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43321

Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung: Über­ra­schende Neue­rungen für Rechts­an­wälte

Gastbeitrag von Martin W. Huff

04.11.2020

Zwei Menschen am Tisch, die ein Dokument bearbeiten.

sebra - stock.adobe.com

Das BMJV hat endlich einen Entwurf für eine große BRAO-Reform vorgelegt. Anwälten wird künftig die Kooperation mit anderen freien Berufen erleichtert. Auch Syndikusanwälte dürfen sich freuen. Ein erster Überblick von Martin W. Huff.

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Nach langen Planungen hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) den mit Spannung erwarteten Gesetzentwurf zur Neuregelung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts und vieler weiterer Regelungen vorgelegt. Der 349 Seiten umfassende Referentenentwurf ist am Dienstag den Verbänden zur Stellungnahme zugegangen. Weil viele überraschende Änderungen vom Ministerium vorgeschlagen werden, steht zu erwarten, dass der Entwurf für erhebliche Diskussionen innerhalb der Verbände und der regionalen Kammern sorgen wird.

Seit langem plädiert die deutsche Anwaltschaft dafür, dass das anwaltliche Berufsrecht, gerade im Hinblick auf das Gesellschaftsrecht, reformiert wird. Insbesondere der Deutsche Anwaltverein hatte sich – nach einem Gesetzentwurf des Kölner Berufsrechtlers Prof. Dr. Martin Henssler - für eine umfassende Reform eingesetzt. Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einigen Punkten Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) beanstandet, die bisher nicht in gesetzliche Neuregelungen umgesetzt wurden. Nunmehr hat das BMJV mit dem Bearbeitungsstand 29.10.2020 am Dienstag rund 50 Anwaltskammern und Verbände angeschrieben und um Stellungnahme mit der sehr kurzen Frist – in Anbetracht des recht üppigen Umfangs des Gesetzentwurfes – bis zum 7.12.2020 gebeten. 

Dieser Gesetzentwurf ist zu trennen von dem weiteren Referentenentwurf des Ministeriums vom 15.6.2020 zur "Modernisierung des notariellen Berufsrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften". In diesem Gesetzentwurf geht es mehr um formale Regelungen, aber auch um Änderung des Deutschen Richtergesetzes zur Schaffung zum Beispiel eines Teilzeit Referendariats.

Die einzelnen, zum Teil überhaupt nicht zusammenhängenden Punkte der geplanten BRAO-Reform lassen sich wie folgt darstellen:

Möglichkeit interprofessioneller Sozietäten

Nachdem bereits das BVerfG entschieden hatte, dass ein Rechtsanwalt sich mit einem Arzt/Apotheker in Form einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen darf, reagiert darauf nunmehr der Gesetzgeber: In § 59c BRAO wird klargestellt, dass sich ein Rechtsanwalt zukünftig nicht nur mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammenschließen darf, sondern mit allen Vertretern der freien Berufe die in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes genannt sind. 

Dies sind unter anderem alle ärztlichen Berufe, aber auch Ingenieure, Architekten, hauptberufliche Sachverständige, beratende Volks und Betriebswirte sowie weiteren Berufen, sofern nicht die Tätigkeit mit der anwaltlichen Tätigkeit unvereinbar ist. Alle verkammerten Berufe, die besonderen Verschwiegenheitsrechten unterliegen bzw. vertraglich vereinbart werden können, können sich somit mit Rechtsanwälten und den steuerberatenden Berufen zusammenschließen. Die notwendige berufsrechtliche Aufsicht soll dadurch geschaffen werden, dass die "Berufsausübungsgesellschaft" als juristische Person Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird und diese selber für die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften verantwortlich ist. Interessant dürfte diese neue Zusammenarbeit für Rechtsanwälte besonders für die Heilberufe und Architekten sowie bestimmte Unternehmensberater und ähnlichem sein.  

Erfassung der "Berufsausübungsgesellschaften"

Zunächst erweitert der Gesetzentwurf die Möglichkeit des Zusammenschlusses insbesondere von Rechtsanwälten nicht mehr nur in der Form der GmbH, sondern auch der GmbH & Co. KG. Zukünftig sollen alle Gesellschaftsformen die nach deutschem und europäischem Recht zur Verfügung stehen, für die Berufsträger möglich werden. Außerhalb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) müssen alle diese Berufsausübungsgesellschaften aber zum Beispiel von der Rechtsanwaltskammer zur Berufsausübung zugelassen werden. Dabei müssen diese Gesellschaften auch in das bundeseinheitliche Verzeichnis aufgenommen werden.  Damit wird laut BMJV die Transparenz, wer Mitglied einer Berufsausübungsgesellschaften werden soll, gewahrt.

Neu ist dabei, dass diese Berufsausübungsgesellschaften selber Träger von Berufspflichten werden, dass sie also insgesamt für die Einhaltung des Berufsrechts verantwortlich sind und nicht nur – wie es bisher der Fall ist – der einzelne Berufsträger selber. Dies hatte bei größeren Einheiten immer wieder zu Diskussionen geführt, wer für ein Fehlverhalten in einer Sozietät gegenüber dem Mandanten verantwortlich ist. Die Berufsausübungsgesellschaft muss im Übrigen eine eigene Haftpflichtversicherung, wie bisher schon zum Beispiel die Partnerschaftsgesellschaft, abschließen.

Klargestellt wird auch, dass bestimmte Mehrheitserfordernisse einer Berufsgruppe entfallen. Hier hatte das Bundesverfassungsgericht erhebliche Bedenken geäußert.

