Erneut hat das Bundeskartellamt die umstrittene 50+1-Regel im deutschen Profifußball unter die Lupe genommen. Was die obersten Wettbewerbshüter nun vom Ligaverband konkret fordern, analysieren Marcel Nuys und Mirko Gleitsmann.
Die 50+1-Regel in der Fußball-Bundesliga verhindert, dass Investoren in den Klubs die Stimmenmehrheit erlangen. Seit ihrer Einführung im Jahr 1999 greifen Investoren und auch betroffene Klubs diesen deutschen Sonderweg immer wieder juristisch und politisch an. Das Bundeskartellamt (BKartA) hat jetzt ein weiteres Kapitel zu dieser bewegten Geschichte hinzugefügt.
In seiner (vorläufigen) kartellrechtlichen Bewertung vom 16. Juni hegen die Wettbewerbshüter zwar weiterhin keine grundlegenden Bedenken gegen die Regel. Dennoch fordern sie diverse Nachbesserungen von der Deutschen Fußball Liga (DFL). Kritik übt das Amt vor allem daran, dass bisherige Ausnahmeregelungen nicht einheitlich gehandhabt werden.
Ryan Reynolds, Nasser Al-Khelaifi, die Familie Glazer und die Bayer AG – sie alle haben eines gemeinsam: Sie sind (in)direkt Hauptanteilseigner eines Fußballklubs. Diese Kommerzialisierung des Sports ist im Ausland übliche Praxis. Anders im deutschen Profifußball. Hier greift die von der DFL in ihrer Satzung festgeschriebene 50+1-Regel, nach der Vereine die Mehrheit der Anteile an den Bundesligaklubs halten müssen (sog. Vereinsprägung).
Die große Mehrheit der Bundesligaklubs hat ihre Profiabteilungen auf Kapitalgesellschaften ausgegliedert. Hinter diesen steht ein Verein, der die ausgegliederte Profiabteilung beherrschen muss. Die Beteiligung von Investoren ist demnach nicht gänzlich ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass der Verein – und damit seine Mitglieder – mehr als 50 Prozent der Stimmanteile an der Kapitalgesellschaft halten.
Von einer sogenannten Förderausnahme profitieren nur Bayer Leverkusen, der Vfl Wolfsburg und in der Vergangenheit die TSG Hoffenheim, weil hier die jeweiligen Investoren den Fußballsport des Muttervereins, seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich gefördert haben.
Das Kartellrecht als Hüter der Vereinsprägung?
Kartellrechtlich relevant ist die Ausgestaltung der DFL-Lizensierungspraxis (und die Zulassung von Investoren), da sowohl Verbände wie die DFL als auch die Vereine Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind. Dementsprechend sind ihre Handlungen oder sportverbandlichen Maßnahmen an den Regelungen des Kartellrechts und insbesondere dem Kartellverbot des Art. 101 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu messen.
Als Organisator stellt der Verband durch die Lizensierungsregeln ein Grundgerüst für den geordneten Spielbetrieb aller Teilnehmer her. Gleichzeitig handelt es sich bei Lizenzierungsregeln um einen Eingriff in den Wettbewerb, da Sportklubs sich diesen Regeln des Alleinanbieters unterwerfen müssen, um im doppelten Sinne am Wettbewerb teilnehmen zu dürfen.
Nicht zuletzt durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – u.a. Super League und "Royal Antwerp" – ist anerkannt, dass Regeln und Vorgaben im Bereich des Sports grundsätzlich ein notwendiges Mittel sind, um den sportlich fairen Wettkampf überhaupt erst zu ermöglichen. Es ist allerdings auch anerkannt, dass das Regelwerk konsistent und systematisch auf die Teilnehmer angewendet werden muss. Mit anderen Worten: Grundsätzlich sollen Regeln, die für alle gelten, auch für alle gelten.
Die 50+1-Regel beschränkt die Möglichkeit von Investoren, in deutsche Fußballklubs der 1. und 2. Bundesliga zu investieren. Solche Wettbewerbsbeschränkungen können dann zulässig sein, wenn sie aufgrund wirtschaftlicher Effizienzvorteile gerechtfertigt sind oder sie anerkennenswerte Gemeinwohlziele verfolgen. Besonderheiten des Sports können dabei ebenfalls einbezogen werden. Zwar mag es sich um einen (zu regulierenden) Wirtschaftssektor handeln. Bekanntermaßen hat der Sport jedoch eine exponierte gesellschaftliche Stellung und entsprechend seine eigenen Regeln, die Einfluss in die Bewertung finden müssen.
Überprüfung auf Initiative der DFL
Das BKartA hat in seiner vorläufigen Einschätzung nunmehr festgestellt, dass eine einheitliche Anwendung der Vorgaben der Vereinsprägung und damit der Mitgliederpartizipation sowie des bestimmenden Einflusses der Vereine auf die Profiabteilungen geboten ist. Bestehende Förderausnahmen dürften nicht mehr vom Bestandsschutz umfasst sein.
