Druckversion
Dienstag, 10.02.2026, 01:20 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bundeshaushalt-2025-nachtragshaushalt-2024-gescheitert-loesungen-grundgesetz
Fenster schließen
Artikel drucken
55876

Haushalterische Folgen des Koalitionsbruchs: Staat ohne Haus­halt

von Dr. Christian Rath

15.11.2024

Leerer Plenarsaal des Bundestags in Berlin.

Nächste Woche wäre es im Bundestag um die Haushaltspläne gegangen. Da es jetzt aber keine gibt, bleibt er leer. Die Sitzungswoche wurde gecancelt. Foto: angelo.gi - Adobe Stock

Der Nachtragshaushalt 2024 ist vorerst gescheitert. Ebenso der Bundeshaushalt für 2025. Doch das Grundgesetz hält Lösungen bereit, von denen wir in den kommenden Monaten noch einiges hören werden. Christian Rath stellt sie vor.

Anzeige

In dieser Woche hätte es geschehen sollen. Am Donnerstag wollte die verblichene Ampel-Koalition eigentlich einen Nachtragshaushalt für 2024 beschließen, außerdem sollte im Haushaltsausschuss die zentrale "Bereinigungssitzung" zum Haushalt 2025 stattfinden. Nach dem Bruch der Ampel-Koalition am 7. November kam es dazu aber nicht mehr.

Doch auch ohne Nachtragshaushalt 2024 und ohne Bundeshaushalt 2025 droht in Deutschland kein Government-Shutdown, wie in den USA. Das Grundgesetz hält hierfür pragmatische Lösungen bereit: die vorläufige Haushaltsführung gem. Artikel 111 Grundgesetz (GG) und das Notbewilligungsrecht des Finanzministers gem. Artikel 112 GG.

Der fehlende Nachtragshaushalt 2024

Der Bundeshaushalt 2024 sah Ausgaben und Einnahmen in Höhe von 476,8 Mrd. Euro vor. Dabei sollten 39 Mrd. Euro Schulden aufgenommen werden, das Maximum, das nach der Schuldenbremse möglich ist. Über eine notlagenbedingte Aussetzung der Schuldenbremse gem. Artikel 115 Abs. 2 Satz 6 GG wurde zwar immer wieder diskutiert, doch der damalige Finanzminister Christian Lindner (FDP) blieb hart. Daran zerbrach letztlich auch die Koalition.

Noch im September hatte die Ampel-Koalition immerhin einen Nachtragshaushalt für 2024 eingebracht. Erforderlich wurde dieser, weil die Entlastung beim Strompreis um 8,7 Mrd. Euro höher ausfiel als erwartet und die Kosten des Bürgergelds um 3,7 Mrd. Euro über dem Plan lagen. Es gab aber Spielraum für eine erhöhte Kreditaufnahme, weil die Konjunktur in Deutschland lahmt und die Regeln der Schuldenbremse gem. Art. 115 Abs. 2 Satz 3 GG dann eine konjunkturbedingte erhöhte Verschuldung zulassen. Konkret stieg dadurch der Spielraum für eine zulässige Neuverschuldung von 39 Mrd. Euro um 11,3 Mrd. Euro auf 50,3 Mrd. Euro.

Nachdem die Ampel platzte und sowohl FDP als auch CDU/CSU signalisierten, dass sie kein Interesse haben, einem Nachtragshaushalt zur Mehrheit zu verhelfen, war schon spekuliert worden, dass der neue Finanzminister Jörg Kukiers (SPD) nun eine Haushaltssperre gem. § 41 Bundeshaushaltsordnung (BHO) verhängen muss. Danach hätten alle im Haushalt 2024 vorgesehenen Ausgaben und neuen Verpflichtungen der Genehmigung des Finanzministers bedurft, soweit sie nicht gesetzlich oder vertraglich verpflichtend waren.

