Entwurf des Bundestariftreuegesetzes: Neue Regeln für faire Löhne?

Gastbeitrag von Dr. Roland Gastell

01.08.2025

Wer für den Bund Aufträge bearbeiten will, muss künftig tarifliche Arbeitsbedingungen einhalten. Die Reaktionen auf den Entwurf des Bundestariftreuegesetzes reichen von richtig bis verfassungswidrig, weiß Roland Gastell.

Ein Bundestariftreuegesetz (BTTG) soll künftig die Einhaltung tariflicher Arbeitsbedingungen bei Aufträgen des Bundes vorschreiben. Dieses Gesetz hat schon vor seinem Inkrafttreten eine bewegte Vergangenheit: Unter der Ampelregierung wehrte sich die FDP erfolgreich gegen das Vorhaben. Erst nach deren Ausscheiden aus der Koalition konnte ein Entwurf von der rot-grünen Minderheitsregierung im Kabinett verabschiedet und dem Bundesrat zugeleitet werden. Doch die Neuwahl war schneller, das Gesetzgebungsverfahren kam nicht mehr zum Ende. 

Jetzt startet die schwarz-rote Regierung einen neuen Anlauf (LTO berichtete). Vor wenigen Tagen legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Ministerin Bärbel Bas (SPD) den Entwurf des Gesetzes vor, mit dem auch Art. 9 der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (RL [EU] 2022/2041) umgesetzt werden soll.

An den Reaktionen aber hat sich nichts geändert. Wie schon zu den Plänen der Ampel ist das Gesetz hochumstritten. Während die Gewerkschaften das Gesetz im Grundsatz begrüßen, üben die Arbeitgeber scharfe Kritik. Von wachsender Bürokratie ist die Rede und von Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die negative Koalitionsfreiheit.

Doch was steht überhaupt im Entwurf?

Geltung ab 50.000 Euro Auftragswert

Das Gesetz gilt ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro netto für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Konzessionen, die durch den Bund, durch bundesnahe Auftraggeber oder durch Sektorenauftraggeber mit Bundesbeteiligung vergeben werden – letzteres erst bei einem beherrschenden Einfluss des Bundes. Dieser Einfluss liegt wiederum vor, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers besitzt, über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann. Wegen der Einzelheiten verweist das Gesetz auf die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere dessen Legaldefinitionen zu adressierten Auftraggebern in §§ 99, 100 und 102 GWB.

Nicht zuletzt aufgrund der von der Bundesregierung geplanten massiven Investitionen in die deutsche Infrastruktur, etwa durch die Deutsche Bahn, aber auch durch die Erstreckung des Gesetzes auf Nachunternehmer wird das Gesetz in der Praxis eine ganz erhebliche Rolle spielen: Nach Einschätzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) würden nur 27,5 Prozent der jährlich gut 22.000 vom Bund vergebenen Aufträge nicht unter die neuen Regelungen fallen.

Mit dem Gesetz werden die Unternehmen – als Auftragnehmer des Bundes - verpflichtet, den von ihnen eingesetzten Arbeitskräften die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die vom BMAS in einer Rechtsverordnung "für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen" einer Branchefestgelegt werden, heißt es im BTTG-E. Diese Pflicht erstreckt sich auf alle Arbeitskräfte, also auch die von Nachunternehmern und jegliche eingesetzten Leiharbeitskräfte.

Versprechen der Tariftreue für Ausführung des Auftrags

Das BMAS wird die Arbeitsbedingungen in Rechtsverordnungen festlegen und im Internet veröffentlichen. 

Es handelt sich hierbei nicht um spezielle Rechtsverordnungen für die jeweilige Ausführung eines öffentlichen Auftrags oder Konzession. Vielmehr werden Rechtsverordnungen allgemein “für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen” erlassen, heißt es im Entwurf. Die Festlegung der Arbeitsbedingungen setzt einen entsprechenden Antrag einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes voraus. Die Rechtsverordnungen sollen dementsprechend die tariflichen Arbeitsbedingungen für eine Branche enthalten (§ 5 Abs. 1 BTTG-E). Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer dann bei der Auftragsvergabe die Einhaltung der Arbeitsbedingungen vor, die in der für die Ausführung des Auftrags oder der Konzession einschlägigen Rechtsverordnung festgesetzt sind. Diese Vorgabe nennt das Gesetz “Tariftreueversprechen” (§ 3 Abs. 1 BTTG-E).

Gibt es Anträge verschiedener Gewerkschaften mit sich überschneidenden Geltungsbereichen, muss das Ministerium den repräsentativeren Tarifvertrag feststellen – es wird dann der gelten, nach dem bereits die größere Anzahl der betroffenen Beschäftigten tarifgebunden arbeitet. Dieses Verfahren ist bereits aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz bekannt.

