Bald kommt der Sommer, das Ende der Legislaturperiode naht. In der vergangenen Sitzungswoche gab es im Bundestag gleich zwei juristisch wichtige Themen: Die neue Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung hat das Parlament ebenso passiert wie das E-Government-Gesetz. Was tatsächlich noch in Kraft tritt und wo es eng werden könnte, berichten Thomas Robl und Marek Steffen Schadrowski.
Am vergangenen Donnerstag hat der Bundestag die Einführung einer Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung beschlossen (Drs. 17/13944, zuvor der Regierungsentwurf Drs. 17/10487). Die neue Rechtsform kann von Rechts- und Patentanwälten sowie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern in Anspruch genommen werden.
Nach Ansicht der Regierungskoalition stellt die neue Rechtsform eine attraktive Alternative zu der in Deutschland immer häufiger von anwaltlichen Großkanzleien verwendeten Limited Liablity Partnerschip (LLP) nach englischem Recht dar.
In der Gesetzesbegründung heißt es, dass die derzeit geltende Haftungskonzentration der Partnerschaftsgesellschaft für die Handelnden auf praktische Schwierigkeiten stoße. Aktuell haften allein die Partner, die mit der Auftragsbearbeitung befasst waren, für berufliche Fehler neben der Gesellschaft. Problematisch sei das dann, wenn Partnerschaftsgesellschaften eine gewisse Größenordnung überschreiten und Aufgaben von Teams innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft bearbeitet würden.
Berufshaftpflicht: Mindestens eine Million Euro
Voraussetzung für die PartG mbB ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von einer Million Euro. Mögliche Geschädigte können ihren Anspruch zukünftig aber auch dann gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend machen, wenn der Versicherte seine Pflichten verletzt hat, etwa mit der Prämienzahlung im Verzug ist.
Gegen das neue Gesetz stimmten SPD und Grüne, die Linken enthielten sich. Bemängelt wurde insbesondere, dass die neue Rechtsform ausschließlich für Angehörige freier Berufe gilt. Außerdem kritisierte die Opposition eine Ungleichbehandlung mit anderen Rechtsformen wie etwa der Unternehmergesellschaft (UG). Es sei nicht einzusehen, wieso bei der UG der Zusatz "haftungsbeschränkt" ausgeschrieben werden müsse, die neue Partnergesellschaft aber als "Partnerschaftsgesellschaft mbB" abgekürzt werden dürfe. Schließlich gebe es für die Einführung der PartG mbB keinen Bedarf, da das Gesellschaftsrecht mit der GmbH eine ausreichende Rechtsform zur Verfügung stelle. Dort sei die Haftung beschränkt und anders als bei der PartG mbB vorgesehen, stünden der Haftungsprivilegierung im GmbH-Recht angemessene Pflichten gegenüber.
In der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses im November 2012 hatten sich hingegen die Vertreter des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und der Bundessteuerberaterkammer Berlin für die Einführung einer PartG mbB ausgesprochen, auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßte die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag.
Das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz (vgl. BR-Drs. 309/12) wird den Bundesrat aller Voraussicht nach in der ersten Juliwoche passieren. Anschließend tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in kraft.
Kommunikation mit der Justiz: Digital bis 2021
Auch das von der Bundesregierung eingebrachte Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (Drs. 17/12634) hat der Bundestag in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (Drs. 17/13948) angenommen.
Es soll primär die Kommunikation der Bürger mit der Justiz vereinfachen und zeitgemäßer gestalten, indem Dokumente in Zukunft auch auf digitalem Wege austauschbar sind. Ebenso erhalten Behörden nun die Möglichkeit, über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit den Gerichten in Kontakt zu treten.
Änderungen in der ZPO und den anderen Verfahrensordnungen sollen dazu den nötigen Rechtsrahmen schaffen. Für die konkrete Umsetzung sind die Gerichte eigenständig verantwortlich. Das Gesetz trifft hierzu keine speziellen Vorgaben, um auch bei unterschiedlichen technischen Möglichkeiten anwendbar zu sein. Der Umsetzungsprozess kann schrittweise erfolgen, soll aber spätestens bis zum 1. Januar 2021 abgeschlossen sein. Dementsprechend soll ab 2022 eine Nutzungspflicht für Rechtsanwälte bestehen.
Kopplung an die De-Mail umstritten
Der Transfer der mit einer elektronischen Signatur versehenen Dokumente erfolgt über ein sogenanntes De-Mail-Konto. Die von Seiten der Grünen und der Linken vorgebrachten Bedenken betreffend die Sicherheit der übertragenen Schriftstücke und der eindeutigen Identitätsfeststellung der Absender konnten bis zuletzt nicht ausgeräumt werden. Nach Ansicht der Fraktionen der Regierungskoalition habe die Sachverständigenanhörung jedoch gezeigt, dass das De-Mail-Verfahren aktuellen Sicherheitsstandards entspreche.
Die Deutsche Post AG hat unterdessen Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingelegt, weil sie das Gesetz für notifizierungspflichtig hält. Die Kommission müsse über das geplante Gesetz vorab informiert werden, weil die De-Mail erstmals zum Kommunikationsstandard der rechtsförmlichen elektronischen Kommunikation erhoben werde und zudem den Zugang anderer Anbieter elektronischer Kommunikationsleistungen zu dem neuen Markt verhindere oder erschwere.
Die SPD bemängelte auch die aus ihrer Sicht unzureichenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit der elektronischen Kommunikation. Der Rechtsausschuss erweiterte den Regierungsentwurf in diesem Punkt, konnte die Zweifel von SPD- und Linksfraktion jedoch nicht beseitigen.
Die Zielrichtung des Gesetzes befürworten im Grunde sämtliche Bundestagsfraktionen. Es wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen. Der Bundesrat wird sich in der ersten Juliwoche mit dem Gesetz befassen. Da die Interessen der Bundesländer weitgehend berücksichtigt worden sind, ist die Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht wahrscheinlich.
Die Autoren Thomas Robl und Marek Steffen Schadrowski sind wissenschaftliche Mitarbeiter am Deutschen Bundestag. Thomas Robl ist Doktorand an der Humboldt-Universität zu Berlin, Marek Steffen Schadrowski promoviert an der Universität Bonn.
Aus dem Bundestag: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8947 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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