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Untersuchung von Eizellen auf genetische Defekte: Zu Lasten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung?

von Dr. Britta Wiegand

14.09.2015

Künstliche Befruchtung einer Eizelle - In-vitro-Fertilisation

© Christoph Burgstedt - fotolia.de

Auch wenn eine Frau fürchtet, ihrem künstlich gezeugten Kind eine tödliche Krankheit zu vererben, muss die Krankenkasse die Kosten einer Untersuchung vor der Befruchtung nicht übernehmen, entschied das BSG.

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Medizinisch möglich ist heutzutage vieles: So können Eltern, die befürchten, ein krankes oder behindertes Kind zu bekommen, bei künstlicher Befruchtung  die entnommenen Eizellen mittels der sog. Polkörperdiagnostik (PKD) genetisch untersuchen lassen.

Anders als die sog. Präimplantationsdiagnostik (PID), die "erst" der Untersuchung des Embryos dient, findet die PKD bereits vor der Verschmelzung von Eizelle und Spermium statt. Diese Maßnahme vor dem Embryonalstadium ist eine der Präfertilisationsdiagnostik.

Sowohl bei der PKD als auch bei der PID handelt es sich um medizinische Verfahren, die individual- und sozialethische Fragen aufwerfen und entsprechend intensiv und kontrovers diskutiert werden. Eine Kontroverse, die sich in unterschiedlichen nationalen Gesetzgebungen niederschlägt und auch die deutschen Sozialgerichte beschäftigt.

Nachdem das Bundessozialgericht bereits im November letzten Jahres (BSG, Urt. v.  18.11.2014, Az. B 1 KR 19/13 R) die Frage verneint hatte, ob die PID zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehört, mussten die Richter in Kassel am vergangenen Samstag darüber befinden, ob eine in der GKV Versicherte einen Anspruch auf PKD im Rahmen einer künstlichen Befruchtung hat. Auch dies hat das BSG verneint. Diese Entscheidung (v. 12.09.2015, Az. B 1 KR 15/14 R) war vorgezeichnet.

Mutter fürchtete, tödliche Muskelschwäche zu übertragen

Deutlich herausgestellt haben die Richter des 1. Senats des BSG in der mündlichen Verhandlung am vergangenen Samstag, dass die PKD nicht der Krankenbehandlung der Versicherten dient. In der GKV Versicherte haben nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nur dann einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Die PID dient aber nicht der Behandlung einer bei der klagenden Versicherten vorhandenen Krankheit. Zwar leidet sie an einem X-chromosomal-rezessiven Gendefekt, der bei männlichen Nachkommen die Muskeldystrophie vom Typ Duchenne verursacht. Hierbei handelt es sich um eine im Kleinkindalter insbesondere mit einer Schwäche der Becken- und Oberschenkelmuskulatur beginnende Erkrankung, die rasch voranschreitet und später den gesamten Muskelapparat betrifft. Die Erkrankung endet immer - meist schon im jungen Erwachsenenalter - tödlich, sobald die Herz- und Atemmuskulatur abgebaut wird.

Unabhängig davon, ob die Klägerin, die zwar Überträgerin der Krankheit, selbst aber nicht an ihr erkrankt ist, aufgrund ihrer Überträgereigenschaft als krank i.S.d. SGB V anzusehen ist, dient die PKD jedenfalls nicht der Behandlung dieses Gendefekts bei ihr.

Hierum ging es der Klägerin auch nicht: Sie wollte vielmehr vermeiden, dass ihre Kinder an der Duchenne-Muskeldystrophie erkranken. Deshalb hat sie die PKD durchführen lassen, die letztlich auch zu der Geburt eines gesunden Kindes geführt hat.

BSG: PKD ist keine Krankenbehandlung

Insoweit hat der 1. Senat des BSG aber bereits in der Entscheidung vom 18. November 2014 dargelegt, dass die PID der Vermeidung zukünftigen Leidens eines eigenständigen Lebewesens dient, nicht aber der Behandlung einer vorhandenen Krankheit der Eltern, welche die Übernahme der Kosten von ihrem Krankenversicherer begehren. Die PID ist darauf gerichtet, Eizellen zu untersuchen und ggf. absterben zu lassen, wenn sie einen Gendefekt aufweisen, welcher eine schwerwiegende Erkrankung verursacht.

Erst recht muss das gelten, wenn genetische Defekte mittels PKD bereits im vorembryonalen Stadium, also zu einem Zeitpunkt vor dem Abschluss der Entstehung neuen Lebens, ermittelt werden sollen.

Auch die Vorschrift des § 27 Abs. 1 S. 4 SGB V gibt der Patientin nach Ansicht der Kasseler Richter keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der PKD. Danach zählen zur Krankenbehandlung zwar auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- und Empfängnisfähigkeit , wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Die PKD dient  aber nicht der Herstellung der Empfängnisfähigkeit der Klägerin, sondern der Untersuchung der Eizelle.

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    BSG: PKD ist keine Krankenbehandlung

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    Eine rechtsethische Entscheidung – des Gesetzgebers, nicht des BSG

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Untersuchung von Eizellen auf genetische Defekte: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16892 (abgerufen am: 11.05.2026 )

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