Einführung eines bundesweiten Korruptionsregisters: Unternehmen am Pranger

von Dr. David Pasewaldt

07.01.2015

2/2: Registereintrag führt nicht automatisch zu Vergabesperre

Gilt eine schwere Verfehlung in diesem Sinne als nachgewiesen, wird das betreffende Unternehmen einschließlich Firma, Rechtsform, Sitz, Namen der gesetzlichen Vertreter und Branche in das Register eingetragen. Zudem werden der verwirklichte Tatbestand sowie Name, Geburtsdatum und Anschrift der Person aufgenommen, die den Verstoß begangen hat.

Ein solcher Eintrag kann durch Zeitablauf getilgt werden, wenn das Unternehmen sich in der Folge rechtmäßig verhält. Die Frist beträgt, abhängig von der konkreten Verfehlung, zwischen einem und drei Jahren.

Der Registereintrag entscheidet aber noch nicht über einen Ausschluss des Unternehmens von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Entscheidung hierüber obliegt der zentralen Informationsstelle. Sie muss die Vertreter der betroffenen Gesellschaft zunächst anhören. Ihre Mitwirkung bei der Aufklärung der Verfehlung, etwaig geleistete Schadensersatzzahlungen und weitere (mildernde) Umstände fließen dann in die Entscheidung mit ein. Nach einer Abwägung aller für und gegen das Unternehmen sprechenden Fakten kann die Informationsstelle eine Vergabesperre für eine Dauer von sechs Monaten bis drei Jahren verhängen; die Sperre kann auch auf bestimmte Unternehmensbereiche beschränkt werden.

Verzichtet die Stelle auf einen generellen Ausschluss, so kann dies dennoch finanzielle Konsequenzen für das Unternehmen haben. Überschreitet der konkrete Auftrag einen festgelegten Grenzwert – 25.000 Euro bei Dienstleistungen, 50.000 Euro bei Bauleistungen –, muss der Auftraggeber bei der zentralen Informationsstelle abfragen, ob derjenige, der den Zuschlag erhalten soll, in das Register eingetragen ist. Ist er das, so kann der Auftraggeber sich entscheiden, das Unternehmen in eigener Verantwortung von der Vergabe auszuschließen.

Compliance-Maßnahmen lohnen sich

Das GRfW sieht jedoch auch Erleichterungen für Unternehmen vor, die effektive Compliance-Maßnahmen ergreifen. So muss die zentrale Informationsstelle bei der Entscheidung über eine Vergabesperre insbesondere berücksichtigen, ob das Unternehmen nachweislich organisatorische und personelle Konsequenzen aus der Verfehlung ergriffen und dafür vorgesorgt hat, dass zukünftige Rechtsbrüche nicht mehr vorkommen; entsprechendes gilt auch für die vorzeitige Aufhebung einer bereits verhängten Sperre.

Bemerkenswert ist, dass ein solcher Nachweis nach dem GRfW durch ein sogenanntes Compliance-Zertifikat einer zugelassenen unabhängigen Stelle erbracht werden kann. Lässt ein Unternehmen ein solches Zertifikat gar präventiv erstellen und legt es dem öffentlichen Auftraggeber zusammen mit dem Angebot vor, kann dieser sogar von der sonst vorgeschriebenen Registerabfrage absehen.

Soweit ersichtlich, hat die zentrale Informationsstelle in Hamburg bisher allerdings keine Institution zur Ausstellung von Compliance-Zertifikaten zugelassen. Daher bleibt es für Unternehmen auch unklar, welche Maßnahmen sie zur Korruptionsprävention treffen sollten und wie sie ein solches Zertifikat bekommen können. Über diese Fragen sollte wohl Klarheit geschaffen werden, bevor das System mit seinen potentiell erheblichen Sanktionen auf Bundesebene Realität wird. Unabhängig davon sollten Unternehmen im Rahmen ihres Compliance-Managements schon jetzt die Einhaltung insbesondere von Korruptionsgesetzen sicherstellen. Dabei müssen sie nicht nur die entsprechenden deutschen Gesetze beachten, sondern zunehmend auch die einschlägigen internationalen Vorgaben.

Der Autor Dr. David Pasewaldt ist Senior Associate im Frankfurter Büro der internationalen Anwaltssozietät Clifford Chance.

Zitiervorschlag

Einführung eines bundesweiten Korruptionsregisters: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14288 (abgerufen am: 04.12.2024 )

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