Staatsrechtler diskutieren, ob ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt. Nicht pauschal, es muss differenziert werden, begründen Frauke Brosius-Gersdorf und Hubertus Gersdorf.
Ein zentraler Punkt für die Einschätzung, ob ein Antrag beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf ein Parteiverbot der AfD Aussicht auf Erfolg hat, ist, welches Volksverständnis mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) als Grundpfeiler der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO, Art. 21 Abs. 2 GG) unvereinbar ist.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat seine Einstufung der Gesamtpartei AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung vom Mai 2025 maßgeblich darauf gestützt, dass die Partei einen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff vertrete. Dieses Volksverständnis ziele darauf, bestimmte Bevölkerungsgruppen von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen und ihnen einen rechtlich abgewerteten Status zuzuschreiben, was mit Art. 1 Abs. 1 GG und der fdGO unvereinbar sei.
Dass ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis gegen die fdGO verstößt, ist jedoch so pauschal nicht richtig. Es kommt vielmehr darauf an: Zielt es auf eine Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts (Rückkehr zum Abstammungsprinzip) oder prägt es die Zuwanderungspolitik des Staates (Wahrung sozio-kultureller Homogenität der Bevölkerung), ist es zulässig. Werden dagegen in Deutschland lebende Menschen diskriminiert (Diskriminierung von Deutschen mit Migrationshintergrund, Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Religion oder pauschale Diffamierung und Demütigung von Bevölkerungsgruppen), liegt ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie und gegen die fdGO vor.
Abstammungsprinzip im Staatsangehörigkeitsrecht
Das Grundgesetz definiert nicht, wie der Begriff des deutschen Volkes zu verstehen ist, wer dazugehört und wer nicht, sondern überantwortet diese Aufgabe dem (Bundes-)Gesetzgeber. Der Gesetzgeber entscheidet darüber, unter welchen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird (Art. 73 Abs. 1 Nr. 2, Art. 116 Abs. 1 GG). So war es schon in der Weimarer Republik. Nach Art. 110 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV) wurde die Staatsangehörigkeit im Deutschen Reich und in den Ländern nach Maßgabe eines Reichsgesetzes erworben und verloren.
Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt kann sich der Gesetzgeber zwischen dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis) und dem Geburtsortprinzip (ius soli) entscheiden oder die Modelle kombinieren, so die herrschende Auffassung in der Staatsrechtslehre. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat 2025 in seiner Compact-Entscheidung unterstrichen, dass das Abstammungsprinzip darauf ziele, die Homogenität und den Zusammenhalt des Volkes als sozio-kulturelle Einheit zu erhalten, die wiederum durch gemeinsame Merkmale wie Sprache, Kultur, Religion und Geschichte geprägt werden. In Deutschland folgte das Staatsangehörigkeitsgesetz jahrzehntelang dem Abstammungsprinzip, es wurde erst im Jahr 2000 durch das Geburtsortprinzip ergänzt.
Da der Gesetzgeber über die geltenden Prinzipien für das Staatsangehörigkeitsrecht entscheidet, ist es unzutreffend, wenn man – wie bestimmte rechte Kräfte – davon ausgeht, dass das Grundgesetz auf einem ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff beruhe. Es ist falsch anzunehmen, dass im Staatsangehörigkeitsrecht nichts anderes als das Abstammungsprinzip zulässig sei und Konzepte wie das Geburtsortprinzip ausschieden. Ein solches Verfassungsverständnis würde bedeuten, dass der Staat Menschen ohne Abstammung von einem deutschen Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit zuerkennen dürfte. Das übersieht, dass das Grundgesetz einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht kennt, wie das BVerfG in seiner NPD-Entscheidung 2017 festgestellt hat. Die Verfassung überlässt vielmehr dem Gesetzgeber die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird.
