In den Auschwitzprozessen trafen traumatisierte Häftlinge auf eine prozessrationale Justiz, die für Emotionen wenig übrighatte. Das Buch Die Überlebenden vor Gericht beschreibt dieses Aufeinandertreffen. Ralf Oberndörfer rezensiert.
"Ich will sprechen über die Wahrheit, die dort war." "Dort", das war das Konzentrationslager Auschwitz. Imre Gönczi machte seine Aussage am 8. Juni 1964, am 53. Verhandlungstag in Frankfurt/Main. In diesem umfangreichsten Prozess war er einer von 211 ehemaligen Häftlingen, die das Gericht befragte. Insgesamt 360 Zeuginnen und Zeugen kamen an den 183 Verhandlungstagen zu Wort.
Was hat sie dazu bewegt, auszusagen? Wie war es, als "unvereinbare Welten und Wahrheitsvorstellungen" – die der Überlebenden der Lager und die der Tatbeteiligten in den Hauptverhandlungen – aufeinandertrafen? In ihrem 2022 erschienen, eindrucksvollen Buch Die Überlebenden vor Gericht, untersucht die Historikerin Katharina Stengel die Gerichtsaussagen von Auschwitz-Häftlingen wie Gönczi.
Stengel geht es um den Akt des Sprechens im Gerichtssaal. Sie untersucht vier Prozesse zwischen 1950 und 1976, die alle die Verbrechen in Auschwitz zum Gegenstand hatten. Durch Tonbandmitschnitte "zur Stützung des Gedächtnisses des Gerichts" ist das gesprochene Wort überliefert. Dem gegenüber stehen die Protokolle, Vermerke, Anklageschriften und Urteilsbegründungen, die den Vorgaben der StPO zu entsprechen hatten. Diese müsse man im Verhältnis dazu, so Stengel, "gegen den Strich lesen" und so die Überformung der Inhalte durch die deutschen Jurist:innen mitdenken.
Eine Sprache finden
Die Sprache der Opfer war eine andere als die des Rechts. Letztere überließ den Überlebenden wenig Raum, um das, was sie zu sagen hatten, in eigenen Worten zu sagen.
Das begann bei der Übersetzung. Es gab zu wenig qualifizierte Dolmetscher:innen. Manchmal wechselten Zeug:innen ins Deutsche, das sie im Lager gelernt hatten. Wenn ein:e Zeug:in auf Jiddisch aussagte, kam es regelmäßig zu Konflikten, weil die Richter:innen glaubten, die Sprache zu verstehen und eine Übersetzung nicht für nötig hielten.
Bei der Befragung zur Person löste die Überprüfung nach § 52 StPO, ob ein:e Zeug:in mit dem Angeklagten "nicht verwandt und nicht verschwägert" sei, Irritation, Wut und Empörung aus: angesichts der Tatsache, dass der Tatvorwurf in vielen Fällen lautete, die gesamte Familie des Befragten umgebracht zu haben.
"Die gesamte Form des Schwurgerichtsverfahrens trägt autoritäre Züge", stellt Stengel fest. Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Gerichte hatten ihre eigenen Vorstellungen, was sie mit den Zeug:innen zu tun gedachten. Als Jurist:innen wollten sie diese Verfahren als ganz normale Prozesse verstanden wissen. Sie wandten die Regeln des Strafprozessrechts formal korrekt, aber empathiefrei gegen die Zeug:innen an. Kaum jemand reflektierte die Situation dieser Menschen. Sie waren lediglich "Beweismittel".
Misstrauen gegen Zeugen
Die Anklagebehörde brauchte Aussagen, die überzeugend waren. Überzeugend waren sie, wenn sie ein kohärentes Narrativ lieferten. Häufig kamen sie von Häftlingen, die bestimmte Funktionen in den Lagern innehatten. Durch ihre Rolle hatten sie einen Blick auf die Abläufe, den arbeitsteiligen Vernichtungsprozess als Ganzes. Ihre "zusammenhängende Darstellung" trug zu ihrer Glaubwürdigkeit bei.
Anders war es bei Zeug:innen, die auf "die Wucht des Verhandlungsgegenstandes" mit Tränen und Erinnerungsbruchstücken reagierten. Ihr sichtbares Trauma bezeugte zwar das an ihnen verübte Verbrechen, schwächte aber ihre Relevanz als Beweismittel.
Die Verteidigung legte es immer wieder darauf an, die Opferzeug:innen pauschal in ihrer Glaubwürdigkeit anzuzweifeln. Das ist nicht verboten. Für die Befragten erhöhte sich so aber das Risiko einer Retraumatisierung. Heute weiß das die Justiz: Die Aussagen von Vergewaltigungsopfern in Zweifel zu ziehen ist zwar immer noch rechtlich legitimiert, die Konfrontation mit den Tätern kann aber vermieden werden. In den NS-Prozessen spielte das keine Rolle.
Jozef Kral, ein Baumeister aus der Tschechoslowakei, der in Auschwitz als Maurer arbeiten musste, sagte aus, er habe die Erinnerung an das Lager immer vermieden, weil sie ihn krank mache. Die Verteidiger sahen darin die Angst eines Täters vor der eigenen Schuld, die Kral als Funktionshäftling auf sich geladen habe.
