Homosexuelle wurden nicht befragt, aber Sachverständige, die falsch lagen – und das hätte damals schon auffallen können. Benedikt Strack zeigt auf, warum das BVerfG die Strafbarkeit homosexueller Handlungen aufrechterhielt.
Schaut man sich den Koalitionsvertrag der neuaufgelegten Schwarz-Roten Koalition an, sind neue Reformbestrebungen im Hinblick auf LGBTQIA+-Themen nicht zu erwarten. Schon jetzt zeigt sich mit der Debatte um das Hissen der Regenbogenfahne auf dem Reichstagsgebäude oder dem Streit um die Reform des erst kürzlich verabschiedeten Selbstbestimmungsgesetzes erhebliches Konfliktpotential, gerade innerhalb der Koalition. Insbesondere eine Änderung von Art. 3 des Grundgesetzes (GG), für den die sexuelle Identität und Orientierung als eigenes Schutzgut diskutiert wurde, wird nicht weiter ernsthaft in Betracht gezogen.
Dass sich LGBTQI+-Personen im Zweifelsfall langfristig darauf verlassen können, dass die Rechtsprechung ihre Rechte in die Verfassung hineinliest, bleibt ohne Reform des Wortlautes unter anderem des Art. 3 GG eine Wette auf die zukünftige Besetzung des BVerfG.
In der deutschen Nachkriegsgeschichte hat sich die Rechtsprechung allerdings nie besonders als Schutzmacht der LGBTQI+-Personen hervorgetan. Durch die Nationalsozialisten verschärft, wurden die strafrechtlichen Vorschriften der §§ 175, 175a des Strafgesetzbuches (StGB) zur Kriminalisierung homosexueller Handlungen von Männern bis zu ihrer Abschaffung 1994 durch die Rechtsprechung nach 1945 weiter angewendet.
Handlungen der Männer kriminalisiert, der Frauen nicht
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte mit Urteil vom 10. Mai.1957 (Az. 1 BvR 550/52) die Vorschriften für verfassungsgemäß.
Den Hebel, den die Beschwerdeführer anwandten, setzten sie zuerst bei Art. 3 GG an. §§ 175, 175a StGB würden gegen die Gleichheit verstoßen, indem sie homosexuelle Handlungen bei Männern kriminalisierten, während entsprechende Handlungen bei Frauen nicht erfasst wurden.
Das Gericht beginnt mit einem historischen Abriss über die Kriminalisierung der Homosexualität, welcher jedoch geschichtswissenschaftlich fehlerhaft ausfällt. Unerwähnt blieben zum Beispiel Phasen der europäischen Ideengeschichte, während derer homosexuelle Handlungen als solche nicht kriminalisiert waren, wie zum Beispiel der klassischen Antike.
"Lesbierinnen" würden keine "Verführung" betreiben
Das Gericht bemühte nicht nur die Rechtsgeschichte, sondern hörte zu der Sache auch eine Reihe von Spezialisten. Darunter waren hauptsächlich – teilweise nationalsozialistisch belastete – Autoritäten aus dem psychiatrischen Feld, der Soziologie und der Polizei.
Die an die Sachverständigen gestellten Fragen drehten sich entsprechend dem Gegenstand der Beschwerde um die Fragen, wie sich weibliche und männliche Homosexualität tatsächlich unterscheide und inwiefern die männliche Homosexualität eine Bedrohung für das soziale Miteinander darstellen würde.
Aus heutiger wissenschaftlicher Sicht sind die meisten der in den Begutachtungen getroffenen und danach in der Würdigung des Gerichts berücksichtigten Aussagen schlicht falsch.
Wiederkehrend wird zum Beispiel die Vorstellung kolportiert, zur Homosexualität könnte man "verführt" werden. Dies war der zu dieser Zeit auch international verbreitete Erklärungsversuch zur Entstehung von Homosexualität, jedenfalls bei Männern: Jeder Mensch sei gewissermaßen "homosexualisierbar". Besonders jüngere, beeinflussbare Männer würden von "perversen" älteren Herren verführt. Diese von keinerlei wissenschaftlichen Fakten getragene Ansicht, dass Homo- und Transsexualität ansteckend sei, hält sich auch heute noch verbreitet.
Damit verbunden ist die auch in der Entscheidung erscheinende falsche Unterstellung, männliche Homosexuelle seinen per se pädophil. Letztere Neigung erscheint in heterosexuellen Individuen genauso wie in homosexuellen.
Insgesamt sei männliche Homosexualität nach dem Vortrag der Sachverständigen im Jahr 1957 weit sozialschädlicher als weibliche Homosexualität. Letztere sei weit weniger zahlreich vorhanden und "Lesbierinnen" würden auch keine "Verführung" betreiben.
Öffentlichkeit würde durch männliche Homosexualität "in Mitleidenschaft gezogen"
Tatsächlich ist die Ursache für die Entstehung von Homosexualität bis heute nicht endgültig geklärt. Die aktuelle Forschung geht im Rahmen einer multifaktoriellen Entstehungshypothese davon aus, dass die sexuelle Orientierung weitgehend angeboren ist.
Dennoch ist auch heute noch das auch in der Entscheidung erwähnte Klischee verbreitet, Schwule seien "hemmungslos" und "promiskuitiv". Der Eindruck mag insbesondere daraus entstanden sein, dass den Homosexuellen das normale "respektable" Familienleben mit Heirat und Kindern schlechthin nicht zugänglich war und sich so alternative Beziehungsformen in der "Community" etablieren können.
