Wichtige Daten von Internetnutzern sollen anlasslos drei Monate lang gespeichert werden, die Polizei soll sie bei Straftatverdacht abrufen können. Behörden sollen auch die Speicherung von Kommunikationsdaten anordnen können, so der Entwurf.
Nun ist es also so weit. Die Einführung eines der umstrittensten Ermittlungsinstrumente der letzten Jahrzehnte steht bevor. Polizei und Nachrichtendienste sollen für ihre Ermittlungen in Zukunft Daten bei den Internetprovidern abrufen können, dazu werden die Unternehmen verpflichtet, bestimmte Daten ihrer Kundern drei Monate lang zu speichern. Ohne Anlass, in der Breite. Das sieht ein 60-seitiger Gesetzentwurf aus dem SPD-geführten Haus von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig vor. Er liegt der LTO vor. Was einmal Vorratsdatenspeicherung hieß, wird nun als "vorsorgliche IP-Adressenspeicherung" vorgestellt.
Bei Straftaten, bei denen Täter im Netz vorgehen oder kommunizieren, hinterlassen sie oft nur ihre verwendete Internetprotokoll-Adresse, kurz IP-Adresse, als Spur. Will man herausfinden, wer sich hinter dieser Spur verbirgt, führt der Weg zu den Internetdiensteanbietern. Die IP-Adressdaten werden auch als "KfZ-Kennzeichen im Netz" bezeichnet. Das BMJV hat dabei offenbar vor allem die Bekämpfung von Kinderpornographie im Netz, Fälle von Online-Betrug und "Hasskriminalität" im Blick. Aber auch bei der Aufklärung von terroristischen Anschlagsvorbereitungen könnte das Instrument zum Einsatz kommen.
Schon jetzt ist es möglich, dass die Polizei sich an einen Internetzugangsanbieter, also etwa einen Provider wie die Telekom wendet, um mit einer Datenabfrage den Anschlussinhaber einer IP-Adresse zu erhalten. Die Abfrage hat aber nur
dann Erfolg, wenn der Anbieter die Zuordnung zwischen IP-Adresse und Anschlussinhaber noch gespeichert hat. Dies ist bislang – wenn überhaupt – nur wenige Tage der Fall, da Internetzugangsdiensteanbieter bislang diese Daten nur speichern, soweit und solange dies für ihre betrieblichen Zwecke erforderlich ist, etwa für die Abrechnung. Umgangssprachlich: Die Datenabfrage der Behörden läuft dann ins Leere, wenn keine Daten mehr verfügbar sind.
Abfrage der Daten bei Verdacht auf jede Straftat
An diesem Punkt soll die Speicherpflicht den Behörden ihr Datenmaterial vorsorglich sichern. Nicht umfassen soll die anlasslose Speicherung Kommunikationsdaten, also Informationen darüber, wer mit wem, wie lange kommuniziert hat. Und auch nicht über was kommuniziert wurde, also Inhaltsdaten. Die Bestandsdatenabfrage wird verglichen mit einer KfZ-Halterabfrage.
Dazu sollen unter anderem die einschlägigen Vorschriften in den Paragrafen 175 ff. im Telekommunikationsgesetz geändert werden.
Voraussetzung für die Abfrage der gespeicherten Daten ist der Anfangsverdacht einer bestimmten Straftat und die Erforderlichkeit der Abfrage, um den Sachverhalt aufzuklären oder den Aufenthaltsort zu ermitteln. Eine Beschränkung der Abfragemöglichkeit auf bestimmte Straftaten ist nicht vorgesehen.
Der lange Streit um die Vorratsdatenspeicherung
Der Streit um die Vorratsdatenspeicherung reicht lange zurück. Ursprünglich kam die Vorratsdatenspeicherung 2006 als europäische Richtlinie in die Mitgliedstaaten, die setzten um. Das deutsche Gesetz aus dem Jahr 2015 sah eigentlich vor, dass die Vorratsdatenspeicherung ab 1. Juli 2017 beginnen sollte. So kam es aber nicht: Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht NRW 2017 wurde die Speicherpflicht ausgesetzt - und liegt aktuell immer noch auf Eis. Derzeit müssen Telekommunikationsunternehmen keine solche Daten auf Vorrat speichern.