Außerhalb der Verfassung steht (erst recht), wer den Begriff des Volkes völkisch-abstammungsmäßig versteht. Ein solches Volksverständnis beruht letztlich auf der nationalsozialistischen Rassenideologie, der zufolge die "germanische Rasse" anderen "Rassen" überlegen sei ("Herrenrasse"). Es geht mit einer Überhöhung einer "Rasse" und der Abwertung anderer "Rassen" einher. Das Grundgesetz beruht dagegen auf der Gleichwertigkeit aller Menschen ungeachtet ihrer Abstammung. Die Verfassung ist eine Reaktion auf den nationalsozialistischen Terrorstaat und dessen menschenverachtende "Rassenlehre". Nach dem Grundgesetz gibt es keine "höherwertigen" und "minderwertigen Rassen", sondern alle Menschen sind gleich. Das folgt schon aus der Menschenwürdegarantie und aus dem mit ihr im engen Zusammenhang stehenden Verbot der Diskriminierung wegen der Abstammung, "Rasse", Heimat und Herkunft (Art. 3 Abs. 3 GG).
Umgekehrt ist es aber ebenfalls ein Fehlschluss anzunehmen, dass ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis dem Grundgesetz generell fremd sei und deshalb eine (exklusive) Rückkehr zum Abstammungsprinzip für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt verfassungswidrig wäre. Ein Volksverständnis, das auf eine Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts im Sinne einer Wiedereinführung des Abstammungsprinzips zielt, ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit obliegt dem Gesetzgeber.
Entscheidet sich der Gesetzgeber für das Abstammungsprinzip im Staatsangehörigkeitsrecht, führt das – so klar muss man es sagen – zu einer Ausgrenzung von Menschen mit nicht-deutscher Abstammung. Während Kinder von Deutschen mit Geburt Deutsche werden, bleiben in Deutschland geborene Kinder von Ausländern Ausländer. Das verträgt sich prima facie nicht mit Art. 3 Abs. 3 GG, wonach niemand wegen seiner Abstammung (oder wegen anderer Merkmale wie der "Rasse", Heimat und Herkunft) benachteiligt oder bevorzugt werden darf. In diesem Sinne hat der Bundesnachrichtendienst in einem Disziplinarverfahren gegen einen Professor einer Hochschule des Bundes argumentiert und ihm vorgeworfen, dass die von ihm favorisierte "Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts zurück zum ius sanguinis" (Abstammungsprinzip) eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 GG und der Menschenwürdegarantie darstelle.
Das BVerwG ist dem entgegengetreten und hat entschieden, dass eine Rückkehr zum Abstammungsprinzip im Staatsangehörigkeitsrecht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die gleiche Auffassung vertritt das BVerwG bezogen auf Vereinsverbote. Auch das BVerfG hat in seinem NPD-Urteil von 2017 eine Forderung nach Wiedereinführung des Abstammungsprinzips im Staatsangehörigkeitsrecht für zulässig erklärt.
Der Konflikt zwischen Art. 3 Abs. 3 GG (Diskriminierungsverbot wegen der Abstammung) und Art. 116 Abs. 1 GG (Zulässigkeit des Abstammungsprinzips im Staatsangehörigkeitsrecht) ist damit gleichwohl rechtsdogmatisch nicht gelöst. Letztlich wird man in Art. 116 Abs. 1 GG wohl eine Spezialregelung gegenüber Art. 3 Abs. 3 GG sehen müssen. Ein solches Spezialitätsverhältnis gilt für das Abstammungsmerkmal, nicht hingegen auch für alle weiteren Diskriminierungsmerkmale des Art. 3 Abs. 3 GG wie das Geschlecht, wie das BVerfG zum Staatsangehörigkeitsrecht bereits entschieden hat.
Aus diesem Grund irrt Ferdinand Weber in seinem FAZ-Einspruch-Beitrag mit seiner Annahme, dass uns zufolge angeblich das Abstammungsprinzip im Staatsangehörigkeitsrecht der Rechtfertigung durch ein legitimes Ziel bedürfe und dieses Ziel in der Wahrung der Homogenität des Volkes als soziokultureller Einheit liege. Die Wahrung sozio-kultureller Homogenität ist das Ziel des Abstammungsprinzips und nicht seine Rechtfertigung, was Weber verkennt.
