Bundeswehr in Afghanistan: Wie viel Sorg­falt braucht der Krieg?

Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano

27.09.2010

Die Bundeswehr ist an Maßnahmen der gezielten Tötung in Afghanistan beteiligt. Das erste Entschädigungsverfahren eines Kunduzopfers ist anhängig und wirft zentrale Fragen des Völkerrechts auf. Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano über Sorgfaltspflichten im bewaffneten Konflikt und die Frage, ob es gelingt, die Bundeswehr bei ihren Einsätzen rechtsstaatlicher Kontrolle zu unterwerfen.

Nach dem folgenreichsten Angriff deutscher Soldaten nach dem Zweiten Weltkrieg hat das erste Opfer vor dem Landgericht (LG) Bonn eine Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik eingereicht. Der Fahrer des Tanklasters, den die Bundeswehr nahe Kunduz hatte bombardieren lassen, klagt auf Schadensersatz und medizinische Behandlung.

Das Landgericht in Bonn ist zuständig, weil der Hauptdienstsitz des Verteidigungsministeriums auf der Hardthöhe verblieben ist. Es wird über Grundlagenfragen der rechtlichen Kontrolle militärischer Handlungen im bewaffneten Konflikt zu entscheiden haben.

Wenn das Gericht die grundsätzliche Frage bejaht, dass es im bewaffneten Konflikt Ansprüche auf Entschädigung geben kann, werden die Richter den Einsatz selbst zu bewerten haben: War der gezielte Angriff auf den Lastwagen zulässig? Wie stellen sich die Sorgfaltsanforderungen bei gezielten Tötungen dar?

Töten und getötet werden

Im inhaltlichen Kern wirft das Zivilverfahren die Frage auf, ob die Bundeswehr in Afghanistan überhaupt gezielt töten darf. Hier hält das Völkerrecht detaillierte Regeln bereit. Während Zivilisten grundsätzlich nicht getötet werden dürfen, solange sie sich nicht unmittelbar an Kampfhandlungen beteiligen, ist die gezielte Tötung von Kämpfern unter Umständen zulässig.

Fraglich an der Praxis der Fahndungslisten und im Fall Kunduz ist vor allem, ob während der Maßnahmen der Schutz von Zivilisten ausreichend Beachtung gefunden hat bzw. findet.

Die Fahndungslisten führen einerseits Taliban auf. Diese dürfen aber nur unter bestimmten Umständen getötet werden, nämlich dann, wenn sie konkret in Kampfhandlungen involviert sind. Die Tötung des Taliban-Führers Mullah Omar ist darum nur solange zulässig, wie er konkret an Kampfhandlungen beteiligt ist. Wenn diese Beteiligung nicht mehr nachgewiesen werden kann, weil er sich zurückgezogen hat, weil er untergetaucht ist etc., darf er nicht mehr getötet werden.

Im Zweifel: Behandlung als Zivilist

Sofern Zweifel daran bestehen, dass eine Person in Kampfhandlungen einbezogen ist, muss sie, so sagt es das humanitäre Völkerrecht, als Zivilist behandelt werden. Rechtlich problematisch ist ferner, wenn auf die Fahndungslisten Zivilisten – beispielsweise Drogenbarone – gesetzt werden, die nicht aktiv an direkten Kampfhandlungen teilnehmen. Zivilisten dürfen im bewaffneten Konflikt nicht getötet werden. Die Vermischung unterschiedlicher Personenkategorien auf den Listen kann dazu führen, dass die Anforderungen des Völkerrechts missachtet werden.

Der Kunduz-Vorfall wirft die weitergehende Frage auf, ob die Verhältnismäßigkeitsschranken, die für die gezielte Tötung von Kämpfern entwickelt wurden, von der Bundeswehr und den "Task Force 47"-Soldaten des Kommandos Spezialkräfte (KSK) hinreichend beachtet werden.

So verlangen beispielsweise der Oberste Gerichtshof Israels und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, dass auf die Tötung zu verzichten ist, wenn eine Festnahme möglich ist, ohne dass hierbei ein erhebliches Risiko für die festnehmenden Personen besteht. Weitere Pflichten betreffen die vorherige Sachverhaltsaufklärung, die Dokumentation und die nachträgliche Untersuchung, die Hinzuziehung von Rechtsberatern und gegebenenfalls auch die Leistung von Schadensersatz. Sofern diese Regeln nicht eingehalten werden, können die Maßnahmen ein völkerrechtliches Delikt darstellen.

Sorgfaltsanforderungen in Theorie und Praxis

Die Ermittlungsarbeit, die einem militärischen Einsatz vorausgeht, kann im Ergebnis einem Todesurteil gleich kommen. Hier sind höchste Sorgfaltsmaßstäbe anzuwenden. Die Bundeswehr hat alles zu unternehmen, um die Zivilbevölkerung bei ihren Einsätzen zu schützen. Ob sie das im Fall Kunduz und bei der Beteiligung an den Festnahme/Tötungs-Listen beachtet, ist zweifelhaft.

Die Fahndungslisten unterlaufen das völkerrechtliche Gebot, systematisch zwischen Zivilisten (die nicht getötet werden dürfen) und Kämpfern (die getötet werden dürfen) zu trennen. Der Hinweis, man habe ja nur Personen zur Festnahme, nicht aber zur Tötung ausgeschrieben, entbindet deutsche Staatsorgane nicht von der völkerrechtlichen Verantwortung, zu kontrollieren, ob diese Differenzierung in der Abarbeitung der Listen dann auch durchgehalten wird.

