Entwurf aus dem Bundesjustizministerium: Mit dem Straf­recht gegen die Ver­ro­hung der Gesell­schaft

von Hasso Suliak

29.12.2025

Das BMJV plant höhere Mindeststrafen für Angriffe auf Polizei und Rettungskräfte. Auch Ärzte sollen strafrechtlich besser geschützt werden. Zudem wird der Straftatbestand der Volksverhetzung verschärft – mit Auswirkungen auf das Wahlrecht.
 

Wenige Tagen vor Silvester, wenn es wohl wieder zu Attacken auf Polizei, medizinische Rettungskräfte und Feuerwehr kommen wird, will Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) mit umfassenden Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB) ein Zeichen setzen: Menschen, die für das Gemeinwohl tätig sind, sollen künftig zumindest strafrechtlich besser geschützt werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf wird das Bundesjustizministerium (BMJV) voraussichtlich am Dienstag veröffentlichen. LTO liegt der Entwurf vorab vor.

Dabei soll der Sechste Abschnitt im StGB (§§ 111 ff.), der Angriffe auf Vollstreckungsbeamte sanktioniert, umbenannt und teilweise neu strukturiert werden. Künftig lautet er: "Widerstand gegen die Staatsgewalt; Angriffe auf Personen, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben".

Angehoben werden jedoch nicht nur die für derartige Angriffe einschlägigen Strafrahmen der §§ 113, 114 ff. StGB. Vielmehr wird mit § 116 StGB-E ("Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf weitere Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben") auch ein neuer Tatbestand geschaffen, der etwa auch Ärzte in den Schutzbereich einbezieht. Zudem soll der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB verschärft werden: Künftig kann ein Gericht neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten den Entzug des passiven Wahlrechts und den Verlust der Amtsfähigkeit verhängen. Schließlich sollen auch Kommunalpolitiker und Institutionen der EU strafrechtlich besser geschützt werden. 

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:

Höhere Strafen für Angriffe auf Polizisten, Rettungsdienste und Feuerwehr

Für Angriffe auf Vollstreckungsbeamte (insbesondere Polizisten und Gerichtsvollzieher) sowie Rettungs- und Einsatzkräfte (Feuerwehrleute; Rettungssanitäter) sollen künftig höhere Strafen drohen. Wer diese Personen tätlich angreift, soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten statt wie bisher von mindestens drei Monaten bestraft werden.

Auch wenn diese Personen bei ihrer Arbeit behindert werden, soll grundsätzlich keine Geldstrafe mehr möglich sein, sondern immer eine Freiheitsstrafe drohen. In besonders schweren Fällen tätlicher Angriffe soll die Freiheitsstrafe künftig mindestens ein Jahr statt bisher nach § 113 Abs. 2 StGB sechs Monate betragen. Im Gesetz soll klargestellt werden, dass auch tätliche Angriffe nach § 114 StGB, die mittels eines hinterlistigen Überfalls erfolgen, zu den besonders schweren Fällen zählen (§114 Abs.2 Ziff.4 neu).

Diese Klarstellung betrifft nach Erläuterung des BMJV beispielsweise Fälle, in denen Einsatzkräfte in einen Hinterhalt gelockt werden. Die sogenannten Widerstandsdelikte in den §§ 113 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) sollen zu diesem Zweck insgesamt überarbeitet werden.

Besonderer strafrechtlicher Schutz für Ärzte

Umfassenderen strafrechtlichen Schutz sieht der Gesetzentwurf aus dem Hause Hubig künftig auch für Ärzte vor, die Opfer von Attacken werden. Bislang gelten besondere Strafvorschriften für Angriffe auf medizinisches Personal nur, soweit die angegriffenen Personen im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes oder in einer Notaufnahme tätig sind. Künftig sollen Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe und ihre Mitarbeitenden generell in den Schutz der besonderen Strafvorschriften zum Schutz von Einsatz- und Rettungskräften einbezogen werden. Rechtstechnisch erreicht wird dies durch Schaffung eines neuen Straftatbestandes, § 116 StGB. Danach unterliegen tätliche Angriffe gegen Ärzte und ihre Mitarbeitenden künftig den gleichen Strafandrohungen wie Angriffe gegen Rettungskräfte.

Änderungen sind weiter auch bei der Strafzumessungsvorschrift des § 46 StGB geplant: Zukünftig soll hier in Absatz 2 ausdrücklich klargestellt sein, dass Gerichte es bei der Strafzumessung im Einzelfall berücksichtigen müssen, ob die Auswirkungen einer Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit zu beeinträchtigen. So soll beispielsweise zulasten des Täters zu berücksichtigen sein, wenn die Tat eine Einschüchterung medizinischen Personals oder auch politischer Entscheidungsträger zur Folge hat. Umgesetzt wird dies im Wege einer Ergänzung in § 46 Abs. 2 S. 2: Nach der Angabe "die verschuldeten Auswirkungen der Tat" wird die Angabe "auch die Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen" eingefügt.

BKA-Lagebild: Gewalttaten gegen Polizisten 2024 leicht gestiegen

Zum Hintergrund dieser Änderungen heißt es im Gesetzentwurf, dass Berichte und statistische Erkenntnisse der vergangenen Jahre auf eine zunehmende Verrohung des gesellschaftlichen Miteinanders und eine steigende Tendenz zu Übergriffen unterschiedlicher Art auf für das Gemeinwohl tätige Personen hindeuteten. So war laut Polizeilicher Kriminalstatistik zwischen den Jahren 2019 bis 2023 ein steter Anstieg an vollendeten und versuchten Straftaten zum Nachteil von Polizei- und Vollstreckungsbeamten sowie Rettungsdienst- und Feuerwehrkräften zu verzeichnen. 