Würde man eine Rückkehr zum Abstammungsprinzip beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG für verfassungswidrig halten, wäre die in Deutschland von 1949 bis 2000 praktizierte Politik des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip unvereinbar mit dem GG. Die diese Politik tragenden Parteien hätte man in der Konsequenz wegen Verstoßes gegen die fdGO nach Art. 21 Abs. 2 GG verbieten lassen können. Eine fernliegende Vorstellung.
Zuwanderungspolitik zur Wahrung sozio-kultureller Homogenität der Bevölkerung
Das dem Abstammungsprinzip zugrunde liegende Ziel, die sozio-kulturelle Homogenität des Volkes zu wahren, darf der Staat grundsätzlich auch zum Maßstab der Zuwanderungspolitik machen. Der Gesetzgeber darf entscheiden, ob und wie viel Zuwanderung er aus Drittstaaten für richtig hält und nach welchen Kriterien er Zuwanderung steuert. Das umfasst z.B. die Entscheidung, ob und inwieweit Zuwanderung für Deutschland als Wirtschaftsstandort wichtig ist. Dementsprechend knüpft das Aufenthaltsgesetz für die Zuwanderung von Fachkräften neben Kriterien wie Qualifikation und Berufserfahrung auch an Sprachkenntnisse (Deutsch/Englisch), Alter und Deutschlandbezug an.
Der Staat darf grundsätzlich auch festlegen, aus welchen Ländern und Regionen Menschen mit welcher sprachlichen, kulturellen, religiösen und geschichtlichen Prägung einwandern können, um die Integration der Zugewanderten in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik sicherzustellen. Er kann sich bei der Zuwanderung im Grundsatz davon leiten lassen, ob Menschen aus anderen Ländern zur hiesigen Bevölkerung sozio-kulturell "gut passen" oder "weniger gut passen", ob ihre Integration "gut" oder "weniger gut" gelingen wird. Eine solche Politik war in Deutschland lange Zeit prägend. Auch Alt-Bundeskanzler Helmut Schmidt hat bei Zuwanderung danach differenziert, aus welchen Kulturkreisen Menschen nach Deutschland kommen.
Das Ziel sozio-kultureller Homogenität kann also nicht nur dem Staatsangehörigkeitsrecht, sondern grundsätzlich auch der Zuwanderungspolitik zugrunde gelegt werden. Im Staatsangehörigkeitsrecht dient es der Gewährleistung sozio-kultureller Homogenität des (Staats-)Volkes, bei der Zuwanderung dem Anliegen sozio-kultureller Homogenität der Bevölkerung. Letztlich zielt es darauf, Konflikte zwischen der hier lebenden Bevölkerung und Zugewanderten zu vermeiden und etwa die Ablehnung oder gar den Hass von Zugewanderten mit bestimmter Religion oder Ethnie auf Menschen in Deutschland mit anderer Religion oder aus anderen ethnischen Gruppen zu verhindern und somit das friedliche Zusammenleben zu sichern. Wieviel Vielfalt in Deutschland durch Zuwanderung erreicht werden soll und welche Vielfalt gewollt ist, ist politisch zu entscheiden. Willkürliche Ausgrenzungen bestimmter Bevölkerungsgruppen von der Zuwanderung z.B. wegen des Geschlechts, die nicht von dem Anliegen sozio-kultureller Homogenität getragen sind, sind dagegen unzulässig.
Auch bei der Zuwanderungspolitik reibt sich allerdings das Anliegen sozio-kultureller Homogenität – ebenso wie das Abstammungsprinzip im Staatsangehörigkeitsrecht – mit Art. 3 Abs. 3 GG. Verfassungsdogmatisch dürfte auch insoweit gelten, dass der Staat bei seiner Zuwanderungspolitik nicht an alle Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG gebunden ist.
Diskriminierungen von in Deutschland lebenden Menschen
Eine andere Frage ist, wie der Staat mit Menschen umgehen muss, die in Deutschland leben.