Anspruch der Beschäftigten auf Einhaltung der Arbeitsbedingungen

Die Entlohnung der Beschäftigten bei der Umsetzung des Auftrags vom Bund richtet sich dann nach dem jeweils festgelegten Tarifvertrag. Hierunter fallen insbesondere die Grundvergütung einschließlich der Entgeltbestandteile, die an die Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung der Arbeitnehmer und die Region anknüpfen, darüber hinaus Zulagen, Zuschläge und Gratifikationen, einschließlich Überstundensätzen.

Zum anderen können bei Aufträgen oder Konzessionen, für die eine Auftragsdauer von mehr als zwei Monaten vereinbart oder geschätzt worden ist, auch der bezahlte Mindestjahresurlaub, die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten bestimmt werden.

Die Arbeitnehmer und die Leiharbeitnehmer sind spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit folgenden Monats in Textform über ihren Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen zu unterrichten. Sie haben einen Anspruch auf diese Arbeitsbedingungen, die sie vor den Arbeitsgerichten geltend machen müssen, § 15 BTTG-E. Das Gesetz sieht außerdem eine Haftung des Auftragnehmers für eingesetzte Nachunternehmer vor. 

Verstoß führt zu Ausschluss bei künftigen Vergabeverfahren

Kontrolliert wird die Einhaltung des Gesetzes durch eine "Prüfstelle Bundestariftreue", die zu diesem Zweck bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet wird. Stellt die Prüfstelle Verstöße fest, ist ein Ausschluss von zukünftigen Vergabeverfahren möglich, § 11 BTTG-E. Zudem sieht der Entwurf die Vereinbarung einer Vertragsstrafe und eines außerordentlichen Kündigungsrechts zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer für den Fall der Verletzung des Tariftreueversprechens vor.

Grundlage der Kontrolle durch die Prüfstelle und der Feststellung von Verstößen sind Dokumentationspflichten, die der Auftraggeber den Unternehmen auferlegt. Diese Dokumente muss der Auftragnehmer auf Verlangen des Bundes oder der Prüfstelle vorlegen – sie müssen also zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens geeignet sein, §§ 9, 10 BTTG-E. 

Kaum Ausnahmen vom Gesetz

Eine Ausnahme betrifft Aufträge der Bundeswehr: Das BTTG soll bis zum 31. Dezember 2032 nicht für Aufträge zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr gelten. Laut der Gesetzesbegründung sollen hiervon die in den kommenden Jahren zur Erhöhung der Wehrfähigkeit erwarteten Infrastrukturmaßnahmen zur Deckung der Belange der Bundeswehr umfasst sein.

Nach dem Koalitionsvertrag sollten auch für Start-ups mit innovativen Leistungen Ausnahmen gelten. Dort hieß es noch, dass für diese zumindest in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung ein Auftragswert von 100.000 Euro gilt. Diese Ausnahme findet sich allerdings nicht im Gesetzesentwurf. Es bleibt abzuwarten, ob sie im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch ihren Weg ins Gesetz findet.

Keine Ausnahmen finden sich im Gesetz schließlich für kleine Unternehmen oder Freiberufler mit wenigen Beschäftigten. 

Tarifgebundene Unternehmen erfüllen die Anforderungen

Der Gesetzesentwurf für das Bundestariftreuegesetz schafft noch keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. 

Sobald das Gesetz jedoch in Kraft getreten ist, ist zu prüfen, ob die jeweiligen Aufträge in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und ob für die jeweiligen Aufträge bzw. die jeweilige Branche eine einschlägige Rechtsverordnung durch das BMAS erlassen wurde, aus der sich verbindlich einzuhaltende Arbeitsbedingungen ergeben.

Unternehmen, die bereits heute die einschlägigen Branchentarifverträge anwenden, werden in der Regel die jeweiligen Arbeitsbedingungen ohnehin erfüllen. Sie können sich die Einhaltung der Tarifstandards vorab zertifizieren lassen und sind dann von den im Gesetz vorgesehenen Dokumentations- und Nachweispflichten befreit.

Im Übrigen wird mit dem BTTG kein Neuland betreten. Mit Ausnahme der Länder Bayern und Sachsen sehen sämtliche Bundesländer auf die ein oder andere Weise in ihren Vergabegesetzen Tariftreueregelungen vor. Die Unternehmen, aber auch die Vergabe- und Arbeitsrechtler wissen mit dieser Materie umzugehen.

Dr. Roland Gastell Foto: Arvantage

Dr. Roland Gastell ist Partner der auf die arbeitsrechtliche Beratung von Arbeitgebern spezialisierten Kanzlei Arvantage in Berlin.

Zitiervorschlag

Entwurf des Bundestariftreuegesetzes: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57800 (abgerufen am: 14.12.2025 )

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