Keine Haushaltssperre erforderlich

Doch am Mittwoch, den 13. November, konnte Kukies dem Bundestags-Haushaltsausschuss Entwarnung geben. Auch wenn der Nachtragshaushalt nicht beschlossen wird, müsse er wohl keine Haushaltssperre verhängen. Es sei noch genug Geld vorhanden. Hintergrund ist der um zwei Jahre verschobene Bau einer Intel-Halbleiterfabrik bei Magdeburg, die der Bund eigentlich mit rund 10 Mrd. Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) fördern wollte. Diese freigewordene Summe kann nun für die gestiegenen Kosten der Entlastung beim Strompreis verwendet werden, die auch aus dem KTF finanziert werden.

Minister Kukies nannte am Mittwoch im Bundestag den Beschluss eines Nachtragshaushalts nur noch eine wünschenswerte Option. Die Nutzung des erhöhten Verschuldungsspielraums 2024 (der inzwischen konjunkturbedingt sogar von 11,3 auf 11,8 Milliarden zusätzlich gestiegen ist) könne die fast völlig abgeschmolzenen Rücklagen des Bundes entlasten. Kukies wollte damit wohl die CDU/CSU locken, die nach einem Wahlsieg ja auch ein Interesse an gewissen Reserven im Haushalt haben müsste. Doch zunächst winkte die CDU/CSU ab, ebenso die FDP.

Für alle überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben ist eigentlich ein Nachtragshaushalt erforderlich. Gem. Art 112 GG sind solche Ausgaben jedoch auch mit Zustimmung des Bundesfinanzministers möglich, wenn sie "unvorhergesehen und unabweisbar" sind. Auch dann ist gem. § 37 Abs. 4 BHO die Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich (die bei den derzeitigen Mehrheitsverhältnissen schwer zu bekommen sein dürfte).

Ausnahmen gelten zum einen für sog. Bagatellausgaben bis 100 Mio. Euro. Hier genügt es, wenn der Finanzminister dem Bundestag vierteljährlich Bericht erstattet. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Dann ist gem. § 37 Abs 1 und Abs 4 BHO weder ein Nachtragshaushalt noch das Einverständnis des Haushaltsausschuss erforderlich. Dies gilt sowohl bei den gestiegenen garantierten Einspeisevergütungen für die Erzeuger erneuerbarer Energie, die der Bund 2022 übernommen hat, um den Strompreis zu entlasten. Es gilt erst recht für die Bezieher von Bürgergeld, deren Existenzminimum abgesichert wird.

Damit kann Finanzminister Kukies das Jahr 2024 noch solide beenden - wenn keine neuen Großkatastrophen neue Mittelbedürfnisse auslösen.

Der Entwurf des Nachtragshaushalts wurde am Mittwoch (13. November) im Bundestagsplenum nur kurz beraten und dann in den Haushaltsausschuss zurücküberwiesen, wo er vor allem dann weiterberaten werden soll, wenn FDP und/oder CDU/CSU Verhandlungsbereitschaft signalisieren.

Kein Haushalt 2025

Schwerwiegender ist die Haushaltslage ab dem Jahreswechsel. Denn nun besteht gar kein Haushalt mehr.

Die Bundesregierung beschloss zwar im Juli einen Haushaltsentwurf für 2025. Darin waren Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 480,6 Mrd. Euro vorgesehen, inklusive einer Nettoneuverschuldung von 43,8 Mrd. Euro. Die Schuldenbremse sollte eingehalten werden. Der Haushalt wurde im August auch in den Bundestag eingebracht und im September in erster Lesung diskutiert. Am 14. November sollte die Bereinigungssitzung im Haushaltsausschuss stattfinden, am 29. November nach einer viertägigen Debatte die Schlussabstimmung im Bundestag.

Anders als beim Nachtragshaushalt 2024, wo noch eine kleine Hoffnung auf Verabschiedung besteht, ist klar, dass der Bundeshaushalt 2025 nicht mehr vor der Bundestagswahl am 23. Februar beschlossen werden wird. Je nach Dauer der Koalitionsverhandlungen kann es also bis April, Mai oder noch länger dauern, bis im Bundestag ein Haushalt für das Jahr 2025 beschlossen wird.