Von Anfang an hegten die Gerichte großes Misstrauen gegen Zeug:innen – vor allem aus den Ostblockstaaten. Man befürchtete, sie seien von ihren Regierungen präpariert worden. Bisweilen steigerte sich diese Furcht bis zur Unterstellung einer "Zeugenverschwörung", die angeblich das Internationale Auschwitz Komitee und dessen Generalsekretär Hermann Langbein initiiert hätte. Auch die Angst vor einer vermeintlichen "jüdischen Rache", ein altes antisemitisches Klischee, tauchte hier auf.
Fremdbestimmung und Selbstermächtigung
Das Gericht entschied über die Glaubwürdigkeit einer Aussage in freier Beweiswürdigung. Wichtigstes Kriterium war die Glaubwürdigkeit der Zeug:in als Person. War ein:e Zeug:in nicht in der Lage, eine zusammenhängende Darstellung zu liefern, weil sie von sie von ihren Gefühlen überwältigt wurde, galt sie "als Beweismittel unbrauchbar".
Einige hatten zwar bereits schon in Prozessen ausgesagt und Erfahrungen mit dem gerichtlichen Prozedere sammeln können. Wenn ihre Aussagen allerdings zu kohärent und überzeugend wirkten, begründete dies in einzelnen Fällen den Verdacht einer Inszenierung.
Die Befragung zur Sache war abhängig von dem Ansatz, in Auschwitz Einzeltaten zu bestrafen. Für eine Verurteilung musste jeder der Angeklagten dazu einen "konkreten Tatbeitrag" geleistet haben. Diese Zerlegung des arbeitsteiligen Mordens in Auschwitz, die nicht nur Fritz Bauer kritisierte, verlangte von den Zeug:innen, Tathandlungen einer bestimmten Person gesehen zu haben.
Beim Mord selbst waren die, die überlebt hatten, aber nicht zugegen. Die Richter fragten dennoch unablässig nach, unterbrachen die Zeug:innen, verwarfen Ankererinnerungen, die in die Zeit des Lagers zurückführten als für den Tathergang nicht relevant. Ihre dauernde Forderung, mehr Details zu liefern, beschämte die Zeug:innen.
Hätte man hingegen die einzelnen Taten in Auschwitz als "natürliche Handlungseinheit" aufgefasst, so wie es das Landgericht München 2011 im Demjanjuk-Prozess mit dem Vernichtungslager Sobibor getan hatte, hätte dies der Entlastung der Opferzeug:innen gedient.
Der erste Frankfurter Auschwitz-Prozess folgte dieser Dogmatik nicht – trotz größter Anstrengungen, u.a. von Bauer, der zwar im Prozess selbst nicht auftrat, aber die dogmatischen Spielräume für eine Anklage mit auslotete. Das Gericht orientierte sich an der bereits seit Mitte der fünfziger Jahre etablierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Fast alle Angeklagten wurden als Gehilfen verurteilt. Das Gesamtverbrechen verschwand hinter den individuellen Einzeltaten.
Vom Gerichtssaal in die Schulen
Die Aussagen der Überlebenden waren dennoch Akte der Selbstermächtigung: "Die Vorstellung, dass den Tätern eher geglaubt werden könnte" als ihnen, fügte den Opferzeug:innen einerseits schreckliche Qualen zu, machte sie andererseits aber auch entschlossen: Sie wollten ihre Leidensgeschichte mitteilen, einen Beitrag zur Bestrafung der Täter und zur gesellschaftlichen Aufklärung leisten. Eine Aufgabe, die ihnen niemand abnehmen konnte.
Mitte der siebziger Jahre verlor der Zeug:innenbeweis in den NS-Verfahren an Bedeutung. Die optimistischen Erwartungen der 1960er Jahre waren enttäuscht worden. Einige Überlebende wollten nicht mehr aussagen, zunehmend konnten sie es nicht mehr. Vermehrt dienten Täter-Dokumente dazu, "die Wahrheit, die dort war" juristisch zu beweisen; die Verbrechenskomplexe waren nun besser erforscht, Archive im Ostblock öffneten sich für die Ermittler:innen.
Der wichtigste Ort der mündlichen Zeug:innenschaft war nicht mehr der Gerichtssaal. In Gedenkstätten und Klassenzimmern fanden die Überlebenden, die sprechen wollten und konnten, Angehörige der Zivilgesellschaft vor, die bereit waren zuzuhören. Anders als die ständig fordernden, unterbrechenden, nachfragenden Jurist:innen verfolgten sie keine unmittelbare Verwertungsabsichten.
Die Tonbandaufnahmen aus dem ersten Frankfurter Auschwitzprozess dokumentiert das Fritz Bauer Institut zusammen mit einer wörtlichen Transkription seit 2013 auf einer eigenen Webseite. Diese Zeug:innenaussagen gehören zu den bedeutendsten Dokumenten zu den NS-Verbrechen überhaupt. Sie sollten im Rahmen des neu geschaffenen § 5a DRiG in der juristischen Zeitgeschichte viel stärker als bisher Beachtung finden.
Katharina Stengel, Die Überlebenden vor Gericht. Auschwitz-Häftlinge als Zeugen in NS-Prozessen (1950-1976). Schriften des Dubnow-Instituts Band 34, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2022, 584 S., 70,00 EUR.
Ralf Oberndörfer ist Volljurist und arbeitet als freiberuflicher Rechtshistoriker in Berlin.
Buchrezension "Die Überlebenden vor Gericht": . In: Legal Tribune Online, 26.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51157 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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