Druckversion
Montag, 9.02.2026, 06:58 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bsg-b8so1018r-sozialamt-sozialbestattung-voraussetzung-uebernahme-beerdigungskosten
Fenster schließen
Artikel drucken
34777

BSG zur Übernahme von Bestattungskosten: Wann zahlt das Sozialamt die Beer­di­gung?

von Dr. Martin Kellner, LL.M.

05.04.2019

Ein Sarg, mit Blumen geschmückt

© Robert Hoetink - stock.adobe.com

Hinterbliebene trifft nicht nur der Verlust eines Menschen, sie müssen auch Beerdigungskosten stemmen. Das BSG hat nun konkretisiert, ob und wann Angehörigen die finanzielle Belastung zuzumuten ist, zeigt Martin Kellner.

Anzeige

Mit einer Entscheidung vom Donnerstag hat das Bundessozialgericht (BSG) konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen das Sozialamt für Bedürftige die Kosten für die Beerdigung ihrer Angehörigen trägt. Geklagt hatte ein pensionierter Chefarzt, dessen Mutter verstorben war (Urt. v. 04.04.2019, Az. B 8 SO 10/18 R).

Generell gilt: Wenn ein vermögenslos Verstorbener Verwandte hat, die auch arm sind, trägt das Sozialamt auf Antrag die Kosten der Beisetzung. Nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen.

Von dem Begriff des "Armenbegräbnisses" hat man dabei schon lange Abstand genommen. Eingebürgert hat sich für die Kostenübernahme im Rahmen der Fürsorge die Bezeichnung "Sozialbestattung". Diese unterscheidet sich von der Bestattung durch die Ordnungsbehörden, die verfügt wird, wenn kein Verwandter mehr ermittelt werden kann und sich auch sonst niemand um die Beisetzung kümmert.

Problem: Oft führen erst die hohen Bestattungskosten in die Sozialhilfe

Die Leistung des zuständigen Sozialhilfeträgers setzt nach § 74 SGB XII voraus, dass die Kosten "erforderlich" sind und es dem Verpflichteten nicht "zugemutet" werden kann, diese Kosten zu tragen. Da es sich bei den Tatbestandsmerkmalen der "Erforderlichkeit" und der "Zumutbarkeit" der Kosten um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, sind Streitigkeiten und Missverständnisse um Sozialbestattungen häufig.

Diese landen letztlich vor den Sozialgerichten – mit folgender Besonderheit: In vielen Fällen klagen Personen, die an sich nicht sozialhilfeberechtigt sind. Erst die relativ hohen Kosten der Bestattung würden dazu führen, dass sie in eine finanziellen Notlage geraten.

Ein ehemaliger Chefarzt beantragt Sozialbestattung

Das BSG hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob dem Bestattungspflichtigen das Zahlen der Beerdigungskosten auch dann zumutbar ist, wenn dieser dafür sein Einkommen über mehrere Monate einzusetzen hat. Der 1945 geborene Kläger hatte in der Vergangenheit als Chefarzt in einem Klinikum gearbeitet. Er ist mittlerweile Rentner und verdient ein Zubrot als Gutachter für Gerichte und Gutachterkommissionen. Seine verstorbene Mutter lebte zuletzt in einem Pflegeheim, der Sohn ist nun alleiniger Erbe.

Die Kosten der Beerdigung, die er gegenüber dem Sozialamt geltend macht, betragen rund 3.100 Euro. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen wurde vor Gericht ausgeführt, dass er vom Versorgungwerk der Ärzte eine Altersrente von 2.500 Euro monatlich bezieht. Die Einnahmen aus der Gutachtertätigkeit liegen danach bei 4.100 Euro im Jahr, seine Frau erhält eine monatliche Rente von 350 Euro.

Das Ehepaar zahlt davon Miete für das bewohnte Hausgrundstück. Es macht in dem Verfahren noch weitere laufende Kosten gegenüber dem Sozialamt geltend, die von den Einnahmen abzuziehen seien. So seien erhebliche Schulden zu begleichen, zudem betrügen die Ersparnisse des Mannes auf dessen Girokonto gerade einmal rund 2.500 Euro.

