Drohnen fliegen längst auch über deutsche Bundeswehrstandorte. Soldaten sollen daher nun mehr Befugnisse bekommen und Personen nicht nur in der Nähe einer Kaserne kontrollieren dürfen. Der Gesetzentwurf dazu liegt vor.
Drohnen in Polen, Drohnen über Kopenhagen und Oslo, zudem soll Russland Medienberichten zufolge in Deutschland und anderen europäischen Staaten systematisch militärische Transportrouten ausspionieren. Auch US-Militärstützpunkte und Bundeswehrstandorte sind nach dem Bericht Ziele der Drohnen, betroffen seien etwa Ramstein in Rheinland-Pfalz, Standorte bei Wiesbaden, Stuttgart und in Bayern.
Das Bundeskabinett hat daher den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der militärischen Sicherheit in der Bundeswehr, das sog. Artikelgesetz Militärische Sicherheit, auf den Weg gebracht. Ziel ist laut Mitteilung der Bundesregierung, die Militärische Sicherheit zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr besser zu schützen. Ein Teil des beschlossenen Artikelgesetzes ist das neue Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr. Das Gesetz erweitert die Befugnisse von Soldaten im Umgang mit Zivilpersonen.
Schon jetzt dürfen Soldaten der Bundeswehr Personen anhalten, überprüfen, vorläufig festnehmen und durchsuchen, Sachen sicherstellen oder beschlagnahmen und unmittelbaren Zwang anwenden. Diese Befugnisse haben Soldaten bisher, während sie Wach- und Sicherheitsaufgaben für die Bundeswehr wahrnehmen. Nun werden die Befugnisse gegenüber Zivilpersonen erstmals seit langem erweitert.
Besondere Rechte im militärischen Sicherheitsbereich
Schon die aktuellen Befugnisse haben neben deutschen Soldaten auch bestimmte Soldaten verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachen. Geregelt sind sie in einem Gesetz mit einem sehr langen Namen: Dem "Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen", kurz UZwGBw oder auch einfach "Streitkräftepolizeirecht". Der Kreis der ermächtigen Personen wird nach § 1 UZwGBw unter dem Begriff "Berechtigte Personen" zusammengefasst.
Die meisten dieser Befugnisse greifen jedoch nur gegenüber Personen, die sich in einem militärischen Sicherheitsbereich (§ 2 Abs. 2 UZwGBw) aufhalten, diesen betreten oder verlassen wollen. Dabei handelt es sich im Regelfall um Kasernen oder Truppenübungsplätze. Zudem besteht unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, sonstige Örtlichkeiten zu militärischen Sicherheitsbereichen zu erklären, wie z.B. Absturzstellen militärischer Luftfahrzeuge.
Außerhalb dieser Bereiche gehen die Befugnisse von Berechtigten Personen gegenüber Zivilisten in Friedenszeiten kaum über die Rechte hinaus, die auch jedem anderen Bürger zustehen. In Betracht kommt etwa die Abwehr von Straftaten gegen die Bundeswehr, die auch ein Dritter über Notwehr und Notstand erreichen könnte, die berühmte Jedermann-Festnahme nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) und das Hausrecht.
Neues Gesetz wegen veränderter Bedrohungslage
Diese im internationalen Vergleich spärlichen Befugnisse von Berechtigten Personen sind in Deutschland vor allem historisch begründet. Art. 87a Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) stellt klar, dass die Streitkräfte nur in den im Grundgesetz zugelassenen Fällen eingesetzt werden dürfen. Umfassende polizeiliche Befugnisse könnten Soldaten daher ohne Verfassungsänderung selbst durch ein formelles Gesetz nicht eingeräumt werden. Anerkannt ist jedoch, dass auch die Bundeswehr das Recht haben muss, sich selbst zu schützen. Dies wird aus dem grundgesetzlichen Verteidigungsauftrag des Art. 87a Abs. 1 GG abgeleitet und durch das UZwGBw umgesetzt.
Bislang erwiesen sich die Vorschriften dieses Streitkräftepolizeirechts in der Regel als ausreichend. Die geänderten geopolitischen Rahmenbedingungen durch den russischen Überfall auf die Ukraine, die Zunahme hybrider Bedrohungen und neue Technologien machen es jedoch erforderlich, das aus dem Jahr 1965 stammende Gesetz anzupassen.
Bundeswehr bekommt Recht zu Taser-Einsatz und mehr Kontrolle
Neben einigen kleinen Änderungen soll Berechtigten Personen gem. § 10 Abs. 4 UZwGBw-E der Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten – auch "Taser" genannt – ermöglicht werden. Hier wird ein Gleichlauf zu den Regeln hergestellt, die künftig auch für die Bundespolizei gelten sollen.
Kern der Änderungen bildet aber § 8a UZwGBw-E. Dessen Abs. 2 ermöglicht es Berechtigten Personen, die Identität einer Person festzustellen, die sich zwar außerhalb, aber in der Nähe eines militärischen Sicherheitsbereiches aufhält. Nähe ist in § 8a Abs. 2 S. 2 UZwGBw-E als "Ruf- und Sichtweite" definiert. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person mit gefährlichen Gegenständen, Beobachtungshilfen, Einbruchswerkzeugen oder Drohnen umgeht oder den militärischen Sicherheitsbereich mit oder ohne Hilfsmittel, also auch nur mit bloßem Auge, beobachtet. Zudem müssen Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr vorliegen.