Differenzierungen zwischen Deutschen mit und ohne Migrationshintergrund
Unter dem Schutz des GG und damit auch unter dem Schutz der Diskriminierungsverbote und der Menschenwürdegarantie stehen alle Menschen in Deutschland. Nach dem GG sind alle Staatsangehörigen, also alle Deutschen, strikt gleich zu behandeln. Das GG kennt keine Staatsbürger "erster und zweiter Klasse", das hat das BVerwG zuletzt in seiner Compact-Entscheidung klargestellt. Wenn sich der Gesetzgeber im Staatsangehörigkeitsrecht für das Geburtsortprinzip entscheidet, sind alle Menschen, die auf dieser Grundlage die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, strikt gleich zu behandeln mit Menschen, die aufgrund des Abstammungsprinzips Deutsche sind.
Eine Unterscheidung zwischen Deutschen mit und ohne Migrationshintergrund ist deshalb evident verfassungswidrig. Eine Schlechterbehandlung von Deutschen mit Einwanderungsgeschichte gegenüber Deutschen ohne Einwanderungsgeschichte, etwa indem ersteren ihnen zustehende Rechte abgesprochen werden, ist mit der Menschenwürdegarantie, mit Art. 3 Abs. 3 GG und der fdGO unvereinbar, so auch das BVerwG.
Diskriminierung "kulturfremder" Bevölkerungsgruppen
Ebenso ist eine Diskriminierung "kulturfremder" Bevölkerungsgruppen verfassungswidrig. Mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG sowie der fdGO unvereinbar ist deshalb eine Behinderung oder gar ein Verbot der Religionsausübung von Muslimen, wie auch das Verfassungsschutzgutachten zur AfD 2025 festhält. So aber etwa die Forderungen der Partei in ihrem Bundestagswahlprogramm von 2025, den Bau von Minaretten und den Muezzinruf zu untersagen, das Tragen von Burka und Niqab in der Öffentlichkeit zu verbieten sowie nach einem Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insb. in Schulen nach dem Vorbild anderer europäischer Länder.
Mit der fdGO unvereinbar ist es auch, wenn Deutschen mit Migrationshintergrund in anderer Hinsicht ein rechtlich abgewerteter Status zugewiesen wird, etwa wenn Deutsche mit Migrationshintergrund von staatlichen Familien- und Sozialleistungen ausgenommen werden. Das ist der Fall, wenn die AfD in einigen Bundesländern Familienförderung (z.B. Begrüßungsgeld) davon abhängig macht, ob ein Kind auf der Grundlage des Abstammungsprinzips oder des Geburtsortprinzips die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, wie es das GFF-Gutachten recherchiert und zusammengetragen hat. Eine Unterscheidung zwischen "Ius-soli"-Kindern und "Ius-sanguinis"-Kindern ist eine Differenzierung zwischen Staatsbürgern "erster und zweiter Klasse", was einen eklatanten Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 GG und die fdGO darstellt.
Pauschale Diffamierung und Demütigung von Bevölkerungsgruppen
Gegen die Menschenwürdegarantie und die fdGO verstößt es schließlich, wenn bestimmte Bevölkerungsgruppen ohne jede Rechtfertigung pauschal verunglimpft und verächtlich gemacht werden, wenn also eine demütigende Ungleichbehandlung stattfindet. Das gilt insbesondere, wenn dadurch gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Partei generell alle nach Deutschland zugewanderten Menschen als "Messerstecher" oder "Vergewaltiger" bezeichnet. Anders liegt der Fall, wenn Äußerungen einen anlass- und sachbezogenen Beitrag zur öffentlichen Debatte leisten und bspw. erörtern, ob Zuwanderung zu mehr Kriminalität führt.
