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5404

BSG zum Hartz-IV-Bezug: Ein menschlicher Makel?

von Franz Dillmann; Tobias Mommer

26.01.2012

Daten von Hartz IV Empfängern

© FotoLyriX - Fotolia.com

Wer Sozialleistungen bezieht, hat das Recht, das für sich zu behalten. Am Mittwoch gab das BSG einem Ehepaar Recht, das sich gegen Nachfragen des Jobcenters bei seiner vorherigen Vermieterin wehrte. Die Wahrung der Sozialdaten ist wichtig, aber die Entscheidung setzt ein gefährliches Zeichen, kommentieren Franz Dillmann und Tobias Mommer.

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Sozialbehörden sind zwingend auf Informationen aus dem privaten Lebensbereich der Leistungsbezieher angewiesen. Brisant wird es, wenn diese Privates lieber für sich behalten und die Behörde Nachforschungen anstellt. Das Recht des Leistungsempfängers auf Sozialdatenschutz steht dann der Verpflichtung der Behörde gegenüber, den Sachverhalt umfassend aufzuklären.

So geschehen auch im Fall des Ehepaares, das am Mittwoch vor dem Bundessozialgericht erfolgreich war (BSG, Urt. v. 25.01.2012, Az. B 14 S 65/11 R). Die Eheleute beziehen als so genannte Aufstocker Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Mit  ihrer Familie bewohnten sie ein Haus zur Miete.

Zum Streit mit dem beklagten Jobcenter kam es, als sie gezwungen waren, ein neues Haus anzumieten. Das vorherige Mietverhältnis war durch die vom Haus- und Grundbesitzverein vertretene Vermieterin gekündigt worden. Das Jobcenter lehnte den Antrag der Eheleute ab ab, die zu entrichtende Kaution als Darlehen zu gewähren. Vorrangig müsse hierfür die Kaution des bisher bewohnten Hauses eingesetzt werden.

Umzug mit Hindernissen

Die Eheleute wandten ein, diese sei voraussichtlich nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Prüfungsfrist des ehemaligen Vermieters und damit jedenfalls nach Fälligkeit der Kaution für das neue Haus verfügbar.

Daraufhin wandte sich das Jobcenter mit einem Schreiben an den Haus- und Grundbesitzverein und bat um Mitteilung, wann mit der Auszahlung der Kaution zu rechnen sei. Dieses Schreiben benannte das Paar namentlich, es trug den Betreff "Leistungen nach dem SGB II".

Nun beantragten die Eheleute mehrere Schränke für das neue Haus. Dabei behaupteten sie, die zuvor genutzten Schränke seien Einbauschränke. Um diese Angaben zu überprüfen, telefonierte ein Bediensteter des Jobcenters mit dem Ehemann der Vermieterin. 

Rufschädigung über Bande

Das Paar meinte, das Jobcenter habe seine Sozialdaten unbefugt weitergegeben und dadurch das Sozialgeheimnis verletzt. Durch das Schreiben sei ihr Leistungsbezug gegenüber der Vermieterin offenbart worden. Man habe sie dadurch dem "Hohn und Spott" von deren Familie ausgesetzt.

Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg. Die Stuttgarter Richter hielten Anfrage bei der ehemaligen Vermieterin für erforderlich, da die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Aufstocker nur so aufzuklären gewesen seien.

Zwar handele es sich, so der Senat, bei der Mitteilung über den Bezug von Sozialleistungen um Geheimnisse, die zum persönlichen Lebensbereich der Kläger gehörten. Allerdings sei das Jobcenter befugt gewesen, diese auch gegenüber der Vermieterin zu offenbaren, weil die vorausgegangene Anfrage bei den Eheleuten erfolglos geblieben sei. Zudem sei die Kontaktaufnahme mit der ehemaligen Vermieterin ohnehin erforderlich gewesen, da das Jobcenter nur so aufklären konnte, ob die Schränke tatsächlich in deren Haus verblieben seien.

Das BSG schützt Geheimnisse

Das BSG aber kassierte die vorinstanzliche Entscheidung. Nach Ansicht der Kasseler Richter hat das Jobcenter unbefugt Sozialgeheimnisse des Ehepaares offenbart, indem es wiederholten Kontaktauf zu Dritten aufnahm.

Es wäre, so der 14. Senat, nicht erforderlich gewesen, die Sozialdaten des Paares offenzulegen, damit das Jobcenter seine Aufgaben erfüllen konnte. Jedenfalls aber hätten die Mitarbeiter deren schutzwürdige Interessen beachten müssen.  Vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten hätte die Behörde das Einverständnis der Betroffenen einholen müssen.

Zu entscheiden hatten die Kasseler Richter im Spannungsfeld zwischen dem Recht des Leistungsempfängers auf Sozialdatenschutz und der Verpflichtung der Behörde zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung anhand der Bestimmungen über den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 Sozialgesetzbuch X - SGB X), das so genannte Sozialgeheimnis (§ 35 Sozialgesetzbuch I – SGB I) und die Datenerhebung (§§ 67 ff. SGB X) abgesteckt.

Grundsätzlich muss die Behörde alle Tatsachen ermitteln, die für die Entscheidung über die Leistungsgewährung erheblich sind. Grenzen finden die Ermittlungsmaßnahmen aber unter anderem dort, wo Angaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers, nämlich Sozialdaten, betroffen sind.

Das Sozialgeheimnis ist eine Ausprägung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Ein Eingriff ist hier nur unter Beachtung der besonderen Voraussetzungen über die Datenerhebung rechtmäßig.
Das BSG hat zu Recht das Sozialgeheimnis hoch gehängt und abweichend von den Vorinstanzen die Auffassung vertreten, dass die erforderlichen Informationen auch auf schonendere Weise hätten erlangt werden können.

Stigma Sozialleistungsbezug?

Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung allerdings kann man dem Urteil kaum entnehmen. Wenn die Sachverhaltsaufklärung schwierig wird und die Mitarbeiter in den Jobcentern an ihre Grenzen stoßen, obwohl die Betroffenen mitwirken, muss die Sozialverwaltung direkte Wege gehen dürfen. Auch im Interesse der Leistungsbezieher muss es möglich bleiben, Auskünfte bei Dritten einzuholen. Andernfalls müsste man wieder die Keule der Bürokratie schwingen.

Schließlich sollte man sich bewusst machen, was hier eigentlich preisgegeben wurde: Jedenfalls keine die enge Persönlichkeitssphäre berührenden Sozialdaten.

Der Entscheidung der Kasseler Richter wohnt eine gefährliche Tendenz inne: Wer die bloße Offenbarung des Leistungsbezugs gegenüber Dritten schon als Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der Sozialleistungsberechtigten ansieht, impliziert, dass demjenigen, der Sozialleistungen bezieht, per se ein ehrverletztender gesellschaftlicher Makel anhafte. Entspräche es nicht eher dem Menschenbild des Grundgesetzes, wenn der Wert eines Menschen nicht daran gemessen werden würde, ob er soziale Rechte in Anspruch nimmt?

Der Autor Franz Dillmann ist Verwaltungsjurist und leitet die Rechtsabteilung eines überörtlichen Sozialhilfeträgers. Er publiziert regelmäßig zu sozialrechtlichen Themen.

Der Autor Tobias Mommer ist Rechtsreferendar mit Schwerpunkt Sozialrecht.

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BSG zum Hartz-IV-Bezug: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5404 (abgerufen am: 11.11.2025 )

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