Auch für diesen Fall sieht das stabilitätsorientierte Grundgesetz Regeln vor: Die "vorläufige Haushaltsführung" gem. Artikel 111 GG. Diese gilt zeitlich unbefristet. Wenn sich die nächste Regierungsmehrheit erst im September 2025 findet, gilt die vorläufige Haushaltsführung eben bis zur Aufstellung des neuen Haushalts, zum Beispiel im Oktober 2025.

Der Status Quo darf erhalten werden

Grundgedanke der vorläufigen Haushaltsführung ist die Wahrung des Status Quo. Wer sich auf Zahlungen des Bundes verlassen hat, soll diese erhalten. Projekte, die begonnen wurden, können fortgeführt werden. Das Fehlen eines Haushalts stellt den Staat damit nicht grundsätzlich in Frage.

So kann die Bundesregierung Geld ausgeben, um "gesetzlich bestehende Einrichtungen" zu erhalten. Gemeint sind Behörden, Institute, Bauanlagen oder auch Gerätelager. Hier dürfen jeweils die Personal- und Erhaltungskosten weiter bezahlt werden. Wenn ein Mitarbeiter kündigt, darf Ersatz eingestellt werden, wenn ein Computer kaputt geht, darf ein neuer beschafft werden. Als gesetzliche Grundlage für die Einrichtung genügt eine Erwähnung im Bundeshaushalt 2024.

Auch alle "gesetzlich beschlossenen Maßnahmen" dürfen weiter finanziert werden, etwa Auslandseinsätze der Bundeswehr. Hierfür ist aber ein Fachgesetz erforderlich, die Erwähnung im Haushaltsgesetz soll nach herrschender Auffassung nicht genügen.

Der Bund darf auch seine "rechtlich begründeten Verpflichtungen" gegenüber Dritten weiter finanzieren. Die Verpflichtungen können dabei auf Gesetz, Verwaltungsakt, Vertrag, Vergleich, Schadensersatzanspruch oder internationalem Vertrag beruhen. Der Bund darf in der haushaltlosen Zeit also sowohl das Bafög an die Studentin auszahlen als auch die deutschen Beiträge an die EU weiter überweisen.

Neue "Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen" dürfen nach Artikel 111 GG nur finanziert oder bezuschusst werden, wenn durch vorherige Haushaltsgesetze bereits Beträge bewilligt wurden. Auch hier geht es also um die Sicherung von Kontinuität.

Im Einzelfall kann hier manches streitig sein, insbesondere wenn sich die politische Stimmung verändert hat und eine Maßnahme eigentlich gerade nicht fortgeführt werden sollte. Wenn etwa die Regierungsmehrheit im Streit um die Fortführung einer bestimmten Maßnahme zerbricht, dann kann eben nicht die Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers zur Fortführung dieser Maßnahme unterstellt werden.

Da die Bürger und Unternehmen in der haushaltlosen Zeit natürlich weiterhin Steuern und Abgaben zahlen müssen, sind grundsätzlich auch Einnahmen vorhanden. Zudem darf der Staat in dieser Phase aber auch Schulden aufnehmen, um seine Verpflichtungen erfüllen zu können. Art 111 Abs. 2 GG beschränkt die Aufnahme auf "ein Viertel der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes". Das wären rund 120 Milliarden Euro. Diese Grenze ist faktisch irrelevant, weil natürlich auch in der haushaltslosen Zeit die Schuldenbremse gem. Art 115 GG gilt, die nur etwa ein Drittel dieser Summe als Neuschulden erlaubt.

Keine Verpflichtung zum Stillstand

Die vorläufige Haushaltsführung gem. Art 111 GG ist wie gesagt auf die Sicherung des Bestehenden, auf Kontinuität ausgerichtet. Die Welt entwickelt sich im Kleinen und Großen aber auch in der haushaltlosen Zeit weiter, es entstehen neue Aufgaben und Herausforderungen. Doch auch hier ist der Bund nicht gelähmt.

