Druckversion
Montag, 15.06.2026, 04:16 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bverfg-1BvR1873131-tkg-tmg-telemedien-bestandsdaten-sicherheit-auskunft-bka-polizei-passwoerter
Fenster schließen
Artikel drucken
42233

Verfassungsrichter entscheiden: Bestands­da­ten­aus­kunft ver­fas­sungs­kon­form?

von Dr. Markus Sehl

16.07.2020

Ein Serverraum bei gedämmtem Licht

(c) lightpoet - stock.adobe.com

Ohne darüber mündlich verhandelt zu haben, wird das BVerfG am Freitag über Regeln zur Bestandsdatenauskunft entscheiden. Die erlaubt es Sicherheitsbehörden, auf Namen und Anschrift, aber auch auf Passwörter von Internetnutzern zuzugreifen.

Anzeige

Am Freitag wird das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über eine Sammelverfassungsbeschwerde gegen die sogenannte Bestandsdatenauskunft deutscher Sicherheitsbehörden entscheiden (1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13). Dazu wird das Gericht einen Senatsbeschluss veröffentlichen. 

Die Beschwerdeführer richten sich gegen Vorschriften, die es Behörden vom Bundeskriminalamt über Bundespolizei bis zum Zoll erlauben, bei privaten Telekommunikationsunternehmen die dort vorliegenden Kundendaten abzufragen. Das können Namen oder Anschriften sein, aber auch zugeordnete E-Mail-Adressen. Besondere Sorgen bereitet den Beschwerdeführern, dass staatliche Behörden so auch Zugriff auf Zugangsdaten, also Passwörter erhalten können sollen. 

6.000 Unterstützer hinter der Beschwerde

Im Jahr 2013 hatten sich 6.000 Menschen hinter einer Beschwerde des Piraten-Politikers Patrick Breyer, mittlerweile EU-Abgeordneter, und Katharina Nocun, ehemalige politische Geschäftsführerin der Piratenpartei, versammelt. Sie rügen eine ungerechtfertigte Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) sowie des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG.

Nach einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2012 zur Bestandsdatenabfrage hatte der Gesetzgeber die entsprechenden Vorschriften ausgehend von § 113 Telekommunikationsgesetz (TKG) neugefasst. Insbesondere müssen die Behörden für den Durchgriff auf die Passwörter nun zuerst eine richterliche Entscheidung erwirken, das sieht etwa § 7 Bundeskriminalamtgesetz vor. 

Dennoch beanstandet die Beschwerde das Fehlen einer eindeutigen und normenklaren gesetzlichen Regelung. Insbesondere die Formulierung, dass eine richterliche Anordnung entbehrlich ist, "wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss", kritisieren die Beschwerdeführer als rechtsunsicher.

Verfahren ohne mündliche Verhandlung

Das Beschwerdeverfahren wurde ohne mündliche Verhandlung geführt. Berichterstatterin ist die Verfassungsrichterin Yvonne Ott. Die Beschwerdeschrift hat der Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik angefertigt. Starostik war in Karlsruhe gegen die erste Version der Vorratsdatenspeicherung erfolgreich, 2018 ist der ehemalige Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin verstorben. Die Bundesregierung hat für ihre Seite den Berliner Staatsrechtler Prof. Dr. Christoph Möllers engagiert. Auch seine Stellungnahme ist veröffentlicht worden.

Breyer sagt: "In einem Klima des politischen Überwachungswahns sind Datenabfragen unter viel zu geringen Voraussetzungen zugelassen worden. Dadurch ist die Gefahr, infolge einer Bestandsdatenabfrage zu Unrecht in das Visier von Ermittlern oder Abmahnkanzleien zu geraten, drastisch angestiegen."

Beim BVerfG auch noch weitere Beschwerde gegen Bestandsdatenauskunft anhängig

In Karlsruhe liegt zu dem Thema auch noch eine weitere Verfassungsbeschwerde von sechs Landtagsabgeordneten der Piratenpartei gegen das schleswig-holsteinische Landesgesetz zur Bestandsdatenauskunft und gegen das Telemediengesetz (TMG), Az. 1 BvR 1732/14. 

In diesem Verfahren gehen die Beschwerdeführer gegen die Bestandsdatenauskunft von Anbietern im Sinne des TMG vor, also nicht nur von Telekommunikationsanbietern, sondern auch Plattformen wie Facebook, Google oder Twitter. Wann über dieses Verfahren entschieden wird, sei derzeit noch nicht absehbar, teilte ein Sprecher des Gerichts am Donnerstag mit.

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Markus Sehl, Verfassungsrichter entscheiden: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42233 (abgerufen am: 15.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Datenschutz
    • BKA
    • BVerfG
    • Datenschutz
    • Internet
    • Vorratsdatenspeicherung
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Gebäude des Kriminalgerichts Moabit, wo u.a. das Landgericht Berlin I sitzt 09.06.2026
Datenschutz

LG Berlin reduziert DSGVO-Geldbuße:

Deut­sche Wohnen haftet für ver­spä­tete Löschung von Mie­ter­daten

14,5 Millionen Euro Bußgeld hatte die Datenschutzbehörde der Deutsche Wohnen aufgebrummt. Nach einem Grundsatzurteil des EuGH landete der Fall wieder beim LG Berlin. Das bestätigte zwar die Haftung, reduzierte die Geldbuße aber deutlich.