Auch in Bezug auf die Bombardierung von Kunduz ist fraglich, ob die Bundeswehr ihren Sorgfaltsanforderungen hinreichend nachgekommen ist. Allerdings wurde das Disziplinarverfahren gegen Oberst Klein mit der Begründung eingestellt, Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen hätten sich nicht ergeben.

Maßgeblich für das Verfahren vor dem LG Bonn wird sein, welche Rechtsqualität die Einsatzregeln der NATO haben, ob sie konkretisierte Pflichten des Völkergewohnheitsrechts oder nur unverbindliche Handlungsempfehlungen sind.

Wenn eine Verletzung der Einsatzregeln festgestellt und dies als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet würde, könnte daraus eine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik resultieren.

Individualansprüche vor dem Zweiten Weltkrieg

Die deutschen Gerichte haben die Frage, ob im bewaffneten Konflikt individuelle Entschädigungsansprüche entstehen können, in den letzten Jahren unterschiedlich beantwortet.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über eine Urteilsverfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall "Brücke von Varvarin" steht noch aus. Der BGH hatte hier im November 2006 über Ansprüche von Opfern eines Bombenangriffs im Rahmen der Kosovo-Intervention entschieden. Das BVerfG wird – voraussichtlich noch in diesem Jahr – erstmals darüber urteilen, ob aus einem Vorfall nach dem Zweiten Weltkrieg individuelle Entschädigungsansprüche erwachsen können.

Für davor liegende Ereignisse haben die deutschen Gerichte Entschädigungsansprüche stets abgelehnt. Das steht in der Völkerrechtspraxis teilweise im Widerspruch zu Urteilen höchster Gerichte europäischer Mitgliedsstaaten, insbesondere im Hinblick auf die Entschädigung griechischer und italienischer Weltkriegsopfer.

Der IGH hat über den Entschädigungsrahmen für NS-Opfer zu entscheiden

Die Bundesregierung hat im Dezember 2008 ein Verfahren gegen Italien vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) angestrengt, weil italienische und griechische Gerichte die deutsche Souveränität dadurch verletzten, dass sie Opfern nationalsozialistischer Gewaltherrschaft, die bislang nicht durch die Globalabkommen oder die Zwangsarbeiterstiftung entschädigt wurden, Entschädigungsansprüche zusprachen.

Zuletzt haben die italienischen Gerichte Zwangsmaßnahmen gegen die deutsche Villa Vigoni für rechtens befunden und Schadensersatzansprüche der italienischen Militärinternierten gegen die Bundesrepublik bejaht.

Die Rechtsgrundlage für die Entschädigungspflichten haben die Gerichte dem Völkergewohnheitsrecht entnommen und damit die deutsche Entschädigungspraxis, die bis dato einzelne Opfergruppen nachgerade willkürlich aus dem Berechtigtenkreis ausgeschlossen hat, für rechtswidrig erklärt. Der IGH wird darüber zu entscheiden haben, welcher Entschädigungsrahmen für Vorfälle aus dem Zweiten Weltkrieg anzuwenden ist.

Individualansprüche heute: Entschädigung bei Völkerrechtsverletzung

Für aktuelle Vorfälle überwiegt zwischenzeitlich die Auffassung, dass sich das nationale Recht und auch das Völkerrecht in der Frage der Entschädigungspflicht rasant weiterentwickelt haben.

Die mit namhaften Völkerrechtlern besetzte Arbeitsgruppe der International Law Association (ILA) zur "Entschädigung von Opfern bewaffneter Konflikte" hat daher 2008 festgehalten, dass seit Beginn der 90er Jahre ein völkerrechtlicher Individualanspruch bei der Verletzung von Normen des humanitären Völkerrechts besteht.

Ähnlich hat der IGH in seinem Gutachten zu den rechtlichen Folgen des Baus der Mauer in den besetzten palästinensischen Gebieten die Schadensersatzansprüche von betroffenen Palästinensern begründet und sich dabei auf die auch während bewaffneter Konflikte grundsätzlich geltenden allgemeinen Menschenrechte berufen.

Und schließlich hat auch die Generalversammlung der Vereinten Nationen in den "Grundprinzipien und Leitlinien betreffend das Recht der Opfer von groben Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht auf Rechtsschutz und Wiedergutmachung" (UN GA, A/RES/60/147) im März 2006 einen völkergewohnheitsrechtlichen Anspruch auf Entschädigung bei Verletzungen des humanitären Völkerrechts bejaht.

Die Verfahren um die Entschädigung von Kriegsopfern betreffen Kernfragen des völkerrechtlichen Kompensationsrechts. In ihnen wird sich entscheiden, ob Rechtsverstöße im Rechtssystem folgenlos und nur sehr eingeschränkt justiziabel bleiben oder ob die Interventionsarmee Bundeswehr zukünftig rechtsstaatlichen Bindungen unterworfen sein wird.

Gerade solche Verfahren könnten dann auch Anlass sein, einmal in grundsätzlicher Hinsicht zu hinterfragen, ob man überhaupt möchte, dass die Bundeswehr zu Kriegseinsätzen weltweit entsandt und die Bundesrepublik damit zur Kriegspartei wird.

Professor Dr. Andreas Fischer-Lescano lehrt Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht in Bremen. Er ist geschäftsführender Direktor des Zentrums für Europäische Rechtspolitik.

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Zitiervorschlag

Bundeswehr in Afghanistan: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1565 (abgerufen am: 14.10.2024 )

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