Die Vorratsdatenspeicherung hatte auch immer wieder den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt. Lange Zeit hatte der eine zurückhaltende Rechtsprechung verfolgt. Mit einer Entscheidung von April 2024 wich der EuGH dann von seiner bisher restriktiven Linie zur Vorratsdatenspeicherung ab und ließ die IP-Adressenspeicherung nun zur Verfolgung jeglicher Kriminalität zu (Urt. v. 30.4.2024, Az. C-470/21). Die Entscheidung enthält auch den Satz: "eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP-Adressen [stelle, Anm. d. Autors] nämlich keinen schweren Eingriff in das Privatleben ihrer Inhaber dar, da diese Daten es nicht erlauben, genaue Schlüsse auf ihr Privatleben zu ziehen." Zu den genauen Speicherfristen in Monaten hatte der EuGH sich nicht konkret geäußert, sie sollte auf das zeitlich Notwendige begrenzt werden.
Die vom BMJV nun geplante vorsorgliche IP-Adressspeicherung von drei Monaten halte sich im Rahmen, den der EuGH für zulässig erachtet hat, heißt es in dem BMJV-Entwurf.
In der Ampel-Legislatur kam schließlich keine Einigung über ein neues Ermittlungsinstrument zustande, obwohl das Bundesjustizministerium unter FDP-Mann Marco Buschmann bereits 2022 einen Gesetzentwurf zu einer sog. "Quick-Freeze-Lösung", einer anlassbezogenen Speicherung vorgelegt hatte. Bis zum Ende konnte sich die Koalition aus SPD, Grüne und FDP nicht mehr durchringen, das Gesetz zu beschließen. Auch weil das Vorhaben in einen Streit mit der SPD um die Zukunft des Mietrechts verwickelt war. Die SPD konnte sich damals schon eine weitergehende anlasslose Speicherpflicht vorstellen, Buschmann lehnte ab.
Interessant, der aktuelle Gesetzentwurf von Hubig nimmt die Kritik auf, gegen die sich der Buschmann-Entwurf stets wehren musste. Nicht nur Ermittler hatten kritisiert, dass die Quick-Freeze-Lösung ins Leere gehe, wenn keine Daten zum "Einfrieren" mehr vorhanden sind.
Auf Anordnung auch Kommunikationsdaten speichern und abrufen
Neu eingeführt werden soll mit dem Gesetz auch eine Sicherungsanordnung von Verkehrsdaten, also wer mit wem wann kommuniziert hat. Anders als die vorsorgliche Speicherpflicht der Bestandsdaten greift die Sicherungsanordnung von Verkehrsdaten bei einem konkreten Anlass. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei soll sie gegenüber den Internetzugangsanbietern anordnen dürfen, wenn es um den Verdacht von Straftaten mit erheblicher Bedeutung geht. Welche das sind, dazu verweist ein neuer Absatz 7 im Paragraf 100g Strafprozessordnung auf den Katalog in Paragraf 100a Absatz 2. Etwa bei Tötungsdelikte, Raub, aber auch Geldwäsche, schweren Fällen von Bestechung oder Steuerhinterziehung. Für die Erhebung der Daten ist außerdem im Regelfall eine richterliche Anordnung nötig.
Außerdem soll mit der Gesetzesänderung die Voraussetzungen für die sogenannte Funkzellenabfrage klargestellt werden. Manche Täter können überführt werden, indem Ermittler auswerten, wann ein Handy in welcher Funkzelle war. Der Bundesgerichtshof hatte 2024 entschieden, dass eine Funkzellenabfrage den Verdacht einer besonders
schweren Straftat voraussetze. Der Vorschlag sieht vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung genügt, auch hier wird auf Paragraf 100a Absatz StPO verwiesen. In der Folge der BGH-Entscheidung hatten einzelne Landgerichte diese Schwelle abweichend vom BGH für ausreichend erachtet. Das BMJV schließt sich dieser Auffassung nun an.
Im nächsten Schritt wird der Gesetzentwurf den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet.
LTO liegt BMJV-Gesetzentwurf vor: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58927 (abgerufen am: 18.02.2026 )
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