Grüne und rote Bereiche der Verfassung
Diese grünen und roten Bereiche der Verfassung, also das, was die fdGO unberührt lässt und was gegen sie verstößt, müssen bei der Diskussion über ein AfD-Parteiverbot auseinandergehalten werden. Politische Forderungen und Äußerungen der AfD sind darauf zu überprüfen, ob sie eine Rückkehr zum Abstammungsprinzip im Staatsangehörigkeitsrecht bezweckt und ob ihre Zuwanderungspolitik auf die Erhaltung der sozio-kulturellen Homogenität der Bevölkerung in Deutschland zielt. Oder ob sie zwischen Deutschen mit und ohne Migrationshintergrund etwa bei der Religionsausübung und der Familienförderung differenziert. Und wie hält sie es mit pauschalen Diffamierungen und Demütigungen bestimmter Bevölkerungsgruppen? Im ersten Fall bewegte sich die Partei im grünen Bereich, im zweiten und dritten Fall im roten Bereich des Grundgesetzes.
Für ein Parteiverbot ist weiter erforderlich, dass fdGO-widrige Forderungen der AfD die Partei prägen. Das hat das BVerwG für Vereinsverbote entschieden und hierbei auf die Rechtsprechung des BVerfG verwiesen. Für Parteiverbote muss das Prägungserfordernis entsprechend gelten, weil Parteien Vereine sind und unter dem besonderen Schutz der Verfassung stehen (vgl. Art. 21 Abs. 2 und 4 GG).
Bei mehrdeutigen Äußerungen ist grds. die Variante zugrunde zu legen, die von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist, so das BVerwG in seiner Compact-Entscheidung 2025. Im Zusammenhang mit Vereinsverboten hat das BVerwG in dieser Entscheidung festgestellt: "Gerade bei der Auslegung von Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten, ist mit Blick auf das Gewicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und die grundsätzliche Vermutung für die Freiheit der Rede in der liberalen Demokratie nicht engherzig zu verfahren." Das Gleiche muss für Äußerungen von Parteien im Zusammenhang mit Parteiverboten gelten.
Nachweise zu den Ausführungen und zur Vertiefung
Zur Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz zum ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff, den die AfD vertrete: Gutachten des BfV, VS – Nur für den Dienstgebrauch, 2025, S. 34 ff., S. 112 f., 1020 ff. Über das Gutachten berichtete etwa LTO.
Zum Begriff des "Volkes" i.S.d. GG als deutsches Volk s. nur BVerfGE 83, 37 (51).
Zur Entscheidung des Gesetzgebers über die Voraussetzungen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit BVerfGE 144, 20 (264 Rn. 690); Thym, in: Kube/Kischel (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, 2023, § 11 Rn. 28.
Zu den Prinzipien, nach denen der Gesetzgeber auswählen kann beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit näher Weber, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber (Hrsg.), Staatsangehörigkeitsrecht, 8. Aufl. 2026, Teil I Rn. 188-192 ff.; Thym, in: Kube/Kischel (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, 2023, § 11 Rn. 28.
Zum Ziel des Abstammungsprinzips vgl. BVerwG, NJW 2025, 3650 (3659 Rn. 79).
Zum Volksbegriff des GG, das eine Orientierung ausschließlich an ethnischen Kategorien nicht kennt, BVerfGE 144, 20 (264 Rn. 690).
Zu einem Volksverständnis, das auf der nationalsozialistischen Rassenideologie beruht, Baitsch, Rassenideologie des Nationalsozialismus, in: Autrum/Wolf (Hrsg.), Humanbiologie, 1973, S. 64 ff.
Zum Vortrag des Bundesnachrichtendienstes in einem Disziplinarverfahren gegen einen Professor einer Hochschule des Bundes, wonach die von dem Professor favorisierte "Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts zurück zum ius sanguinis" (Abstammungsprinzip) eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 GG und der Menschenwürdegarantie darstelle, s. in BVerwG, Urt. v. 09.10.2025, 2 A 6.24, Rn. 8.
Zur Vereinbarkeit einer Rückkehr zum Abstammungsprinzip im Staatsangehörigkeitsrecht mit dem GG BVerwG, Urt. v. 09.10.2025, 2 A 6.24, Rn. 34; ebenso Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), Ist die Alternative für Deutschland verfassungswidrig? Gutachten zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Partei "Alternative für Deutschland" nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes, 25.06.2026, S. 82 Rn. 135 und passim.