Für alle Ausgaben, die nicht der Sicherung von Kontinuität dienen, gilt wieder der oben bereits erwähnte Art. 112 GG, das Notbewilligungsrecht des Bundesfinanzministers für "überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben", die "unvorhergesehen und unabweisbar" sind.

Insofern hat Jörg Kukies (SPD) eine zentrale Aufgabe übernommen, die er auch dann behält, wenn die Bundesregierung nach den Neuwahlen und während der Koalitionsverhandlungen nur noch geschäftsführend im Amt ist.

In der rot-grünen Minderheits-Koalition sichert dies zugleich der SPD eine dominante Stellung, was aber durchaus den Kräfteverhältnissen entspricht. Anders war es, als Christian Lindner (FDP) zum Beispiel bis Februar 2024 als Vertreter der sitz-mäßig schwächsten Regierungspartei als Finanzminister die vorläufige Haushaltsführung managte. In solchen Situationen könnte der Bundeskanzler allerdings von seiner Richtlinienkompetenz Gebrauch machen, um steuernd einzugreifen. Damals hielt Kanzler Olaf Scholz (SPD) allerdings Lindner noch den Rücken frei, gegen weitergehende Ausgabenwünsche der SPD- und Grünen-Fraktion.

Immer mehr haushaltlose Zeiten?

Je instabiler die Verhältnisse werden, umso häufiger muss von den Möglichkeiten des Notbewilligungsrechts und der vorläufigen Haushaltsführung Gebrauch gemacht werden. Wenn Koalitionen während der Wahlperiode auseinanderbrechen und nicht durch neue Regierungsmehrheiten ersetzt werden können und wenn nach Neuwahlen die Sondierungs- und Koalitionsverhandlungen monatelang dauern und eventuell sogar scheitern (wie die so genannte Jamaika-Koalition aus CDU, Grünen und FDP 2017), dann können die Notregeln von Artikel 111 und 112 GG helfen.

Teilweise wird befürchtet, dass nun schon wegen des veränderten Wahltermins (Februar statt September) die Haushaltsnotlagen zunehmen werden. Denn die übernächsten Bundestagswahlen werden vier Jahre später erneut im Frühjahr stattfinden. Es könnte also die gleiche Situation drohen, dass sich eine Koalition zum Ende der Legislatur und mit Blick auf den Wahlkampf nicht mehr auf einen gemeinsamen Haushalt verständigen kann und die haushaltlose Zeit dann bis weit ins Wahljahr hineinreicht.

Ob das die die Regel sein wird, ist aber Spekulation. Schließlich könnte eine Koalition ja auch gut und harmonisch zusammenarbeiten und noch im Herbst (also lange vor den Frühjahrs-Wahlen) in Ruhe den Haushalt für das kommende Jahr beschließen. Denkbar ist dies insbesondere, wenn eine Koalition ihre Zusammenarbeit fortsetzen will. Dann wäre ein Wahltermin im Frühjahr sogar günstiger als ein Wahltermin im Herbst, der auf jeden Fall die Haushaltsaufstellung für das Folgejahr behindert.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Haushalterische Folgen des Koalitionsbruchs: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55876 (abgerufen am: 10.02.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Grundgesetz
    • Haushalt
Ein Mann mit Kopfhörern vor einem Mikrofon. 30.01.2026
Medien

Anlässlich des FPÖ-Radios "Austria First":

Par­tei­funk in Deut­sch­land?

Mit "Austria First" hat die österreichische FPÖ vor wenigen Tagen ihren eigenen Radiosender an den Start gebracht. Jonas Kahl und Leo Roß fragen, ob ein vergleichbares Vorhaben in Deutschland zulässig wäre – mit recht eindeutigem Ergebnis.

