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Nach Brandners Äußerungen zu Halle-Anschlag: Kann man den AfD-Rechtsaus­schuss­vor­sit­zenden abwählen?

von Dr. Markus Sehl

16.10.2019

Stephan Brandner

Bild: Olaf Kosinsky, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0 de; Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Der AfD-Rechtspolitiker Stephan Brandner steht in der Kritik, Juristenverbände fordern seinen Rücktritt als Vorsitzender des Rechtsausschusses. Am Mittwoch wurde klar, er will bleiben. Welche juristischen Hürden bestehen für eine Abwahl?

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Für Mittwochmorgen hatten die Parlamentarier des Rechtsausschusses im Bundestag geplant, als TOP 1 über einen Gesetzentwurf zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu diskutieren. Quasi im letzten Moment wurde die Tagesordnung aber geändert.

Im Namen der Fraktionen von Union, SPD, FDP, Linken und Grünen hat die Grünen-Abgeordnete Manuela Rottmann eine Erklärung verlesen, die LTO im Wortlaut vorliegt. Darin kritisierte Rottmann den Vorsitzenden des Rechtsausschusses Stephan Brandner (AfD) heftig. Seine Äußerungen seien "erbärmlich" und würden ausdrücklich abgelehnt.

"Das Amt des Rechtsausschussvorsitzenden ist nicht von sich aus mächtig", sagte Rottmann. "Es gewinnt seinen Einfluss allein dadurch, dass man es mit Respekt und Anstand und vielleicht gelegentlich einem klugen Gedanken ausfüllt. Für mich sind Sie deshalb längst zurückgetreten, Herr Brandner." Brandner soll am Mittwochmorgen im Ausschuss darauf nicht reagiert haben.

Rücktrittsforderungen bleiben ohne Rücktritt

Nach dem Anschlag auf eine Synagoge in Halle, bei dem zwei vom Täter zufällig angetroffene Passanten starben, hatte der AfD-Rechtspolitiker auf Twitter zunächst den Tweet eines anderen Accounts weiterverbreitet (sogenannter Retweet). Dessen Inhaber fragte, warum Politiker mit Kerzen in Moscheen und Synagogen "rumlungerten", wenn doch die Opfer des Anschlags letztlich eine "Deutsche" beziehungsweise ein "Bio-Deutscher" gewesen seien. In einem weiteren Tweet, den Brandner selbst verfasste, teilte er ein Video des jüdischen Publizisten und Anwalts Michel Friedman und bezeichnete ihn dabei als "deutschen Michel".

Daraufhin hatten der Deutsche Anwaltverein und der Deutsche Juristinnenbund (DJB) gemeinsam Brandners Rücktritt gefordert.

Auf Twitter hatte der CDU-Politiker Ruprecht Polenz vorgeschlagen: "Wie wär’s, wenn sich die demokratischen Abgeordneten mal weigern würden, an Sitzungen des Rechtsausschusses teilzunehmen, die dieser Herr leitet."

Wann kann ein Ausschuss seinen Vorsitzenden abwählen?

Zurückgetreten ist Brandner nach den Forderungen nicht, und die Mitglieder des Rechtsausschusses erschienen auch zur Sitzung. Haben sie keine Handhabe für eine Beendigung der Amtszeit Brandners, die sie offenbar teilweise anstreben?

In der Geschäftsordnung des Bundestages (GO BT), also den internen Regeln zu seinen Verfahren, findet sich keine ausdrückliche Regelung zur Abwahl des Ausschussvorsitzenden.

Als einzige Vorschrift kommt § 58 der GO BT in Frage. Dort heißt es: "Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat." Aber die Rede ist eben nur von "bestimmen". Nach der Ansicht mehrerer Rechtswissenschaftler lässt sich daraus im Gegenschluss folgern, dass die Vorschrift auch die Abwahl umfasst. Der Gedanke dahinter: Wen die Ausschussmitglieder mehrheitlich gewählt haben, den müssen sie auch mit Mehrheitsentscheidung wieder absetzen können.

"Die Bestimmung des Ausschussvorsitzenden ist ein Wahlakt, im Gegenzug schließt § 58 der Geschäftsordnung auch die Abwahl durch den Ausschuss mit ein", sagte Christoph Schönberger, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Konstanz gegenüber LTO.

Dass es dazu aber keine aber ausdrückliche Regelung gibt, erzeugt bei den Juristen Unbehagen.

Dies "stellt zwar nicht rechtlich, wohl aber praktisch ein Hindernis für die tatsächliche Nutzung dieser Möglichkeit durch den Bundestag oder seine Ausschüsse dar", erläuterte Schönberger schon in einem Beitrag für die JZ aus dem Jahr 2018 gemeinsam mit Sophie Schönberger, Professorin für Parteienrecht an der Universität Düsseldorf.

"Verfassungsrechtlich gibt es keine Vorgaben zur Abwahl von Bundestagsabgeordneten aus Leitungsämtern", erläutert Schönberger am Mittwoch. "Die Abgeordneten könnten die entsprechenden Regeln deshalb jederzeit selbst ändern"

Bereits 2018 schrieb er in dem Beitrag für die JZ: "Um späteren Unsicherheiten und Streitigkeiten vorzubeugen wäre es daher angezeigt, beide Abwahlmöglichkeiten [Anm. LTO: gemeint sind neben dem Ausschussvorsitz auch der Vizepräsident des Bundestags] nun am Beginn der Wahlperiode ausdrücklich in der Geschäftsordnung zu regeln." Die Gelegenheit hat man im Bundestag nun erstmal verpasst.

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Nach Brandners Äußerungen zu Halle-Anschlag: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38211 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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