Artikel lesen
Bundespräsident Theodor Heuss (6.v.l.) unterhält sich bei der Überreichung der Ernennungsurkunde und der Vereidigung der 24 Richter des Bundesverfassungsgerichts in der Villa Hammerschmidt in Bonn mit dem Präsidenten des Gerichts Hermann Hoepker-Aschoff ( 22.05.2026
BVerfG

Bundesverfassungsgericht und NS-Belastung:

Wie NS-Opfer und Ange­passte gemein­sam Karls­ruhe auf­bauten

Am Freitag wurde eine Studie zur Nachkriegsgeschichte des BVerfG vorgestellt. Wie NS-belastet waren die ersten Karlsruher Richter:innen? Wie gingen NS-Verfolgte und NS-Angepasste miteinander um? Christian Rath hat die Studie gelesen.

Artikel lesen
Aussenaufnahme des Bundesverfassungsgericht. 21.05.2026
Sozialhilfe

BVerfG zum Asylbewerberleistungsgesetz 2018/2019:

Ver­fas­sungs­widrig? Ja. Mehr Geld? Nein.

Der Staat berechnete die Höhe von Asylbewerberleistungen jahrelang mit veralteten Daten – obwohl neuere Zahlen längst vorlagen. Das BVerfG nennt das verfassungswidrig. Folgen hat der Verstoß für den Staat allerdings kaum.

Artikel lesen
Das Bild zeigt den Rundfunkbeitrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio, relevant für die bevorstehende Entscheidung des BVerfG. 15.05.2026
Rundfunk

ARD und ZDF erwarten Grundsatzurteil aus Karlsruhe:

BVerfG ver­han­delt im Juni nun doch über Rund­funk­bei­trag

Das BVerfG will im Juni über den Rundfunkbeitrag verhandeln. Das überrascht: Schließlich muss der Rundfunkbeitrag nach der neuesten Empfehlung erst 2027 angehoben werden. Warum pochen die Sender trotzdem auf eine Entscheidung? 

Artikel lesen
Bundesverfassungsgericht 12.05.2026
Zivilprozess

Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erfolglos:

Wann das Recht auf "Waf­fen­g­leich­heit" ver­letzt ist

Parteien in einem Zivilprozess müssen grundsätzlich die gleichen Chancen haben. Wann das Recht auf "Waffengleichheit" verletzt ist, klärte nun das BVerfG in einem Streit zweier Getränkehersteller.

Artikel lesen
Zwei Mütter malen mit ihrer Tochter. 10.05.2026
Familie

"2-Mütter-Familien":

Jedes Kind hat das Recht auf zwei Eltern. Nicht.

Ein Elternteil oder zwei – für ein Kind ein existenzieller Unterschied. Wächst es in "2-Mütter-Familien" auf, hat es anders als in anderen Konstellationen immer nur einen Elternteil. Anna Lena Göttsche über diese Ungleichbehandlung.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Aulinger Rechtsanwälte und Notare
Rechts­an­walt (m/w/d) für pri­va­tes Bau­recht

Aulinger Rechtsanwälte und Notare, Bochum

Logo von Görg
Rechts­an­walt im Be­reich Re­struk­tu­rie­rung (m/w/d)

Görg, Ham­burg

Logo von CMS
Wis­­sen­­schaf­t­­li­che Mit­ar­beit für den Be­reich Me­di­en- und...

CMS, Köln

Logo von McDermott Will & Schulte
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (m/w/d) Kar­tell­recht

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf

Logo von Latham & Watkins LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Li­ti­ga­ti­on ab so­fort

Latham & Watkins LLP, Frank­furt am Main

Logo von ADVANT Beiten
Re­fe­ren­da­re / Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (w/m/d) – Pu­b­lic Sec­tor

ADVANT Beiten, Mün­chen

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin/​Rechts­an­walt (m/w/d) Pri­va­tes Bau­recht

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Logo von Aulinger Rechtsanwälte und Notare
Rechts­an­walt (m/w/d) Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge / Stif­tungs­recht / Er­b­recht /...

Aulinger Rechtsanwälte und Notare, Bochum

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
§ 15 FAO - Aktuelle Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht

22.06.2026, Hamburg

Konfliktmanagement in Familienunternehmen und Nachfolgeprozessen

23.06.2026

Zivilrechtliche Kostenerstattungsansprüche – erkennen und durchsetzen

22.06.2026

Halbjahresrückblick Unterhaltsrecht Stand: Juni 2026

23.06.2026

Selbständiges Beweisverfahren, Urkundenprozess und Kostenvorschussklage

23.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH