Lammert will weniger Sitze im Bundestag: Die Grenzen des Wachs­tums

von Dr. Sebastian Roßner

02.11.2016

Sein Präsident will die Maximalzahl der Mandate im Bundestag begrenzen. Gute Idee, denn der ist jetzt schon ziemlich groß, erklärt Sebastian Roßner mit einem Blick ins Ausland. Die Gründe liegen im überkomplexen deutschen Wahlrecht.

Bei den kommenden Bundestagswahlen könnte es zu einer deutlichen Vergrößerung des Bundestages kommen. Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) wirbt dafür, den Bundestag nach den nächsten Wahlen nicht auf über 700 Abgeordnete anwachsen zu lassen, wie dies nach bestimmten Prognosen zu erwarten sei, sondern die Zahl der Mandatsträger auf etwa 630 zu begrenzen.

Dahinter steht eine plausible Überlegung: Zu viele Abgeordnete sind nämlich schlecht für die Funktion des Parlaments als politisches Kontroll- und Entscheidungsorgan. Der Bundestag muss sich mit verschiedensten Sachfragen befassen und die Probleme aus Sicht der diversen im Parlament vertretenen politischen Kräfte diskutieren. Er braucht daher Fachpolitiker für unterschiedliche Politikbereiche, und zwar jeweils für jede Fraktion. Die verschiedenen Vorschläge und Initiativen auf einzelnen Politikfelder müssen abgestimmt werden, damit in den Fraktionen wie im Gesamtparlament zusammenhängende Politikentwürfe entstehen, die dann der Öffentlichkeit präsentiert werden. 

Das alles erfordert einen sehr hohen Aufwand an Kommunikation. Je zahlreicher die Abgeordneten sind, desto mehr steigt entweder der Kommunikationsaufwand oder es wächst die Zahl inaktiver Hinterbänkler an, die sich am Parlamentsleben nicht beteiligen. Offensichtlich gibt es aber auch die umgekehrte Gefahr eines zu kleinen Bundestags, in dem vor allem die kleineren Fraktionen nicht mehr genug parlamentarisches Personal haben, um ihre Aufgaben zu bewältigen. Wie groß muss das Parlament also sein, wie groß darf es sein? 

Schon jetzt mehr Abgeordnete als das indische Parlament

Es kommt auf das richtige Maß an. Wo das Optimum liegt, lässt sich leider nicht genau bestimmen, auch weil Parlamente nicht nur im beschriebenen Sinne die Politik mitgestalten, sondern zudem das Handeln des Staates legitimieren sollen, indem sie das Volk repräsentieren. 

Dadurch kommen viele weitere Faktoren ins Spiel, die Einfluss auf seinen Umfang haben. Wie groß ist die Bevölkerung, wie ausgeprägt sind die regionalen oder kulturellen Unterschiede innerhalb der Nation, die das Parlament abbilden soll? 

Eine Rolle spielt auch, wie die Lasten der politischen Arbeit verteilt sind. In einem Bundesstaat etwa übernehmen die Parlamente der Teilstaaten viele Aufgaben und entlasten so das nationale Parlament. Deutschland leistet sich bekanntlich die recht üppige Anzahl von 16 Landesparlamenten, um dem Bedürfnis nach regionaler Differenzierung und der bundesstaatlichen Tradition Rechnung zu tragen. Dies spricht nicht dafür, dass wir einen besonders umfangreichen Bundestag benötigen.

Nachdenklich stimmt auch der Blick ins Ausland: Indien, die weltgrößte Demokratie mit deutlich mehr als einer Milliarde Einwohner, hat ein Unterhaus, dessen Funktionen denen des Bundestages ähneln. Seine Größe; 545 Abgeordnete. In derselben Größenordnung bewegen sich mit 577 bzw. 535 Mitgliedern auch die französische Assemblée Nationale und der Congress der Vereinigten Staaten. Im Vergleich erscheint die vorgeschlagene Begrenzung auf 630 Bundestagsabgeordnete bereits als großzügig.

Verteilung der Mandate auf Länderebene

Die vom Bundestagspräsidenten als bedrohliches Szenario eingeführte Zahl von möglicherweise mehr als 700 Abgeordneten nach den nächsten Wahlen scheint nicht unrealistisch. Der Grund dafür liegt im deutschen Wahlrecht, das bereits eine Mindestmitgliederzahl von 598 Abgeordneten vorsieht (§ 1 Abs. 1 S. 1 Bundeswahlgesetz (BWahlG), die dann durch Überhang- und Ausgleichsmandate noch deutlich vermehrt werden, so dass der gegenwärtige Bundestag bereits 630 Mitglieder zählt.

Gewählt wird nach Landeslisten, die von den Landesverbänden der Parteien aufgestellt werden. Jedem Land wird nach seinem Anteil an der Bundesbevölkerung ein Sitzkontingent zugeteilt (§ 6 Abs. 2 S. 1 BWahlG). Die auf jede Liste entfallenden Sitze werden dann in einer ersten, landesinternen Berechnungsstufe ermittelt, indem die Zahl der im Land abgegebenen Zweitstimmen durch die Zahl der auf das Land entfallenden Mandate dividiert wird. Durch den so ermittelten Divisor werden dann die für die jeweilige Landesliste abgegebenen Stimmen geteilt. Das Ergebnis ist eine erste vorläufige Sitzverteilung der im Land zu vergebenden Mandate auf die Landeslisten. 

Gewinnt eine Partei über die Erststimmen mehr Wahlkreismandate, als ihr nach dem vorherigen Rechenschritt (Proporz der Zweitstimmen im Land) zustehen, entstehen Überhangmandate, welche die Partei zusätzlich zu ihrem Anteil an dem Sitzkontingent des Landes nach dem Zweitstimmenproporz erhält (§ 6 Abs. 4 S. 2 BWahlG). Damit ist die erste Berechnungsstufe einer vorläufigen landesinternen Verteilung der Mandate abgeschlossen.

Zitiervorschlag

Sebastian Roßner, Lammert will weniger Sitze im Bundestag: Die Grenzen des Wachstums . In: Legal Tribune Online, 02.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21032/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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