Artikel lesen
Der ehemalige Ministerpräsident Han Duck Soo (M.) auf dem Weg zum Gerichtsgebäude, flankiert von seinen Anwälten 21.01.2026
Ausland

Weil er beim Ausrufen des Kriegsrechts unterstützt hat:

23 Jahre Haft für Süd­ko­reas Ex-Minis­ter­prä­si­denten

Han Duck Soo soll im Dezember 2024 eine Schlüsselrolle bei der Ausrufung des Kriegsrechts durch den damaligen Präsidenten Yoon Suk Yeol gespielt haben. Nun verurteilte ihn das zentrale Bezirksgericht in Seoul zu 23 Jahren Haft.

Artikel lesen
Ein Frontex-Beamter überwacht die Zuführung von Passagieren zu einem Abschiebeflug. 18.12.2025
EuGH

EuGH stellt klar:

Frontex kann sich nicht hinter den Mit­g­lied­staaten ver­ste­cken

Bei Rückführungen muss Frontex Grundrechte ebenso achten wie die Mitgliedstaaten. Der EuGH hebt zwei Entscheidungen auf und stellt klar: Die EU-Agentur trägt eigene Verantwortung – und kann sich nicht hinter anderen verstecken.

Artikel lesen
Gebäude Bundesverfassungsgericht 11.12.2025
BVerfG

Mitreden ja – gleiches Gewicht nein:

Thüringer Hoch­schul­ge­setz zum (kleinen) Teil ver­fas­sungs­widrig

Thüringens Reform zur Gleichberechtigung aller Hochschulgruppen im Uni-Senat ist größtenteils verfassungsgemäß. 32 Professoren hatten geklagt, sie wollten sich ein Stimmenübergewicht sichern. Wie viel Wissenschaft steckt in Verwaltungsfragen?

Artikel lesen
Frank Schwabe (SPD) 18.11.2025
Verfassung

Bundesregierung lehnt Verfassungsänderung ab:

Recht auf Anwalt kommt nicht ins Grund­ge­setz

Im Bundesrat geht es am Freitag um einen Antrag, im Grundgesetz das Recht auf einen unabhängigen Anwalt zu verankern. Doch das Vorhaben ist aussichtslos: Das SPD-geführte BMJV und die Union halten eine Verfassungsänderung für überflüssig.

Artikel lesen
Versammlung der Piusbruderschaft. 13.11.2025
Versammlungen

BVerfG zu Grenzen der Versammlungsfreiheit:

Gegen­de­mon­s­t­ra­tion ja – Voll­b­lo­c­kade nein

Eine Sitzblockade als geschützte Versammlung? Ja – aber nicht, wenn sie eine andere Versammlung komplett lahmlegt. Das BVerfG hält die Verurteilung eines Gegendemonstranten zu einer Geldstrafe für verfassungsgemäß.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hausfeld Rechtsanwälte LLP
Rechts­an­wält*in/Pro­jekt­ju­rist*in in Voll­zeit

Hausfeld Rechtsanwälte LLP , Ber­lin

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Pro­zess­an­walt (w/m/d)

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Leip­zig

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Pro­zess­an­walt (w/m/d)

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Köln

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Pro­zess­an­walt (w/m/d)

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Mün­chen

Logo von A&O Shearman
Wis­sen­schaftl. Mit­ar­bei­ter (m/w/d) IP & Da­ta &Tech

A&O Shearman , Düs­sel­dorf

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Pro­zess­an­walt (w/m/d)

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , 100% Re­mo­te

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Pro­zess­an­walt (w/m/d)

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Dort­mund

Logo von Clifford Chance Partnerschaft mbB
Re­fe­ren­dar*in­nen (m/w/d) im Be­reich Health­ca­re, Li­fe Sci­en­ces &...

Clifford Chance Partnerschaft mbB , Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Legal Entity Reduction: Konzernstrukturen rechtssicher vereinfachen

18.02.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

17.02.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

17.02.2026

Kölner Tage Immobilienbesteuerung 2026

19.02.2026, Köln

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Urheberrecht

18.02.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH