Streit um Bundeswehr-Mandat für Syrien: Ver­sch­lun­gene Pfade zum Ver­fas­sungs­ge­richt

von Dr. Christian Rath

06.01.2016

Die Bundeswehr beginnt in diesen Tagen Einsätze in Syrien und in der Türkei, die wichtige verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen. Doch wohl nur in einem der beiden Fälle steht der Weg nach Karlsruhe offen, erklärt Christian Rath.

In Syrien nimmt die Bundeswehr mit Tornado-Aufklärungusflugzeugen, einem Tankflugzeug, einer Fregatte und bis zu 1.200 Soldaten am internationen Kampf gegen die "Terrororganisation IS" Teil. Der Bundestag hat hierfür am 4. Dezember mit den Stimmen der großen Koalition ein Mandat erteilt.

In der Türkei sollen Awacs-Einheiten der Nato bei der Luftaufklärung helfen. Dazu werden Bundeswehr-Soldaten, die zur Besatzung der AWACS-Flugzeuge gehören, von Nordrhein-Westfalen auf den türkischen Stützpunkt Konya verlegt. Die Bundesregierung hält den Einsatz nicht für zustimmungsbedürftig, wie sie am 18. Dezember in einem Brief an den Bundestag erläuterte. Hieran äußerten nicht nur die Oppositionsfraktionen von Grünen und Linken Zweifel, sondern auch Bundestags-Präsident Norbert Lammert (CDU).

Klage wegen Türkei-Einsatz ist möglich

Sollte die Bundesregierung an ihrer Haltung festhalten, dass für den Türkei-Einsatz kein Bundestags-Mandat erforderlich ist, könnten die Oppositions-Fraktionen hiergegen Organklage erheben. Sie würden dabei in Prozessstandschaft Rechte des Bundestags geltend machen.

Dass im Streit um die Zustimmungspflichtigkeit von Bundeswehreinsätzen das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann, ist inzwischen unbestritten. Schon das grundlegende Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994, in dem Karlsruhe den parlamentarischen Zustimmungsvorbehalt entwickelte, wurde durch Organklagen der Fraktionen von SPD und FDP ausgelöst.

Im Mai 2008 präzisierte Karlsruhe, dass der Bundestag nicht nur dann vorab zustimmen muss, wenn der Bundeswehreinsatz auf eine Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen abzielt. Es genüge schon, dass die Verwicklung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen "konkret zu erwarten" ist (Az. 2 BvE 1/03).

Mit Blick auf die Spannungen in der Region, namentlich auch zwischen Russland und der Türkei, ist eine militärische Eskalation, in die auch die Awacs-Flugzeuge einbezogen werden könnten, sicher nicht nur ein theoretisches Szenario. Eine Organklage, die auf die Beteiligung des Bundestags in dieser Sache abzielt, wäre also aller Voraussicht nach zulässig. Ob sie auch Erfolg hätte, ist hier nicht das Thema.

Klage gegen Syrieneinsatz wäre unzulässig

Anders sieht es beim Bundeswehreinsatz in Syrien aus, der eben begonnen hat. Da hier der Bundestag beteiligt wurde und zugestimmt hat, kann sich eine Organklage der Opposition jedenfalls nicht auf die Durchsetzung von parlamentarischen Rechten gegenüber der Bundesregierung berufen.

Die Oppositionsfraktionen können auch nicht mit dem Argument gegen den Bundestag klagen, dass dieser ultra vires (jenseits seiner Kompetenzen) gehandelt hätte. 1999 entschied das Bundesverfassungsgericht (im Streit um den vom Bundestag gebilligten Kosovo-Krieg), dass Fraktionen mit dem ultra vires-Argument nicht mehr antragsbefugt seien, "weil die verfassungsrechtliche Ermächtigung des Bundes, Streitkräfte in einem System kollektiver Sicherheit einzusetzen, grundsätzlich geklärt ist und die Rechte der antragstellenden Fraktion sich insoweit auf eine ordnungsgemäße Beteiligung an dem Verfahren beschränken, in dem der Bundestag dem Einsatz bewaffneter Streitkräfte seine vorherige konstitutive Zustimmung erteilt hat" (2 BvE 5/99, Rz 20).

Spannende Rechtsfragen zum Syrieneinsatz

Daher dürfte die Opposition wohl auch nicht geltend machen können, dass die Bundeswehr in Syrien gar nicht im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit eingesetzt wird - obwohl hier viele Fragen offen sind. So ist - erstens - schon fraglich, ob die von der Bundesregierung in Anspruch genommene Resolution des UN-Sicherheitsrats tatsächlich ein militärisches Eingreifen gegen den IS deckt. Die Anti-IS-Koalition, der sich Deutschland angeschlossen hat, ist - zweitens - wohl zu wenig strukturiert, um als System kollektiver Sicherheit zu gelten. Und zur EU, in deren Rahmen Frankreich um Beistand gegen den IS gebeten hat, hatte das Bundesverfassungsgericht 2009 in seinem Lissabon-Urteil (2 BvE 2/08 u.a, Rz 255 und 390) ausdrücklich erklärt, dass diese noch kein System kollektiver Sicherheit sei. Da es sich dabei nur um ein obiter dictum handelte, wäre - drittens - die Frage, ob Karlsruhe an dieser Einschätzung auch festhält, wenn es auf sie ankommt.

Hilfsweise (wenn der Einsatz nicht im Rahmen eines Systems kollektiver Sicherheit erfolgte) könnte der Bundestag noch geltend machen, dass der Einsatz der "Verteidigung" im Sinne von Art. 87a II Grundgesetz diente.

Zwar hat die Bundesregierung nicht so argumentiert, aber der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags (und weite Teile der Lehre) verstehen "Verteidigung" nicht nur als Selbstverteidigung der Bundesrepublik, sondern auch als kollektive Verteidigung zugunsten anderer angegriffener Nationen. Im Falle des IS kämen Syrien, der Irak und Frankreich in Betracht. Ob allerdings das Bundesverfassungsgericht wirklich Bundeswehreinsätze bei jeder bilateralen Hilfsanforderung für zulässig hält, wäre - viertens - ebenfalls fraglich.

Zitiervorschlag

Christian Rath, Streit um Bundeswehr-Mandat für Syrien: . In: Legal Tribune Online, 06.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18047 (abgerufen am: 14.10.2024 )

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