Kontrollrechte der Opposition: Kom­p­li­zierte Ant­worten auf Kleine Anfragen

Gastbeitrag von Dr. Sebastian Roßner

11.05.2026

Eine Kleine Anfrage löst ein absurd wirkendes Frage- und Antwortspiel zwischen der Fraktion von Die Linke im Bundestag und der Bundesregierung aus. Rechtlich und stilistisch einwandfrei wäre ein anderes Handeln der Regierung.

Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen aus dem Bundestag sind oft mühsam zu lesen. Hier aber ein Beispiel, das die Grenze zum Skurrilen überschreitet: In ihrer Antwort auf die Fragen 10. und 11. der Bundestagsfraktion von Die Linke aus der Bundestagsdrucksache 21/1668 verwies die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 10. aus der Drucksache 20/15133, die auf die Antwort zu Frage 10. aus 20/14341 verwies, die ihrerseits auf die Antwort zu Frage 10. aus der Drucksache 20/12757 verwies, die auf die Antwort zu Frage 10. aus der Drucksache 20/9067 verwies, welche auf die Antworten zu den Fragen 15. und 16. aus der Drucksache 20/5868 verwies, in denen wiederum die Antwort auf Frage 13. aus der Drucksache 20/4197 vom 26. Oktober 2022 in Bezug genommen wurde. 

Raucht Ihnen nun der Kopf? Sie sind nicht allein: Auch die Linksfraktion verzweifelte am Ende und rügte die überlange Verweisungskette, und zwar in Frage 10. in der Drucksache 21/4911 vom 20. März 2026.

Konkret ging es eigentlich darum, dass die Fraktion der Linken sich nach dem Stand der Bemühungen des Innenministeriums erkundigen wollte, Griechenland bei der Versorgung von anerkannt schutzbedürftigen Flüchtlingen zu unterstützen. Die Bundesregierung verweigerte die Antwort auf die danach immer wieder vorgetragenen Nachfragen der Linken. Sie wies auf die noch laufenden Verhandlungen hin und vertrat die Ansicht, Auskünfte zu noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen unterfielen dem Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung (Antwort zu Frage 10. aus 20/14341).

Das Recht auf kleine und große Anfragen

Damit ist der rechtliche Kern der Angelegenheit berührt. Mit der so genannten "Kleinen Anfrage" kann eine Fraktion oder können fünf Prozent der Abgeordneten des Bundestages gemäß § 104 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) der Bundesregierung genau bestimmte Fragen zu Themen aus dem Zuständigkeitsbereich der Regierung stellen und Auskunft verlangen. 

Das "Klein" der Anfrage bezieht sich dabei keineswegs auf den Umfang der Fragen oder gar der Antworten: In der Drucksache 21/1668 stellte die Linksfraktion 30 Hauptfragen mit 13 weiteren Unterfragen, auf die die Bundesregierung eine Antwort von 54 Druckseiten gab. Der Unterschied zur so genannten "Großen Anfrage" nach § 100 GOBT besteht nur darin, dass die Kleine Anfrage nicht zum Gegenstand einer Plenardebatte wird. 

Kleine Anfragen sind ein häufig genutztes und rechtlich ein bedeutsames Mittel des Bundestages, um Informationen zu erlangen. So wurden in der 20. Legislaturperiode 4.569 Kleine Anfragen gestellt (bei nur 37 Großen Anfragen) und in der jetzigen 21. Legislaturperiode bereits über 1900. Die damit verbundene Arbeitsbelastung der Bundesregierung hat immer wieder zu Vorstößen geführt, das Fragerecht einzuschränken, etwa indem die Zahl der Fragen innerhalb einer Anfrage oder die Zahl der Anfragen innerhalb eines gewissen Zeitraums begrenzt wird (so etwa bei Deutelmoser/Pieper, NVwZ 2020, 839 ff.).

Pflicht zur Antwort aus dem Grundgesetz

Solche Maßnahmen drohen der großen Bedeutung des Fragerechts nicht gerecht zu werden. Die Bundesregierung ist kraft ihrer enormen Sach- und Personalmittel eine "informierte Gewalt" (Walter Leisner bereits 1968; (JZ 1968 (727 (729)). Demgegenüber verfügt das Parlament und dort besonders die Opposition weder über die Personalmittel noch vor allem über den direkten Zugang zu den Informationen, über die die Bundesregierung und damit partiell auch die Regierungsfraktionen verfügen. 

Ohne hinreichende Informationen kann jedoch das Parlament, das heißt vor allem die Opposition, die Bundesregierung nicht in der Weise kontrollieren, wie es das Grundgesetz (GG) voraussetzt. Aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 und Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG wird daher die Pflicht der Regierung abgeleitet, auf parlamentarische Anfragen zu antworten (st. Rspr., etwa Bundesverfassungsgericht, BVerfG, Urt. v. 07.11.2017, Az. 2 BvE 2/11; BVerfGE 147, 50 (126)), was im Wege eines Organstreitverfahrens durchgesetzt werden kann. 

Die Informationsrechte des Parlaments sind dabei sehr weitgehend. Grundsätzlich darf der Bundestag über alle Vorgänge Auskunft verlangen, sofern sie im Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung liegen.

Kein Recht ohne Grenzen

Aber kein Recht ohne Grenzen. So erstreckt sich das parlamentarische Informationsrecht von Verfassungswegen nicht auf die Tätigkeit der Bundesbank oder der Gerichte des Bundes (die der Länder ohnehin nicht), was aus deren von der Verfassung garantierter Unabhängigkeit – Art. 88 und Art. 97 GG – abgeleitet wird. 