Zum gleichen Punkt bezogen auf Vereinsverbote vgl. BVerwG, NJW 2025, 3650 (3659 Rn. 79).
Zur Zulässigkeit einer Forderung nach Wiedereinführung des Abstammungsprinzips im Staatsangehörigkeitsrecht implizit BVerfGE 144, 20 (266 Rn. 694); s. auch BVerfG, Beschl. v. 20.05.2020, 2 BvR 2628/18, Rn. 30.
Zur Auseinandersetzung um das Abstammungsprinzip im Staatsangehörigkeitsrecht Weber, FAZ-Einspruch v. 16.09.2026, S. 3 f.
Nach BVerfGE 37, 217 (250) müssen Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts dem Differenzierungsverbot wegen des Geschlechts nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG entsprechen; s. auch BVerfG, Beschl. v. 20.5.2020, 2 BvR 2628/18, Rn. 30.
Dazu, dass das GG keine Staatsbürger "erster und zweiter Klasse" kennt, vgl. BVerwG, NJW 2025, 3650 (3662 Rn. 103).
Dazu, dass eine Schlechterbehandlung von Deutschen mit Einwanderungsgeschichte gegenüber Deutschen ohne Einwanderungsgeschichte, etwa indem ersteren ihnen zustehende Rechte abgesprochen werden, mit der Menschenwürdegarantie, mit Art. 3 III GG und der fdGO unvereinbar ist, BVerwG, NJW 2025, 3650 (3659 Rn. 78).
Zur verfassungsrechtlichen Unvereinbarkeit einer Behinderung oder gar eines Verbots der Religionsausübung von Muslimen zutreffend BfV, VS – Nur für den Dienstgebrauch, 2025, S. 990 ff.
Zu den Forderungen der AfD in ihrem Bundestagswahlprogramm von 2025, den Bau von Minaretten und den Muezzinruf zu untersagen, BfV, VS – Nur für den Dienstgebrauch, 2025, S. 991.
Zu Forderungen eines Verbots des Tragens von Burka und Niqab in der Öffentlichkeit sowie nach einem Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insb. in Schulen nach dem Vorbild anderer europäischer Länder, BfV, VS – Nur für den Dienstgebrauch, 2025, S. 993; s. auch VG Köln, Beschl. v. 26.2.2026, 13 L 1109/25, Rn. 208 ff., 217 ff., wonach die Forderungen der AfD (Untersagung des Baus von Minaretten und Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen) gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen.
Zu Forderungen der AfD in einigen Bundesländern, Familienförderung (z.B. Begrüßungsgeld) davon abhängig zu machen, ob ein Kind auf der Grundlage des Abstammungsprinzips oder des Geburtsortprinzips die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, näher Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), Ist die Alternative für Deutschland verfassungswidrig? Gutachten zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Partei "Alternative für Deutschland" nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes, 25.6.2026, S. 79 ff., 678 ff.
Zum Prägungserfordernis für Vereinsverbote BVerwG, NJW 2025, 3650 (3668 ff. Rn. 153 ff.).
Zum Prägungserfordernis für Parteiverbote explizit VG Köln, Beschl. v. 26.02.2026, 13 L 1109/25, Rn. 240 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 07.08.2026, 3 L 51/25, Rn. 18.
Zur Auslegung mehrdeutiger Äußerungen dahingehend, dass grds. die Variante zugrunde zu legen ist, die von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist, vgl. BVerwG, NJW 2025, 3650 (3661 Rn. 96).
Zur Aussage "Gerade bei der Auslegung von Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten, ist mit Blick auf das Gewicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und die grundsätzliche Vermutung für die Freiheit der Rede in der liberalen Demokratie nicht engherzig zu verfahren", BVerwG, NJW 2025, 3650 (3661 Rn. 96).


Frauke Brosius-Gersdorf hat einen Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Verfassungsrecht und Sozialrecht, an der Universität Potsdam inne.
Hubertus Gersdorf ist Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig.
Diskussion um Parteiverbot: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60946 (abgerufen am: 14.10.2026 )
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