In einer Ende Dezember 2023 veröffentlichten Umfrage des Deutschen Feuerwehrverbandes und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gaben laut Gesetzentwurf 49,5 Prozent der Teilnehmenden an, als aktives Feuerwehrmitglied in den vergangenen zwei Jahren bereits Beleidigungen, Beschimpfungen, Bedrohungen oder tätliche Angriffe erlebt zu haben. Mehr als ein Drittel der Befragten berichteten davon, dass ihnen angedroht wurde, sie mit Fahrzeugen anzufahren; 14 Prozent gaben an, mit Feuerwerkskörpern beworfen worden zu sein.

Und nach dem am Montag vom Bundeskriminalamt veröffentlichten Bundelagebild "Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte" haben Übergriffe gegen Polizeibeamte im vergangenen Jahr leicht zugenommen. Danach stieg die Zahl der registrierten Gewalttaten gegen Polizisten 2024 um 0,3 Prozent auf 46.357 Fälle an. In rund 87 Prozent der Fälle ging es demnach um Widerstandshandlungen oder tätliche Angriffe. Als "Gewalt" im Sinne der Statistik gelten unter anderem auch Bedrohung, Nötigung und vorsätzliche einfache Körperverletzung.

Hubig: "Enthemmte und inakzeptable Übergriffe"

"Der Zusammenhalt einer Gesellschaft hängt auch davon ab, ob wir denjenigen den Rücken stärken, die Verantwortung für unsere Gesellschaft übernehmen", kommentierte Bundesjustizministerin Hubig die geplanten Änderungen gegenüber den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Eine große Aufgabe für 2026 werde sein, unser Gemeinwesen zu stärken, und zwar gegen Angriffe von innen wie von außen. Dazu gehöre ganz wesentlich, "diejenigen besser zu schützen, die täglich für unsere Sicherheit im Einsatz" sind.

"Angriffe auf Polizistinnen und Polizisten sowie auf Rettungs- und Einsatzkräfte haben in den vergangenen Jahren ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Gerade in den Silvesternächten ist es immer wieder zu enthemmten und inakzeptablen Übergriffen gekommen", so Hubig. Dieser Verrohung müsse der Rechtsstaat entschieden entgegentreten – auch und gerade mit den Mitteln des Strafrechts. Wer Menschen angreife, die im Dienst für die Allgemeinheit stehen und dabei besondere Gefahren auf sich nehmen, handele besonders verwerflich und müsse entsprechend bestraft werden, erklärte die SPD-Politikerin.

Schutz für Kommunalpolitiker, härtere Strafen für Volksverhetzung

Weiterhin sieht der Gesetzentwurf des BMJV vor, dass künftig auch Institutionen und Entscheidungsträger auf europäischer und kommunaler Ebene durch besondere Vorschriften strafrechtlich besser vor Nötigung geschützt werden sollen. Dazu gehören das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Union sowie die Volksvertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften und deren Mitglieder. Der Gesetzentwurf sieht hierfür eine Ergänzung der bestehenden Straftatbestände der §§ 105, 106 StGB (Nötigung von Verfassungsorganen, des Bundespräsidenten und Mitgliedern eines Verfassungsorgans) vor. Der Schutzbereich der Vorschriften wird entsprechend erweitert. 

Schließlich setzt Hubigs Gesetzentwurf noch eine Vereinbarung des Koalitionsvertrages um und verschärft den Straftatbestand der Volksverhetzung: Für die Verbreitung volksverhetzender Inhalte (§ 130 Abs. 2 StGB) soll zukünftig eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren statt bisher drei möglich sein. 

Zur Begründung heißt es hierzu im Gesetzentwurf, dass die Verbreitung volksverhetzender Inhalte im Internet eine erhebliche Breitenwirkung und ein nicht zu unterschätzendes Eskalationspotenzial habe, da die Inhalte innerhalb kürzester Zeit einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht und von diesen wiederum geteilt werden könnten. "Verglichen allein mit dem Vorjahr ist für das Jahr 2024 ein Anstieg der politisch motivierten Straftaten im und mittels Internets um 29,6 Prozent zu verzeichnen. Dieser Trend dürfte auf den insoweit nicht einzeln ausgewiesenen § 130 Abs. 2 StGB übertragbar sein", heißt es. Die Anhebung des Strafrahmens sei nötig, um der zunehmenden besonderen Gefährlichkeit dieser Taten, die nicht selten als Radikalisierungstreiber wirkten, noch deutlicher als bislang Rechnung zu tragen.

Aberkennung des passiven Wahlrechts

Neu in diesem Kontext: Gerichte sollen bei Verurteilungen wegen Volksverhetzung zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe die Aberkennung des passiven Wahlrechts aussprechen können. Täter können damit bis zu fünf Jahre lang ihr Recht verlieren, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Damit soll laut BMJV das demokratische Gemeinwesen besser gegen Bedrohungen durch Personen geschützt werden, die sich aktiv gegen das friedliche Miteinander wenden.

Der Referentenentwurf des BMJV, der teilweise auch auf Vorarbeiten der Ampel zurückgreift, über den damaligen Gesetzentwurf aber deutlich hinausgeht, wird nach Veröffentlichung durch das Ministerium in den kommenden Tagen an die Länder und Verbände versandt. Verbände bekommen Gelegenheit, bis zum 30. Januar 2026 Stellung zu den Plänen zu nehmen. Ihre Stellungnahmen werden dann auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Zitiervorschlag

Entwurf aus dem Bundesjustizministerium: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58947 (abgerufen am: 23.01.2026 )

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