Vorinstanz: Laufendes Einkommen spricht für eine Zumutbarkeit

Das Landessozialgericht (LSG) Hessen führte in seinem Urteil (v. 09.05.2018, Az. L 4 SO 244/16), das Gegenstand des Revisionsverfahrens war, noch aus, dass für die geltend gemachten Bestattungskosten zunächst der Nachlass der Verstorbenen zu verwenden sei. Der erschöpfte sich allerdings in einem Kontoguthaben in Höhe von 360 Euro.

Für die übrigen Bestattungskosten habe der Sohn seine Einnahmen zu verwenden. Nach Berechnungen des LSG liegt das bereinigte Einkommen rund 700 Euro oberhalb der gesetzlichen Einkommensgrenze. Damit sei der Sohn zwar in dem Monat, in dem die Bestattungskosten fällig wurden, an sich bedürftig im Sinne des Sozialhilferechts. Ihm sei es aber zuzumuten, den monatlichen Einkommensüberhang von 700 Euro über einen Zeitraum von vier Monaten für die Bestattungskosten einzusetzen.

Zu berücksichtigen, so das LSG, sei an dieser Stelle das enge verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Mutter und Sohn und eben das Einkommen, das deutlich über der Sozialhilfegrenze liege.

Mit dieser Argumentation brauchte das LSG nicht prüfen, ob vorhandene Vermögensgegenstände ebenfalls für eine Ablehnung der Sozialbestattung hätten sprechen können. So hatte der Mann neben seinem Kontoguthaben von 2.500 Euro auch auf die in einem Darlehensvertrag nicht näher bezeichneten "Bilder" und "Wertgegenstände" verwiesen.

BSG verweist zurück: keine pauschale Lösung für Sozialbestattung

Die Lösung des LSG ist einleuchtend. Das BSG teilte dessen Einschätzung aber nicht. Die Kasseler Richter entschieden, dass die pauschale Aufteilung der fälligen Kosten auf einen Zeitraum von mehreren Monaten auch dann ausscheidet, wenn das gemeinsame Einkommen des Sohnes und seiner Ehefrau über der Einkommensgrenze für die Sozialhilfe liegt. Eine entsprechende Streckung der Kosten über den Bedarfsmonat hinaus sehe das SGB XII nämlich nicht vor.

Das heißt aber noch nicht, dass der Sohn damit auch einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger hat. Als Revisionsgericht verwies das BSG die Sache zurück an das LSG, weil die vorliegenden Feststellungen noch keine abschließende Entscheidung zuließen. So sei noch zu prüfen, ob der Sohn noch eine anderweitige Möglichkeit hatte, die Belastung auf mehrere – eventuell auch mehr als vier – Monate zu verteilen, etwa durch Ratenzahlung an den Bestatter oder durch Aufnahme eines Verbraucherkredits, gegebenenfalls verbunden mit einer Stundung bestehender Verbindlichkeiten.

Die Richter in Kassel verwarfen damit die pauschale Lösung des LSG, bei Einkommensüberhang diesen mehrere Monate für die Begleichung der Bestattungskosten zu tragen, und machten deutlich, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Rücksichtnahme auf die Besonderheiten des jeweiligen Falls ist zwar für die Sozialhilfeleistungen in § 9 Abs. 1 SGB XII vorgesehen. Sie erschwert aber eine einheitliche und vorhersehbare Rechtsfindung. Für das LSG wird sich im neuen Verfahren damit die praktische Frage stellen, wie sich die Möglichkeiten einer Ratenvereinbarung oder der Kreditaufnahme durch den Sohn sinnvoll aufklären lassen, zumal es um die Verhältnisse von vor über fünf Jahren geht.

Den Entscheidungsgründen der Instanzgerichte ist indes nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Rechnungen über die Bestattungskosten bereits beglichen wurden oder noch offen sind. Sofern die Forderungen gestundet wurden, spricht dies dafür, dass dem Sohn eine Zahlung in Raten möglich gewesen wäre. Bei der nochmaligen Prüfung der Angelegenheit wird das LSG auch zu untersuchen haben, ob der Sohn über relevante Vermögensgegenstände verfügte. Wenn dem Sohn eine Kreditaufnahme zumutbar ist, ist von ihm eventuell auch der Einsatz des Kontoguthabens zu erwarten, das in der Sozialhilfe eigentlich als Schonvermögen geschützt wird. Denn schließlich verfügt er über laufende Einnahmen und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind vergleichsweise gut. Es spricht somit vieles dafür, dass der Sohn die Bestattungskosten auch nach der neuerlichen Entscheidung des LSG tragen müssen wird.

