Samuel Koch möchte Versicherungsschutz für seinen Unfall bei "Wetten dass…?". Dafür kommt das BSG mit einer Norm um die Ecke, die kein Beteiligter bisher geprüft hat. Das muss das LSG jetzt nachholen.
Samuel Koch hatte auf ein Ende gehofft. "Samuel gegen", wie es in der Klageschrift heißt, "das ist nicht mein Ding". "Ich bin pro". Doch sein Verfahren geht zurück zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, entschied das Bundessozialgericht (BSG). Denn die Tatsacheninstanzen haben wesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt (Urt. v. 24.09.2025, Az. B 2 U 12/23 R). Das BSG kann das als Revisionsinstanz nicht nachholen– das Gericht überprüft die Entscheidungen nur auf Rechtsfehler. Koch will sich jetzt schönreden, dass es weitergeht: "Für meine Familie, für die Menschen, die kämpfen, dass meine Versorgung gesichert werden kann". Mit der Zurückverweisung bleibt ihm eine Chance, Unterstützung von der Unfallversicherung zu bekommen. Gerechnet hatten damit wohl die wenigsten an diesem Donnerstag im großen Saal in Kassel.
Koch ist seit dem 4. Dezember 2010 querschnittsgelähmt. Er verunglückte bei einem Auftritt bei "Wetten dass…?". Die Zuschauer sahen damals einen sportlichen 23-Jährigen, der eine verrückte Wette mitgebracht hatte: Er wollte mit Sprungfedern im Salto über ihm entgegenfahrende Autos springen. Fünf hätte er schaffen müssen, um die Wette zu gewinnen. Doch beim vierten Auto stürzte er, blieb regungslos liegen. Dass sein eigener Vater dieses Auto fuhr, war bisher im Verfahren nicht relevant – doch das könnte es noch werden.
Heute ist Koch Autor und Schauspieler – und klagt, fast zehn Jahre nach dem Unfall. "Warum erst jetzt?", wollte die Vorsitzende Richterin Dr. Elke Roos wissen? "Die ersten zwei Jahre hatte ich ganz andere Sorgen", sagt Koch. Er habe ums physische Überleben gekämpft. Dann habe er die hohen Zuzahlungen einfach hingenommen, oft seien seine Eltern eingesprungen. "Ich wollte nicht einsehen, dass Gebührenzahler für mein Fehlverhalten aufkommen", sagt er. Er wollte lieber wieder Steuerzahler sein als Hilfeempfänger, "ich übernehme selbst Verantwortung". Koch kämpfte sich zurück ins Arbeitsleben, verdiente eigenes Geld, arbeitet als Schauspieler und Autor. Doch mit Corona wurde es schwierig. Das merkte er, als seine Eltern ihre kaputte Waschmaschine nicht sofort ersetzen konnten, erzählt er in der mündlichen Verhandlung. Dann lernte er seinen Anwalt Oliver Negele kennen, sachbearbeitende Anwältin ist dessen Kollegin Nadine Schöttl.

Nun klagt Koch auf Feststellung, dass sein Sturz ein Arbeitsunfall war. Beklagte ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, eine der neun gewerblichen Berufsgenossenschaften in Deutschland mit fast 37 Millionen Versicherten, vor dem BSG vertreten von Charlotte Schnelle von der Zentralen Stabsstelle Recht. Vor der Berufsgenossenschaft, dem Sozialgericht Mannheim (Urt. v. 04.02.2022, Az. S 2 U 2131/21 und dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Urt. v. 27.02.2023, Az. L 12 U 708/22) blieb Koch mit seiner Klage erfolglos.
ZDF zahlte nur die Reisekosten
Dabei bleibt es auch vor dem BSG: Versicherungsschutz als "Beschäftigter" oder "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII scheidet aus. Koch sei nicht als Beschäftigter oder wie ein Beschäftigter tätig geworden. Er habe vielmehr als eigener Regisseur agiert, sein sechsköpfiges Wett-Team selbst zusammengestellt und mit ihm den Wettbeitrag organisiert, wählte die Autos aus, machte noch Vorschläge für die Kameraeinstellung.
Auch eine ehrenamtliche Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII war das nicht. Koch sei zwar für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätig gewesen. Mit dem ZDF hatte er einen Mitwirkendenvertrag ohne Bezahlung geschlossen – das ZDF zahlte nur Reisekosten. Aber er sei nicht selbstlos in der Sendung aufgetreten, sondern habe den Preis gewinnen, sein Können zeigen und berühmt werden wollen. Er sei nicht altruistisch für jemanden aufgetreten, sondern habe sich aus freiem Willen und eigener Sportbegeisterung für den Auftritt entschieden. Der Auftritt sei hauptsächlich durch eigenwirtschaftliches Interesse geprägt gewesen.
Senat holt alte Norm hervor
Als wohl die meisten Menschen im Saal schon denken, das war es jetzt, bringt die Vorsitzende des Zweiten Senats am BSG eine Norm ins Spiel, die bisher keine Partei und kein:e Richter:in der Vorinstanzen gesehen hat: "Es gab Versicherungsschutz für Menschen, die Kunststücke aufführen". Das war § 539 Abs. 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVGO), die Norm galt bis 1996. "Dann kam das SGB VII und der Gesetzgeber ging davon aus, dass Künstler und Artisten sich im Status eines Unternehmers besser und umfassender versichern könnten", erinnert Roos.
Doch es gibt noch § 105 Abs. 2 SGB VII – "ich räume ein, eine schwer verdauliche Vorschrift", so die Vorsitzende. Doch eine womöglich in diesem Fall wichtige, denn sie zieht nicht-versicherte Unternehmer in den Versichertenkreis mit ein. Und zwar dann, wenn ein Unternehmer geschädigt wird, er eigentlich zivilrechtliche Ansprüche gegen den Schädiger hat –jedoch eine Haftungsbefreiung eintritt. Das ist so, wenn die Schädigung etwa innerhalb eines Betriebes passiert, ein Mitarbeiter etwa für einen Unfall des Chefs verantwortlich ist. Um den Betriebsfrieden nicht zu stören, greift dann eine Haftungsbefreiung.

"Nun sind wir eine Revisionsinstanz", sagt die Vorsitzende, "Daher muss ich erst mal fragen: Warum ist das bisher nicht geprüft worden?"
Das wird das LSG nun nachholen müssen. "Man muss das durchdeklinieren", gibt Roos auf den Weg, "wir brauchen eine nähere Betrachtung des Wett-Teams". Wer hatte welche Aufgabe, wer welchen Status? Es spreche einiges dafür, dass Koch eine Wettdarbietung als Unternehmer abgeliefert habe – und ein Mitglied des Teams an der Schädigung mitgewirkt hat. Dabei könnte es um den Vater von Koch als Fahrer gehen – das sind die Fälle für eine Haftungsprivilegierung. Der Berichterstatter betont: "Der Gesetzgeber hat sich da was Feinsinniges überlegt".
Prüfen muss das aber nun erst mal das LSG.
BSG zu "Wetten, dass...?"-Unfall von Samuel Koch: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58226 (abgerufen am: 16.01.2026 )
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