Die Einschätzung des Bundeskartellamts geht auf eine Initiative der DFL aus dem Jahr 2018 zurück. Um Klarheit zu schaffen, hatte die DFL das Bundeskartellamt um eine Einschätzung der kartellrechtlichen Zulässigkeit gebeten und wollte festgestellt wissen, dass "kein Anlass zum Tätigwerden" bestehe.
In einer ersten vorläufigen Einschätzung im Jahr 2021 teilte das Bundeskartellamt der DFL mit, dass die Grundregel von 50+1 wegen der damit verfolgten sportpolitischen Ziele kartellrechtlich zulässig sein könne. Problematisch sei aber, dass keine einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Regel sichergestellt sei.
Um die Bedenken auszuräumen, legte die DFL eine Reihe von Zusagen vor, darunter eine Satzungsänderung, wonach die 50+1-Regel beibehalten werden, die Möglichkeit der Gewährung von Förderausnahmen aus der Satzung aber gestrichen werden solle. Für die drei betroffenen Klubs TSG Hoffenheim, Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg solle es einen Bestandsschutz geben, wenn die Klubs zu mehr Mitgliederpartizipation und zur Zahlung eines monetären Vorteilsausgleichs verpflichtet werden. Mitte 2023 schien das Verfahren vor einem Abschluss. Das BKartA beabsichtigte, die von der DFL zugesagten Satzungsänderungen für bindend zu erklären und das Verfahren auf dieser Grundlage abzuschließen.
Allerdings: 2024 kündigte die Behörde an, die 50+1-Regel und konkret vor allem die Lizensierungspraxis im Hinblick auf die vom EuGH geforderte einheitliche, konsistente und diskriminierungsfreie Anwendung zu prüfen.
Diese Prüfung ist nun offenbar weit gediehen. In Einschätzung vom Juni betont das BKartA, dass keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel bestünden. Vereinsprägung und Mitgliederpartizipation seien geeignete Rechtfertigungsgründe; sie müssten jedoch durch weitere Maßnahmen einheitlich und diskriminierungsfrei umgesetzt werden.
Zentrale Forderungen der Wettbewerbshüter
Das BKartA stellt nunmehr diverse Forderungen auf, die insbesondere für die erwähnten Klubs, die bisher von einer Förderausnahme profitiert haben, Auswirkungen haben dürften:
1. Offener Zugang zur Mitgliedschaft und Mitbestimmung
Die DFL muss sicherstellen, dass alle Vereine der Bundesliga und 2. Bundesliga einen offenen Zugang zur Mitgliedschaft bieten. Konkret gab es mit RB Leipzig einen weiteren Verein, dem eine sehr enge Beziehung zu einem Investor nicht gänzlich abgesprochen werden kann. Anders als bei den übrigen Bundesligisten war die Mitgliedschaft hier nicht für jedermann möglich. Über die Aufnahme bestimmte stattdessen der Verein, weswegen es lediglich eine geringe Anzahl an Mitgliedern gab, die außerdem "Red Bull" als Investor nahestanden und so vermeintlich in dessen Interesse abstimmen konnten.
2. Konsequente Umsetzung bei DFL-internen Abstimmungen
Die DFL soll sicherstellen, dass die Vorgaben der 50+1-Regel auch bei eigenen Abstimmungen und Entscheidungsprozessen konsequent beachtet werden. Für hohe Wellen geschlagen hatte der Fall Hannover 96. Im Rahmen der Abstimmung zur möglichen Investorenbeteiligung bei der DFL sei die Weisung des Muttervereins an den Geschäftsführer Martin Kind nicht ausreichend kontrolliert worden. Entgegen der internen Weisung habe dieser mit "Ja" gestimmt, was schlussendlich ausschlaggebend war.
3. Anpassung der Ausnahmeregelungen
Die weitere Möglichkeit von Ausnahmeregelungen war bereits Teil der Zusagen. Das BKartA verlangt nun aber zusätzlich, dass auch die bisherigen Förderausnahmen angepasst werden. Einen dauerhaften Bestandsschutz für diese Klubs hält das BKartA angesichts der jüngeren EuGH-Rechtsprechung für nicht mehr möglich. Vielmehr müssten alle Klubs grundsätzlich homogene Wettbewerbsbedingungen vorfinden.
Eine feste Frist zur Umsetzung setzte das BKartA nicht. Es hält jedoch einen längeren Übergangszeitraum für gefertigt.
Bevor das Verfahren offiziell abgeschlossen wird, sollen die DFL, die betroffenen Klubs und Investoren Stellung nehmen können. Aus den Reihen des Ligaverbandes war bereits zu vernehmen, dass man den Erhalt der 50+1-Regel grundsätzlich begrüße. Vertreter der Klubs mit Ausnahmeregelungen kritisierten hingegen die Einschätzung der Wettbewerbshüter. Wenig verwunderlich.

Autor Dr. Marcel Nuys ist Partner, Autor Mirko Gleitsmann ist Senior Associate bei der Kanzlei Herbert Smith Freehills Kramer LLP in Düsseldorf.
Bundeskartellamt zur 50+1-Regel: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57494 (abgerufen am: 20.01.2026 )
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