Druckversion
Montag, 9.03.2026, 03:31 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bverfg-1BvR27617-eu-grundrechte-recht-auf-vergessen-suchmaschine-interview
Fenster schließen
Artikel drucken
38933

BVerfG zu "Recht auf Vergessen" bei Suchmaschinen: In Karls­ruhe steht auch ein EU-Grund­rechte-Gericht

von Dr. Markus Sehl

27.11.2019

Google-Suche

© Goodpics - stock.adobe.com

Erstmals prüft das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde allein an EU-Grundrechten. Eine Unternehmerin scheitert in Karlsruhe mit dem Versuch, ein mit ihr geführtes Interview zu "fiesen Arbeitgebertricks" verschwinden zu lassen.

Anzeige

Während es in der Entscheidung "Recht auf Vergessen I" um einen Rechtstreit zwischen einem verurteilten Mörder und dem Spiegel-Online-Archiv ging, hatten die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch noch über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, die einen Streit zwischen Betroffenem und einem Suchmaschinenbetreiber betraf.

Bei diesem Streit ging es anders als bei "Recht auf Vergessen I" um eine Rechtsmaterie, die vollständig unionsrechtlich vereinheitlicht ist. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewandt und eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zurückgewiesen (Beschl. v. 6. November 2019, Az. 1 BvR 276/17).

Eine Frau verlangte vom Suchmaschinenbetreiber Google, die Verknüpfung ihres Namens mit einem Beitrag des Norddeutschen Rundfunks (NDR) aus dem Jahr 2010 aufzuheben. Sie hatte für den Beitrag des Magazins "Panorama" mit dem Titel "Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber" ein Interview gegeben. Der Beitrag stellte die Kündigung eines damaligen Mitarbeiters eines Unternehmens dar, das sie als Geschäftsführerin leitete (Az. 1 BvR 276/17).

Erstmals wird Verfassungsbeschwerde allein an EU-Grundrechten geprüft

Die Beschwerdeführerin verwahrt sich gegen die Nennung des Begriffs "fiese Tricks" in der Überschrift des Suchergebnisses. Sie habe solche Tricks niemals angewandt. Das Suchergebnis rufe eine negative Vorstellung über sie als Person hervor.

Wie der Erste Senat zum ersten Mal ausdrücklich feststellt, kontrolliert das BVerfG selbst die Anwendung des Unionsrechts durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. Und zwar dann, wenn bei unionsrechtlich voll determinierter Rechtsmaterie kein Raum mehr für die Prüfung anhand der Grundrechte aus dem GG verbleibt.

Anders als in der berühmten Solange II-Entscheidung des BVerfG geht es nicht um die Verwerfung von Unionsrecht – eine Aufgabe die allein dem EuGH vorbehalten sein soll. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde der Frau im Streit mit dem NDR ist aber die Kontrolle einer Entscheidung eines deutschen Fachgerichts daraufhin, ob es bei der ihm obliegenden Anwendung des Unionsrechts die Anforderungen der EU-Grundrechtecharta ausreichend beachtet hat.

Hier sieht sich das BVerfG in einer Prüfungsverantwortung sozusagen im Namen des Unionsrechts. Und es will damit auch eine Schutzlücke schließen. Denn wer glaubt, durch deutsche Fachgerichte in Unionsgrundrechten verletzt zu sein, kann das nicht unmittelbar vor dem EuGH geltend machen. An dieser Stelle sucht sich das BVerfG nun einen Platz, um in Zukunft bei der Prüfung von Unionsgrundrechte in Europa selbst mitzureden.

Für seine neuen Ausführungen habe es keiner Entscheidung des Plenums aller Verfassungsrichter nach § 16 BVerfGG gebraucht. Der Erste Senat sieht sich damit nicht in Abweichung zu Rechtsauffassungen des Zweiten Senats. Letzterer hatte die Solange II-Entscheidung getroffen. 

Sieben Jahre nach Veröffentlichung? Zu früh für Recht auf Vergessen

Die Verfassungsbeschwerde der Unternehmerin sehen die Richter als unbegründet. Die Durchführung der Abwägung durch das OLG Celle beanstandeten sie nicht.

Die Beschwerdeführerin kann für sich die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GrCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCh in Anspruch nehmen. Auf der Seite des Suchmaschinenbetreibers zählt die unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GrCh. Nicht berufen könne sich die Suchmaschine beim Verbreiten von Suchnachweisen allerdings auf die Meinungsfreiheit nach Art. 11 GrCh. Aber bei der Prüfung seien auch die Grundrechte Dritter zu berücksichtigen, insbesondere die der Inhalteanbieter selbst, um deren gesuchte Veröffentlichungen es geht. Sowie das öffentliche Zugangsinteresse der Internetnutzer. Auch sie tragen quasi die zunächst ausgeklammerte Meinungsfreiheit wieder mittelbar in die Abwägung hinein.

Deshalb beanstandet das BVerfG auch nicht, wenn das OLG für die Frage der Listung durch die Suchmaschine vor allem auf die Gründe abstellt, warum die Veröffentlichung des NDR-Beitrags im Netz zulässig sein soll. Dabei spielte es etwa eine Rolle, dass es mit dem Thema Kündigungsschutz um ein Thema von allgemeinem Interesse geht und die Unternehmerin zu dem Interview auch ihre Zustimmung gab, also von den Journalisten nicht etwa überrumpelt wurde.