Die weiteren Grenzen des parlamentarischen Informationsrechts sind insofern problematisch, als sie jeweils meist im Einzelfall durch eine Abwägung bestimmt werden müssen. So kann es sein, dass durch eine Auskunft Grundrechte Dritter berührt würden. Wenn der Bundestag etwa Auskunft über kommerzielle Verträge verlangt, die die Bundesregierung abgeschlossen hat, so können die durch Art. 12 GG geschützten Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner betroffen sein, falls der Bundestag informiert wird. Hier ist abzuwägen, ob und in welchem Umfang das Informationsinteresse des Bundestages den betroffenen Grundrechten vorgeht. Maßstab dürfte dabei sein, in welchem Maße der Bundestag gerade dieser Informationen bedarf, um gemäß seiner verfassungsmäßigen Aufgabe die Bundesregierung zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Urt. v. 21.10.2014, Az. 2 BvE 5/11; BVerfGE 137, 185 (243 ff.)).

Eine besonders heikle Grenze der parlamentarischen Informationsansprüche liegt in der Figur der Gefährdung des Staatswohls, das zu fördern nicht nur Aufgabe der Bundesregierung, sondern ebenso des Bundestages ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Antworten der Bundesregierung grundsätzlich öffentlich erfolgen. Es kann also sein, dass – etwa im Bereich der inneren oder äußeren Sicherheit – eine Antwort Dinge bekannt machen würde, die geheim bleiben müssen. Um solchen Schwierigkeiten zu begegnen, hat sich der Bundestag eine Geheimschutzordnung gegeben. Daher darf die Bundesregierung eine Antwort aus Gründen des Staatswohls nur dann verweigern, wenn sie nachvollziehbar davon ausgeht, selbst die Geheimschutzordnung biete keine hinreichende Gewähr für die notwendige Geheimhaltung (vgl. BVerfG, Urt. v. 07.11.2017, Az. 2 BvE 2/11; BVerfGE 147, 50 (146 f.)).

Schranken der Zumutbarkeit und der Gewaltenteilung

Weiterhin steht der parlamentarische Informationsanspruch unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Diese Grenze dürfte aber nur selten überschritten werden, da sich der Informationsanspruch nicht nur auf das Wissen der Bundesregierung erstreckt, das in den Akten festgehalten ist. Er erfasst auch das persönliche Wissen der handelnden Personen und die Regierung ist grundsätzlich auch verpflichtet ist, länger zurückliegende Vorgänge zu rekonstruieren (vgl. BVerfG, Urt. v. 07.11.2017, Az. 2 BvE 2/11; BVerfGE 147, 50 (147 f.)).

Eine wichtige Schranke für parlamentarische Auskunftsbegehren liegt schließlich in der Gewaltenteilung. Das GG weist der Bundesregierung Aufgaben zu, die sie eigenständig wahrzunehmen hat. Daraus leitet das Bundesverfassungsgericht den so genannten Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung ab, der von den parlamentarischen Informationsansprüchen ausgenommen bleibt. Damit sind nicht etwa bestimmte Politikfelder gemeint, über die die Bundesregierung generell keine Auskunft erteilen müsste. Solche Bereiche gibt es nicht. Vielmehr geht es um die Entscheidungsvorgänge innerhalb der Regierung. Diese sind, ähnlich wie die Beratungen innerhalb eines Gerichts, nicht öffentlich. Erst wenn diese Vorgänge abgeschlossen sind und eine Entscheidung getroffen wurde, setzt die Auskunftspflicht gegenüber dem Bundestag ein (vgl. BVerfG, Urt. v. 21.10.2014, Az. 2 BvE 5/11; BVerfGE 137, 185 (234 f.)).

Die Bundesregierung und ihre Antwort zu Griechenland

Diese Grenze hat die Bundesregierung gegenüber der Linksfraktion für die Frage nach dem Stand der Verhandlungen mit der griechischen Regierung über Hilfen bei der Unterstützung von Schutzsuchenden zwar geltend gemacht. Diese Verhandlungen werden allerdings von zwei aufeinanderfolgenden Bundesregierungen geführt und erstrecken sich nun schon über mehrere Jahre – auf die Ausgangsfrage dazu wurde bereits im Jahr 2022 seitens der Bundesregierung auf laufende Gespräche verwiesen. Hier drängt sich daher der Verdacht auf, dass die Entscheidungsprozesse zu einem dauerhaften Stillstand gekommen sind und deshalb der Kernbereich der Exekutive verlassen wurde. Die Auffassung der Linksfraktion, dass die Bundesregierung nun antworten müsse (Bundestagsdrucksache 21/4911, Frage 10. a)), hat deshalb einiges für sich. Zumindest müsste die Regierung sich wohl dazu äußern, ob überhaupt noch aktiv verhandelt wird oder die Verhandlungen gescheitert sind.

Zuletzt: Der Stil, in dem die Bundesregierung auf die Frage der Linksfraktion nach dem Stand der Verhandlungen mit Kettenverweisungen antwortet, lässt einen neutralen Betrachter mit leichtem Kopfschütteln zurück. Schließlich konnte die Fraktion ihr Informationsinteresse in dieser Angelegenheit nicht anders wahren, als stets erneut anzufragen. Dem Respekt gegenüber dem Parlament angemessen wäre es seitens der Bundesregierung deshalb gewesen, auf die Fragen jeweils mit einem kurzen Hinweis auf noch laufende Verhandlungen zu antworten oder ggf. deren Scheitern mitzuteilen.

Foto: Roßner

Der Autor Dr. Sebastian Roßner arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR Rechtsanwälte in Köln. Einer seiner Schwerpunkte ist das Staats- und Verfassungsrecht.

Zitiervorschlag

Kontrollrechte der Opposition: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59929 (abgerufen am: 17.06.2026 )

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