Die behauptete Hemmungslosigkeit ausgelebter männlicher Homosexualität, so das Gericht, hätte zur Folge, dass männliche Homosexualität leichter als bei lesbischen Frauen dazu führe, dass die Öffentlichkeit durch sie in Mitleidenschaft gezogen würde.
Die Beobachtung, dass sich tatsächliches homosexuelles Leben in den unterschiedlichen Geschlechtern unterschiedlich zeigte, ist dabei durchaus korrekt. Homosexuelle beider Geschlechter, Transsexuelle etc. verfügen jeweils seit jeher über distinkte "Communities" mit eigenen traditionellen Verhaltensweisen und Normen.
Allerdings sind die Schlussfolgerungen des Gerichts über von "Natur aus schamhafteres Verhalten" und "Erziehung zur sexuellen Reinheit" der weiblichen Homosexuellen vis a vis der "Hemmungslosigkeit" und "Promiskuitivität" der Schwulen vollkommen unwissenschaftlich.
Vorschrift aus der Nazi-Zeit? Für das Gericht unerheblich.
Der Einwand, dass es sich bei der damaligen scharfen Variante der §§ 175, 175a StGB um eine dem Nationalsozialismus entspringende Vorschrift handelte, überzeugte das Gericht nicht. Vorschriften, die "formell ordnungsgemäß erlassen und von den Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft hingenommen worden seien und seither jahrelang unangefochten bestanden hätten, müsste(n) aus Gründen der Rechtssicherheit dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben", solange nicht "offensichtlich Unrecht gesetzt" wurde und die Gesetzgebung nicht nationalsozialistisch geprägt gewesen sei.
§§ 175, 175a StGB stellten für das Gericht kein Unrecht nationalsozialistischer Prägung dar. Es sei zwar unter der nationalsozialistischen Herrschaft tatsächlich zu einer Verschärfung dieser Normen gekommen. Aber im Hinblick auf die Rechtssicherheit müssten auch solche Normen akzeptiert werden, wenn sie von der Rechtsgemeinschaft "hingenommen" und "unangefochten Bestand gehabt hätten."
Keine Homosexuellen als Sachverständige befragt
Die darauffolgende Subsumption des Sachverhaltes unter das Gleichheitserfordernis aus Art. 3 Abs. 2 GG fällt schon deswegen unrichtig aus, weil sie die wissenschaftlich falschen Aussagen der Sachverständigen unkritisch übernimmt.
Der Vortrag der Sachverständigen bildete zwar die medizinische Lehrmeinung ab, war schon damals aber alles andere als einhelliger Konsens. Schon Ende des 19. Jahrhunderts war in Deutschland die These von der Homosexualität als krankhafte sozialschädliche Störung durch die Arbeiten von Medizinern wie Hirschfeld in aufsehenerregender Weise in Zweifel gezogen worden.
Der Senat sah sich dagegen nicht veranlasst, tatsächliche offen als solche lebende Homosexuelle als Sachverständige zu befragen. Stattdessen wurde diese Gruppe lediglich als Objekt der Psychiatrie und Kriminologie behandelt, statt als Rechtssubjekte deren Menschen- und Bürgerrechte zur Debatte stehen.
Auf Lehrmeinung der christlichen Kirche abgestellt
Schließlich subsumierte das Gericht noch unter die Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG.
Auch unter diesem Gesichtspunkt fand es an §§ 175, 175a StGB nichts auszusetzen. Hierbei berief es sich auf das allgemeine Sittengesetz. Gegen dieses Sittengesetz würden homosexuelle Handlungen "eindeutig" verstoßen. Die bekannte Schwierigkeit, ein solches Sittengesetz überhaupt festzustellen, umging das Gericht, indem es einerseits auf die Lehrmeinung der christlichen Kirchen in Deutschland abstellte, um dann auch wieder Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts zu zitieren. Demoskopisch ist der Satz, dass die meisten (heterosexuellen) Zeitgenossen Homosexualität 1957 als abstoßend empfanden, wohl kaum von der Hand zu weisen.
Unauslöschliches soziales Stigma
Das Urteil war insgesamt wegweisend für die Rechtsprechung der folgenden Jahrzehnte, in denen aufgrund von 100.000 Anklagen ca. 50.000 Männer nach §§ 175, 175a StGB (vor allem von 1949 bis zur Entschärfung der Vorschrift im Jahr 1969) verurteilt und bestraft wurden.
Dies bedeutete schon bei einer Anklage anhand des zitierten vorherrschenden Sittengesetzes häufig die Zerstörung der Existenz für die Betroffenen und ein unauslöschliches soziales Stigma.
Die Aufarbeitung dieser Unrechtsgeschichte bliebt bis dato der Aktivität des Gesetzgebers vorbehalten. Die Aufhebung der nach § 175, 175a StGB gefällten Urteile erfolgte erst 2002 durch den Gesetzgeber, die Rehabilitierung der nach §§ 175, 175a StGB Verurteilten fand erst 2017 statt.

Benedikt Strack ist gegenwärtig Referendar im OLG-Bezirk Zweibrücken. Die Vorarbeit zu diesem Beitrag entstand zu wesentlichen Teilen während der Tätigkeit des Autors am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Internationales Recht und Rechtstheorie von Prof. Dr. Karsten Schneider an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz.
"Homosexuellenurteil" aus dem Jahr 1957: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58029 (abgerufen am: 21.01.2026 )
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