Erleichterungen für Syndikusanwälte

Eine wichtige Änderung wird auch im Recht der Syndikusrechtsanwälte geschaffen. Bisher musste nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Syndikuszulassung widerrufen werden, wenn vorübergehend eine berufsfremde Tätigkeit – zum Beispiel als Vorstandsassistent – ausgeübt wurde. Dies hätte auch zur Folge gehabt, dass die Mitgliedschaft des Rechtsanwalts im anwaltlichen Versorgungswerk endet und Beiträge für diese Zeit zur Deutschen Rentenversicherung Bund abzuführen wären. 

Das Gesetz sieht nun eine Änderung in § 46b Abs. 2 BRAO vor, dass die Zulassung nicht zu widerrufen ist, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit mit einer zeitlichen Befristung unterbrochen wird und der zugrundeliegende Arbeitsvertrag fortbesteht. Gerade in größeren Wirtschaftsunternehmen wird damit den Syndikusrechtsanwälten ermöglicht, im Rahmen ihrer eigenen Karriereplanung, auch einmal für eine bestimmte Zeit nicht anwaltliche Tätigkeiten wahrzunehmen. Damit wird ein Gleichlauf des anwaltlichen Berufsrecht mit den sozialrechtlichen Vorschriften geschaffen (§ 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI).  

Geändert wird nunmehr endlich auch, dass Arbeitsverträge, wenn sie nicht im Original vorgelegt werden, immer in einer öffentlich beglaubigten Fassung vorzulegen sind. Künftig reicht eine amtliche Beglaubigung, die auch von verschiedenen Stellen ausgestellt werden dürfen, aus. Für die regionalen Kammern wird das Verwaltungsverfahren damit erheblich vereinfacht.

Neue Stimmverhältnisse in der Hauptversammlung der BRAK 

Zur Überraschung vieler sieht der Gesetzentwurf auch eine komplette Neuregelung der Stimmverhältnisse in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vor. Hatte bisher jede Kammer – egal wie groß sie war, eine Stimme, so soll nunmehr in § 190 BRAO eine Anpassung an die Größe der Kammern vorgenommen werden. Für viele große Kammern war es ein Ärgernis, dass kleine Kammern das gleiche Gewicht haben, obwohl die Mitgliedsverhältnisse erheblich schwanken. So hat etwa die Rechtsanwaltskammer beim BGH mit 40 Mitgliedern bisher eine Stimme gehabt, genauso wie die größte Rechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskammer München mit über 22.000 Mitgliedern. Dies war in der Vergangenheit immer wieder angegriffen worden, der Gesetzgeber ist bisher aber nicht aktiv geworden.

Nunmehr ist eine Stimmverteilung nach der Größe der Kammern vorgesehen: Kleine Kammern haben in Zukunft ein bis drei Stimmen, die größte Kammer 9 Stimmen. Wenn der Verfasser dieses Beitrages richtig gezählt hat, führt dies aktuell zu 102 Stimmen in der Hauptversammlung der BRAK, wobei die acht größten Kammern (von der größten Kammer in München bis zur Kammer Stuttgart) dann mit 55 Stimmen die Mehrheit in der Hauptversammlung hätten (Stand 1.1.2020).

Bisher durften an Verhandlungen des regionalen Anwaltsgerichts, dass für den Bezirk jeder Rechtsanwaltskammer eingerichtet ist, nur Rechtsanwälte als Zuhörer teilnehmen. Die Öffentlichkeit war hier ausgeschlossen. Diese Verfahren betreffen zum Beispiel die Rügeverfahren der Rechtsanwaltskammern, wenn der Rechtsanwalt eine Entscheidung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nicht akzeptieren möchte oder aber auch Anschuldigungsverfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft bei einem schwerwiegenden berufsrechtlichen Fehlverhalten, dass dann bis zu einem Ausschluss aus der Anwaltschaft durch das Anwaltsgericht reichen kann. Künftig soll auch bei diesen Verhandlungen die allgemeine Öffentlichkeit hergestellt werden. 

Neuregelung der Interessenkollision

Neu gefasst wird im Gesetzentwurf auch die für viele schwierig auszulegende Vorschrift des § 43a Abs. 4 BRAO, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen oder besser die Interessenkollision. Hier findet eine Klarstellung statt, wobei der Gesetzentwurf vorsieht, dass ein Verbot der Verwertung von Kenntnissen auch greifen soll, wenn der Rechtsanwalt sensibles Wissen im Beruf erlangt. 

Die Regelung formuliert, dass der Rechtsanwalt dann nicht tätig werden darf, wenn er "in Ausübung seines Berufs von einer anderen Partei eine für die Rechtssache bedeutsame vertrauliche Information erhalten hat". Ob diese Regelung im Hinblick auf Art. 12 Grundgesetz haltbar ist und was unter einer "bedeutsamen vertraulichen Informationen" verstehen ist, wird sicherlich für erhebliche Diskussionen sorgen.

Weiter sieht der BMJV-Entwurf sieht auch vor, dass Berufsausübungsgesellschaften, bisher allerdings nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ein eigenes besonderes elektronisches Postfach für die Gesellschaft beantragen können (nicht müssen). Warum hier allerdings nicht ein einheitliches Kanzlei Postfach geschaffen wird, erschließt sich nicht ohne weiteres.

Nicht geregelt werden in dem Gesetzentwurf die offenen Fragen der Auswirkung der Digitalisierung auf die Anwaltschaft, etwa die Fragen nach dem Erfolgshonorar oder weiteren Regelungen.

Es darf mit Spannung erwartet werden, wie sich nun die verschiedenen betroffenen Verbände zu diesem Gesetzentwurf positionieren werden.

Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR in Köln und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln.

Beteiligte Kanzleien

LLR Le­ger­lotz La­schet

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Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43321 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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