Die Ausweitung hält das Verteidigungsministerium unter Minister Boris Pistorius (SPD) für erforderlich, weil in jüngerer Zeit immer wieder Drohnen über Liegenschaften der Bundeswehr beobachtet wurden. Vor allem bei der Ausbildung ukrainischer Streitkräfte in Deutschland müssten aber Ausspähversuche unterbunden werden, heißt es in der Gesetzesbegründung. Zwar sind über § 9 Nr. 1 und 2 UZwGBw auch jetzt schon Abwehrmaßnahmen gegen Drohnen möglich. Der Handlungsspielraum gegenüber dem außerhalb des militärischen Sicherheitsbereichs stehenden Piloten der Drohne ist jedoch beschränkt. Maßnahmen sind bisher erst möglich, wenn die Störung bereits unmittelbar bevorsteht. Darauf weist wiederum die Gesetzesbegründung hin.
Identitätsfeststellung außerhalb des Nähebereiches
§ 8a Abs. 3 UZwGBw-E geht noch weiter und erlaubt es Soldaten mit Sicherheitsaufgaben, auch die Identität von Personen festzustellen, die sich nicht in der Nähe eines militärischen Sicherheitsbereichs aufhalten. Zivile Wachen sind von dieser Befugnis ausgenommen.
In der Praxis betrifft die Neuerung vor allem Soldaten der Feldjägertruppe, die für Ordnung, Sicherheit und Disziplin in der Bundeswehr verantwortlich sind. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person "militärische Aktivitäten" beobachtet oder in deren Nähe mit den oben genannten Gegenständen umgeht. Zudem müssen Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bestehen.
Militärische Aktivitäten sind nach § 8a Abs. 3 S. 2 UZwGBw-E alle dienstlichen Tätigkeiten der Streitkräfte in Deutschland. Darunter fallen beispielsweise Munitionstransporte, technische Halte auf Autobahnraststätten, freilaufende Übungen oder öffentliche Gelöbnisse. Damit werden Identitätsfeststellungen durch Soldaten mit Sicherheitsaufgaben im ganzen Bundesgebiet möglich.
Verhältnis zum Polizeirecht und Verfassungsmäßigkeit
Zwar ist die Aufgabe der Gefahrenabwehr in Deutschland grundsätzlich Sache der Bundesländer. Hier besteht also ein Spannungsverhältnis zwischen §8a UZwGBw-E und den Ermächtigungsgrundlagen des Polizeirechts der Länder, z.B. § 18 Abs. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) oder § 12 Polizeigesetz (PolG) NRW. Allerdings setzen die neuen Befugnisse für Soldaten mit Sicherheitsaufgaben einen unmittelbaren Zusammenhang zu militärischen Aktivitäten voraus. Sie dürften daher noch vom Verteidigungsauftrag aus Art. 87a Abs. 1 GG umfasst sein, für den nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz innehat. Als spezielleres Gesetz geht das UZwGBw dem allgemeinen Polizeirecht der Länder vor.
Die Befugnis erschöpft sich in der Identitätsfeststellung und den dazu erforderlichen Maßnahmen (Anhalten, Befragung, vorübergehendes Festhalten). Für alles weitere ist die Polizei zuständig. Diese ist häufig nicht rechtzeitig erreichbar und hätte ohne festgestellte Identität auch keinen Ermittlungsansatz.
Anlasslose Kontrollen nicht erlaubt
Die Feldjäger sind bei der Ausübung ihrer Befugnisse nur ihren militärischen Vorgesetzten unterstellt. Sie sind weder Strafverfolgungsbehörde noch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Zu repressiven Maßnahmen sind sie nicht befugt. Auch werden durch die Neuerungen keine anlasslosen Kontrollen möglich, da immer Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass die betroffene Person die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gefährdet. Angesichts der Zunahme hybrider Bedrohungen und der Tatsache, dass die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands Verfassungsrang hat, sind die neuen Befugnisse also verhältnismäßig.
Insgesamt reagiert die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf auf die veränderten geopolitischen Rahmenbedingungen und die verschlechterte Sicherheitslage in Europa, die auch Deutschland betrifft. Innere und äußere Sicherheit lassen sich nichtmehr eindeutig voneinander trennen. Zum Schutz der Bundeswehr vor Ausspähversuchen und Sabotage sind die neuen Befugnisse daher notwendig und seit Jahren überfällig.

Der Autor studiert Rechtswissenschaften in Marburg und hat im Sommer 2025 den staatlichen Teil des ersten juristischen Examens erfolgreich absolviert. Zuvor diente er zwei Jahre in der Bundeswehr. Er ist Reserveoffizier der Feldjägertruppe.
Personenkontrolle durch Feldjäger, Taser-Einsatz, mehr Kontrolle: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58238 (abgerufen am: 15.11.2025 )
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