Künstlersozialabgabe: Keine Ausnahme für Steuerberater und Rechtsanwälte

von Andri Jürgensen

09.10.2014

Die Künstlersozialabgabe ist weder beliebt noch bekannt. Zumindest letzteres wird sich wohl bald ändern, da ihre Zahlung ab dem kommenden Jahr deutlich umfassender kontrolliert wird. Und auch die Steuerberaterkammern kommen um die Abgabe nicht herum, urteilte das BSG am Mittwoch. Andri Jürgensen erläutert die Entscheidung.

Auch die Steuerberaterkammer muss die Künstlersozialabgabe (KSA) an die Künstlersozialkasse (KSK) leisten, weil sie von selbstständigen Fotografen angefertigte Bilder ihrer Veranstaltungen in Jahresberichten, in der Zeitschriftenbeilage "Kammerreport" sowie auf ihrer Internetseite verwendet. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch.

Die Künstlersozialabgabe dient einem guten Zweck: Mit ihrer Hilfe unterstützt die KSK die soziale Absicherung von selbständigen Künstlern und Publizisten. Wer etwa als freier Autor, Musiker oder Schauspieler bei der KSK gemeldet ist, zahlt in die gesetzliche Kranken-, Pflege und Rentenversicherung ein und bekommt einen Zuschuss von 50 % zu den Beiträgen. Für selbstständige Kreative ist das eine sehr günstige und daher beliebte Form der Absicherung. Entsprechend steigt die Zahl der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherten Künstler jedes Jahr auf inzwischen fast 180.000.

Die KSK und die Künstlersozialabgabe

Die von der KSK gezahlten Zuschüsse müssen jedoch finanziert werden. Dies übernimmt nur zum kleineren Teil der Staat, der größere Teil wird über die Künstlersozialabgabe erwirtschaftet. Diese Abgabe müssen gemäß § 24 KSVG alle Unternehmen und Einrichtungen leisten, die regelmäßig mit selbständigen Künstlern oder Publizisten arbeiten, etwa im Rahmen der Eigenwerbung. Die Rechtsform spielt dabei keine Rolle, auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, als gemeinnützig anerkannte Vereine, Verbände, Stiftungen, etc. können zum Kreis der zur Abgabe verpflichteten Unternehmen gehören.

Sie müssen auf alle Honorare, die sie an selbständige Künstler und Publizisten zahlen, zusätzlich einen prozentualen Anteil als Künstlersozialabgabe an die KSK leisten. Wie hoch dieser Anteil ist, wird für jedes Jahr neu festgesetzt.  2014 und auch 2015 lag er bei 5,2 Prozent des gezahlten Entgelts an den Künstler. Wenn also eine Werbeagentur 2014 Honorare an selbständige Grafiker und Werbetexter von 25.000 Euro zahlt, muss sie hierauf weitere 1.300 Euro an die KSK überweisen. Die Abgabe darf dabei den Künstlern natürlich nicht von der Rechnung abgezogen werden.

Das Verfahren der Entgeltzahlung ist recht einfach: Der Verwerter meldet der KSK nach Abschluss eines Kalenderjahres bis zum 1. März, welche Gesamtsumme er an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt hat. Die KSK übernimmt diese Angabe ungeprüft und erlässt den Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Künstlersozialabgabe. Ob die gemeldete Entgeltsumme tatsächlich stimmt, wird erst im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) oder die KSK ermittelt.

Zitiervorschlag

Andri Jürgensen, Künstlersozialabgabe: Keine Ausnahme für Steuerberater und Rechtsanwälte . In: Legal Tribune Online, 09.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13441/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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