Ehemalige Ghetto-Beschäftigte, deren Antrag auf Zahlung einer Rente rechtswidrig, aber bestandskräftig abgelehnt wurde, erhalten nur für maximal 4 Jahre rückwirkende Rentenzahlungen. Das entschied das BSG am Dienstag, weitere Urteile stehen für Mittwoch an. Norbert Schröder über eine Entscheidung zwischen empfundener Ungerechtigkeit und Rechtssicherheit.
Mit den am Mittwoch ergangenen Urteilen hat der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) ein weiteres juristisch umstrittenes Kapitel im Umgang mit dem schweren Schicksal ehemaliger Ghetto-Beschäftigter abgeschlossen.
Die obersten Sozialrichter haben ihnen nicht Recht gegeben. Aber sie haben Rechtssicherheit geschaffen, indem sie die rückwirkende Nachzahlung von Ghetto-Renten auf maximal 4 Jahre beschränkt haben, auch wenn eine nachträgliche Prüfung ergibt, dass die Rentenzahlung vor dem Jahr 2009 zu Unrecht abgelehnt wurde (Urt. v. 07.02.2012, Az.: B 13 R 40/11 R und 72/11 R).
Hintergrund der Entscheidung sind die oft als "Kehrtwende von Kassel" bezeichneten Urteile des Bundessozialgerichts zum Ghetto-Rentengesetz (u.a. Urt. v. 02.06.2009, Az. B 13 R 81/08 R). Bis zum Jahr 2009 führte eine Ghetto-Beschäftigung nur ausnahmsweise zu einem Rentenanspruch aus der deutschen Rentenversicherung. Sowohl bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern als auch in der Rechtsprechung war es seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2002 überwiegend gängige Praxis, die Ghetto-Beschäftigung an den Bedingungen zu messen, die auch für andere Beschäftigungen gelten.
So musste der zu NS-Zeiten im Ghetto Beschäftigte unter anderem glaubhaft machen, dass er für seine Tätigkeit eine Gegenleistung erhalten hat, die so hoch war, dass sie zur Rentenversicherungspflicht der Beschäftigung geführt hat.
Von diesen Maßstäben ist das BSG mit seinen "Kehrtwende-Urteilen" abgerückt. Die Kasseler Richter entschieden, dass jegliche Entlohnung der Ghetto-Beschäftigung genügt, um einen Rentenanspruch zu begründen.
Sozialrechtliche Entscheidungen: Später überprüfbar, aber maximal für 4 Jahre
Mit dieser Zugangserleichterung war allerdings noch nicht das Schicksal der Ghetto-Beschäftigten entschieden, deren Rentenantrag noch nach Maßgabe der früher geltenden strengeren Maßstäbe abgelehnt worden war.
Sollte ihnen der Rentenanspruch verwehrt bleiben, nur weil ihr Antrag noch vor der vom BSG ausgesprochenen Zugangserleichterung bestandskräftig, also nicht mehr durch Rechtsmittel anfechtbar abgelehnt worden war?
Das Sozialrecht beantwortet das mit einem klaren Nein. Im Gegensatz zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht bietet es die Möglichkeit, auch die bestandskräftige Ablehnung von Leistungen im Nachhinein großzügig zu überprüfen (§ 44 Zehntes Sozialgesetzbuch, SGB X).
Allerdings schränkt die Norm etwaige Nachzahlungsansprüche zeitlich ein. Ergibt die Überprüfung eine Nachzahlung, dann darf diese nur rückwirkend für 4 Jahre erfolgen. Und genau diese Bestimmung war Gegenstand der am Mittwoch in Kassel entschiedenen Revisionsverfahren. Die Rentenversicherungsträger hatten nach den "Kehrtwende-Urteilen" des BSG zahlreiche Rentenablehnungen überprüft und nun in Abkehr von der vorherigen Praxis den Betroffenen rückwirkend eine Ghetto-Rente gewährt. Diese beschränkten sie aber nach Maßgabe von § 44 Abs. 4 SGB X rückwirkend nur auf die letzten vier Jahre.
Frühe Ablehnung: Ghetto-Beschäftigte fühlten sich ungerecht behandelt
Viele der Ghetto-Beschäftigten wollten das nicht hinnehmen. Sie fühlten sich ungleich behandelt gegenüber denjenigen, deren Rentenantrag noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden war, als das BSG die Zugangserleichterung verfügte und die deswegen in den Genuss einer Rentennachzahlung ab Antragstellung kamen.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf gab ihnen zum Teil Recht. Die rheinländischen Richter verurteilten die Rentenversicherungsträger zur Nachzahlung der Rente ab Antragstellung. Aus Gründen der Gleichbehandlung wendeten sie den aus § 44 Abs. 4 SGB X folgenden 4-jährigen Anspruchsausschluss nicht an (u.a. Urt. v. 24.03.2011, Az. S 26 R 1789/10).
Die Rechtsprechung war allerdings nicht einheitlich. In anderen Entscheidungen bestätigte das SG Düsseldorf die vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung und sah keine Ungleichbehandlung, weil der Rentenantrag nur in den Überprüfungsfällen bereits einmal bestandskräftig abgelehnt worden sei, bei noch offenem Rentenantrag aber nicht (u.a. Urt. v. 07.04.2011, Az. S 27 R 1802/10).
BSG entscheidet sich für die Rechtssicherheit
Das BSG entschied sich klar für die zeitliche Grenze. Diese sei gesetzlich zwingend vorgesehen und werde, so der 13. Senat, nicht durch Sonderbestimmungen im Ghetto-Rentengesetz verdrängt. Dort heißt es in § 3 Abs. 1 lediglich, dass ein bis zum 30. Juni 2003 gestellter Rentenantrag als am 18. Juni 1997 gestellt gilt. Das Schicksal von nach diesem Datum gestellten Überprüfungsanträgen sei dort also nicht geregelt.
Diese Regelung halten die Kasseler Richter auch nicht für verfassungswidrig. Nachdem die Begründung der Entscheidung noch nicht vorliegt, kann man nur vermuten, dass sich das BSG mit dem von den ehemaligen Ghetto-Beschäftigten gerügten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz auseinandergesetzt und diesen im Ergebnis verneint hat.
Den Konflikt zwischen der empfundenen Ungerechtigkeit und der Bestandskraft der Bescheide hat es damit zu Gunsten der Letzteren und damit der Rechtssicherheit entschieden. Die obersten Sozialrichter sind damit in guter Gesellschaft. Auch das Bundesverfassungsgericht betont regelmäßig den hohen Wert der Bestandskraft. So dürfen regelmäßig bestandskräftig abgeschlossene Verfahren auch dann nicht an einer vom Gesetzgeber zu treffenden Neuregelung teilhaben, wenn sie gegen die Verfassung verstoßen (Beschl. v. 06.07.2004, Az. 1 BvL 4/97). Es würde verwundern, wenn der 5. Senat, der am Mittwoch über weitere Klagen von Ghetto-Beschäftigten zu entscheiden hat, eine abweichende Entscheidung träfe.
Der Autor Dr. Norbert Schröder ist Richter am SG Düsseldorf und Autor diverser Kommentare zum Sozialrecht. Er war an einigen der Verfahren, über die nun vor dem BSG entschieden wurde, erstinstanzlich beteiligt.
BSG zu Nazi-Opfern: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5520 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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