Der Autor Dr. Martin Kellner, LL.M. (Vanderbilt) ist Richter am Sozialgericht in Freiburg im Breisgau.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BSG zur Übernahme von Bestattungskosten: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34777 (abgerufen am: 09.02.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Sozialrecht
    • Hartz IV
    • Sozialhilfe
  • Gerichte
    • Bundessozialgericht (BSG)
LSG Baden-Württemberg 20.01.2026
Mietwohnung

LSG Baden-Württemberg zum Wohnen:

Keine Miet­zah­lung an Papa begründet kein Schein­ge­schäft

Schon länger zahlt eine in ihrem Elternhaus lebende Frau keine Miete an ihren Vater mehr. Die Kosten sollte dann das Sozialamt übernehmen. Ob es dazu kommt, hatte das LSG Baden-Württemberg zu entscheiden.

Artikel lesen
Rettungssanitäter steht neben einem Rettungswagen (Symbolbild) 12.01.2026
Berufskrankheit

LSG Baden-Württemberg:

Post­trau­ma­ti­sche Belas­tungs­störung kann eine "Wie-Berufs­krank­heit" sein

Fast 30 Jahre im Rettungsdienst, immer wieder extreme Einsätze – mit schweren Folgen: Das LSG Baden-Württemberg erkennt die posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters als "Wie-Berufskrankheit" an.

Artikel lesen
Elke Roos, Vorsitzende Richterin am Bundessozialgericht (BSG), aufgenommen vor der Verhandlung der Klage von S. Koch. 28.12.2025
Bundessozialgericht (BSG)

Sollte man kennen:

13 wich­tige BSG-Ent­schei­dungen 2025

Unfallschutz im Pausenraum, in der Kliniktoilette oder als Kandidat bei "Wetten, dass...?": Das Bundessozialgericht hat auch 2025 wieder viel entschieden, von dem man gehört haben sollte.

Artikel lesen
Renovierte und neu gebaute Mehrfamilienhäuser im Mjølnerparken im Stadtteil Nørrebro in Kopenhagen im Dezember 2025. 18.12.2025
EuGH

EuGH zur Diskriminierung im öffentlichen Wohnungsbau:

Däne­marks "Ghet­to­pakken" auf dem Prüf­stand

Wohnungsabbau, weil "zu viele Nicht-Westliche" dort leben? Der EuGH erklärt, wann Dänemarks "Ghettopakken" eine verbotene Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft sein kann.

Artikel lesen
Bundesministerin für Arbeit und Soziales Bärbel Bas (SPD) in einem pink-roten Blazer vor blauem Hintergrund 16.12.2025
Nachrichten

Reform des Bürgergelds:

Bun­des­re­gie­rung einigt sich auf ver­schärfte Grund­si­che­rung

Viel wurde diskutiert, bis zuletzt wurde um die Formulierung gerungen. Nun ist der Weg für die Reform des Bürgergelds frei. Mit dieser soll die Leistung auch komplett entfallen können, wenn jemand für die Behörden nicht erreichbar ist. 

Artikel lesen
Markus Söder, Friedrich Merz, Bärbel Bas 09.10.2025
Bürgergeld

Schwarz-Rot kündigt Sozialreform an:

"Das Bür­ger­geld ist jetzt Geschichte"

Das "Bürgergeld" soll künftig nicht mehr so heißen, Arbeitsverweigerer sollen härter bestraft werden. Das Grundprinzip des Förderns und Forderns bleibt gleich. Die Arbeitsministerin sagt auch: Viel Geld wird man mit der Reform nicht sparen.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Ver­den (Al­ler)

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) Ar­beits­recht

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG , Frank­furt am Main

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Logo von KSV Mediengesellschaft mbH & Co. KG
Ju­nior-Lek­tor (w/m/d)

KSV Mediengesellschaft mbH & Co. KG , Wies­ba­den

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Hil­des­heim

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Legal Entity Reduction: Konzernstrukturen rechtssicher vereinfachen

18.02.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

17.02.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

17.02.2026

Kölner Tage Immobilienbesteuerung 2026

19.02.2026, Köln

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Urheberrecht

18.02.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH