3/6: Auch der Zahnarzt unterliegt
Der im zweiten Verfahren klagende Zahnarzt erhielt im Jahr 2009 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung sowie Zusatzleistungen aus der dortigen Höherversicherung und bezog außerdem mehrere Rürup-Renten sowie Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten.
Das Finanzamt setzte für die gesetzliche Altersrente inklusive Höherleistungen einen Besteuerungsanteil von 58 Prozent und einen steuerfreien Betrag von 42 Prozent an. Daneben wurden unter Anwendung der Öffnungsklausel die Rürup-Rente mit dem Besteuerungsanteil und die privaten Leibrenten mit dem Ertragsteil in Ansatz gebracht. Der Zahnarzt wandte dagegen ein, die Beiträge, die er aus versteuertem Einkommen gezahlt habe, seien höher als der steuerfreie Teil der Rente.
Auch hier sah der BFH keine Doppelbesteuerung (Urt. v. 19.5.2021; Az. X R 20/19). Er bestätigte die Besteuerung der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente nach den allgemeinen Regeln für reguläre Rentenbezüge und stellte klar, dass die Rürup-Rente in vollem Umfang zu berücksichtigen sei. Der BFH stimmte dem klagenden Zahnarzt zwar dahingehend zu, dass das Finanzamt die Öffnungsklausel nur auf seinen Antrag hin hätte anwenden dürfen. Konkret ergäben sich durch die Anwendung aber keine Nachteile für den Zahnarzt, so die Richter.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46865 (abgerufen am: 12.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag