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Korruptionsaffäre um Regensburger OB: Gleiche Spiel­re­geln für Wahl­kampf­spenden?

von Prof. Dr. jur. Michael Kubiciel

21.09.2018

Rathaus in Regensburg

(c) UllrichG - stock.adobe.com

Am Montag beginnt der Strafprozess gegen den früheren Regensburger Bürgermeister Joachim Wolbergs (SPD). Spannende Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Annahme von Spendengeldern müssen geklärt werden. Eine Einordnung von Michael Kubiciel.

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Die Staatsanwaltschaft legt dem gewählten, gegenwärtig aber suspendierten Oberbürgermeister (OB) von Regensburg und anderen Personen zur Last, durch die Gewährung bzw. Annahme von Parteispenden unter anderem die Tatbestände der Vorteilsannahme und -gewährung erfüllt zu haben. Von September 2011 bis März 2016 soll ein Bauunternehmer – unter anderem – Spenden in gestückelter Form und mit Hilfe von dazwischen geschalteten Dritten in Höhe von rund 475.000 Euro an den seinerzeit von Joachim Wolbergs geführten SPD-Ortsverein gezahlt haben, der mit der organisatorischen und finanziellen Abwicklung des anstehenden Kommunalwahlkampfes beauftragt worden war. Wolbergs war zu dieser Zeit dritter Bürgermeister der Stadt und kandidierte für das Amt des OB. Die Wahl gewann er mit deutlichem Vorsprung.

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Parteispenden und andere Vorteile im Zusammenhang mit der Vergabe eines großen Bauareals in der Stadt Regensburg stehen – eine Stadt mit rasantem Wirtschafts- und Bevölkerungswachstum, knappem Immobilienangebot und entsprechend hohen Preisen. Ob sich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft erhärten lassen, wird die Hauptverhandlung vor dem Landgericht (LG) Regensburg zeigen. Dabei dürfte vor allem über die Indizien gestritten werden, aus denen die Staatsanwaltschaft die sog. Unrechtsvereinbarung – d.h. die Verbindung zwischen den Spenden und der späteren Dienstausübung des OB – ableitet.

Das Verfahren wird aber auch in materiellrechtlicher Hinsicht interessant. Denn grundsätzlich sind Spenden, auch solche aus der Wirtschaft, nicht nur erlaubt, sondern verfassungsrechtlich erwünscht. Schließlich sollen sich Parteien auch durch Mittel aus der Zivilgesellschaft finanzieren und nicht nur von staatlichen Einnahmen abhängen. Die Gewährung und Annahme von Spenden ist rechtlich reguliert: Jedoch gelten wichtige rechtlichen Grenzen nur für Parteien und Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB).

BGH moniert Ungleichbehandlung

Wenn sich also ein Handwerksmeister oder Journalist als unabhängiger Kandidat für ein kommunales Wahlamt bewirbt, kann er Spenden gestückelt annehmen; er kann dem Spender auch im Gegenzug für die Spende konkrete (sogar rechtswidrige!) Amtshandlungen für den Fall seiner Wahl versprechen: All dies wäre nicht strafbar, da er weder den Vorschriften des Parteiengesetzes unterliegt noch ein Amtsträger ist, für den das Verbot der Vorteilsannahme gilt. Gegenüber dem Amtsinhaber, der sich zur Wiederwahl stellt, ist er damit klar im Vorteil. Einem Amtsträger ist es nämlich untersagt, einen Vorteil für sich oder einen anderen (etwa eine Partei) anzunehmen, wenn der Vorteil im Hinblick auf seine (künftige) Dienstausübung gewährt wird.

Diese Ungleichbehandlung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) 2004 in dem Verfahren gegen den früheren OB von Wuppertal, Hans Kremendahl (SPD), moniert. In einer Grundsatzentscheidung hatte das oberste deutsche Strafgericht daher eine einschränkende Anwendung angemahnt. Der verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit umfasse auch die Chancengleichheit der Bewerber. Eine solche Chancengleichheit gebe es aber wegen der völlig unterschiedlichen Rechtslage nicht, da der Gesetzgeber bei der Erweiterung der Vorschrift gegen Vorteilsannahme die Konsequenzen für Spenden bei (kommunalen) Wahlkämpfen übersehen habe.

Um diese Ungleichbehandlung wenigstens einigermaßen zu korrigieren, dürfe ein Amtsinhaber für die Annahme solcher Spenden nicht bestraft werden, die bezwecken sollen, dass er im Fall seiner Wiederwahl im Einklang mit "allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Vorstellungen" handelt. In einer zweiten Entscheidung, die ebenfalls Herrn Kremendahl betraf, hatte das Gericht drei Jahre später jedoch betont, der "Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen" könne bereits dann entstehen, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass der Amtsinhaber "im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Spenders befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will". Gerade bei sehr hohen Spenden könne der Eindruck entstehen, dass mit ihnen mehr verbunden werde als die zulässige Förderung einer allgemeinen politischen Linie.

Reagiert der Gesetzgeber?

Ob in Regensburg nunmehr zulässige "Allgemeinspenden" oder strafbare "Einflussspenden" geleistet und entgegengenommen wurden, hängt indes von einem weiteren – bislang kaum beachteten – Umstand ab. Dieser unterscheidet den Regensburger Fall von den "Kremendahl-Entscheidungen". Anders als in Wuppertal trat in Regensburg nicht der Amtsinhaber an, vielmehr kandidierte der dritte Bürgermeister für das Amt des OB. Nun ist zwar auch ein dritter Bürgermeister Amtsträger im beamtenrechtlichen Sinne. Dennoch weisen beide Ämter in rechtlich-politischer Hinsicht tiefgreifende Unterschiede auf: Ein dritter Bürgermeister hat, kurz gesagt, andere Zuständigkeiten und vor allem weniger Einfluss als "der OB".

Damit stellt sich die Frage, ob ein Beamter, der für ein anderes Wahlamt kandidiert und dafür Spenden erhält, genauso zu behandeln ist wie der Amtsinhaber, der sich zur Wiederwahl stellt. Der BGH hat diese Frage im Jahr 2004 ausdrücklich offengelassen, betonte aber an einer Stelle (zu Lasten von Herrn Kremendahl) dessen Pflichtenbindung "aus seinem bisherigen Amt", also das des Oberbürgermeisters. Genau diese Textpassage könnte sich für die Angeklagten in Regensburg als günstig erweisen.

Es wird spannend sein zu sehen, wie das LG Regensburg diese Rechtsfrage beantwortet. Wahrscheinlich wird das Problem (und damit der ganze Fall) letztlich dem BGH oder gar dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Ausgeschlossen ist es auch nicht, dass der Gesetzgeber reagiert und für die Zukunft die Spielregeln angleicht. Internationale Organisationen fordern jedenfalls schon lange, dass im Hinblick auf die Annahme von Spenden für alle Kandidaten – Amtsinhaber, Amtsträger und „einfache“ Bürger – vergleichbare Maßstäbe gelten sollten.

Und auch in Regensburg könnten die Mühlen der Justiz bald weitermahlen: Ermittelt wird unter anderem noch gegen einen früheren OB und einen Landtagsabgeordneten (beide CSU) – ebenfalls wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur florierenden Baubranche der Stadt.

Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel lehrt Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Wirtschafts- und Medizinstrafrecht an der Universität Augsburg und ist of counsel der Sozietät Tsambikakis und Partner. Von 2004 bis 2011 war er Wissenschaftlicher Assistent und Privatdozent an der Universität Regensburg.

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Korruptionsaffäre um Regensburger OB: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31057 (abgerufen am: 12.05.2025 )

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