Die Besonderheit des Falls liegt aber – wie auch in der Entscheidung "Recht auf Vergessen I" im Faktor des Zeitablaufs. Wie lange muss die Frau erdulden, dass das Interview mit ihrem Namen im Netz auffindbar bleibt? Das OLG hatte entschieden, dass es für eine "Auslistung" zum gegenwärtigen Zeitpunkt – sieben Jahre später – noch zu früh sei. Das öffentliche Interesse an dem Thema bestehe fort und die Frau sei auch weiterhin als Unternehmerin tätig. Mit diesem Abwägungsergebnis waren die Richter des Ersten Senats zufrieden. Sie entspreche hinreichend den Garantien der europäischen Grundrechte-Charta.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerfG zu "Recht auf Vergessen" bei Suchmaschinen: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38933 (abgerufen am: 09.03.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht
    • Datenschutz
    • Datenschutz
    • Google
    • Internet
    • Online-Services
    • Recht auf Vergessenwerden
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Die Fassade des BND-Hauptsitzes in Berlin 06.03.2026
Bundesnachrichtendienst

Beim Kanzleramt ist Schluss:

Daten­schutz­be­auf­tragter darf sich über Nach­rich­ten­di­enst nur beschweren

Der Bundesnachrichtendienst hatte dem Bundesdatenschutzbeauftragten die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert. Letzterer darf sich beim Kanzleramt beschweren, aber nicht klagen, so das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel lesen
Screenshot der Facebook-Startseite mit der Funktion "Find Friends" 24.02.2026
Facebook

Landgericht Berlin II:

Freunde-Finder-Funk­tion von Face­book rechts­widrig

Die Verbraucherzentrale hat vor dem LG Berlin erstritten: Facebook darf nicht auf Kontaktdaten von Nichtmitgliedern zugreifen und diese speichern. Was das Urteil für Nutzer, Nichtnutzer und andere Plattformen bedeutet. 

Artikel lesen
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 10.01.2026 24.02.2026
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Jahresbericht in Leipzig vorgestellt:

Wor­über das BVerwG im Jahr 2026 ent­scheiden will

Saubere Luft in Deutschland, kommunales Engagement gegen Rechtsextremismus und die Frage, wie weit das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundespräsidenten reicht. Das BVerwG steht 2026 vor brisanten Entscheidungen – in verkleinerter Besetzung. 

Artikel lesen
Handybildschirm mit verschiedenen Social-Media-Apps, darunter Tiktok, Instagram und Facebook 16.02.2026
Nachrichten

SPD und CDU debattieren über Jugendschutz:

Wie lässt sich die Social-Media-Nut­zung beschränken?

Nachdem die SPD einen entsprechenden Vorstoß gemacht hat, debattiert am Wochenende auch die CDU über mögliche Social-Media-Beschränkungen. Wie lässt sich so etwas sinnvoll regeln? Der Blick geht nach Australien.

Artikel lesen
Eine Computermaus vor einem zensierten Computerbildschirm 13.02.2026
Pornografie

VG Neustadt zu Porno-Verbot:

Sperren gegen Porno-Platt­formen rechts­widrig

Sperrverfügungen gegen Pornoplattformen aufgehoben: Das VG Neustadt verweist auf EU-Recht. Dieses sei gegenüber nationalen Regeln zum Jugendschutz vorrangig anwendbar. Zudem greife das Herkunftslandprinzip.

Artikel lesen
WhatsApp-Logo auf einem Smartphone-Bildschirm 10.02.2026
Datenschutz

Etappensieg vor dem EuGH:

WhatsApp darf gegen Mil­lionen-Buß­geld klagen

WhatsApp wehrt sich gegen eine Millionen-Strafe wegen DatenschutzvVerstößen. Das höchste Gericht der EU gab nun grünes Licht für eine Klage vor dem EuG. Der Streit ist damit aber noch nicht vorbei.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Bundesamt für Verfassungsschutz
Voll­ju­ris­tin­nen und Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Bundesamt für Verfassungsschutz , Ber­lin

Logo von Deutsches Institut für Urbanistik gGmbH
Wis­sen­schaft­li­che:r Mit­ar­bei­ter:in (m/w/d) im Be­reich Stadt­pla­nungs­recht...

Deutsches Institut für Urbanistik gGmbH , Ber­lin

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) für al­le Rechts­be­rei­che

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG , Mün­chen

Logo von CMS Deutschland
Rechts­an­wäl­­te (m/w/d) für den Be­reich IP-, IT- und Di­gi­tal­recht

CMS Deutschland , Ber­lin

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) für al­le Rechts­be­rei­che

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG , Ber­lin

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) für al­le Rechts­be­rei­che

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG , Ham­burg

Logo von Latham & Watkins LLP
LL.M. Sti­pen­di­um 2026

Latham & Watkins LLP , Frank­furt am Main

Logo von Latham & Watkins LLP
LL.M. Sti­pen­di­um 2026

Latham & Watkins LLP , Ham­burg

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Aktuelle Entwicklungen bei krankheitsbedingter Kündigung und betrieblichem Eingliederungsmanagement

16.03.2026

Heiraten oder nicht – welche Unterschiede bestehen (vor allem im Unterhaltsrecht!)

16.03.2026

Untervermietung quo vadis nach dem 28.01.2026? - Die weitreichenden Folgen von BGH, VIII ZR 228/23

16.03.2026

Fit für die Anwaltskanzlei – Ihr Einstieg in eine spannende Berufswelt!

16.03.2026

Wohnungseigentum und Erbbaurecht (zweitägig, 16.03.–17.03.2026)

16.03.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH