Druckversion
Donnerstag, 13.08.2026, 03:01 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/blockieren-soziale-medien-behoerden-oeffentliche-gewalt-eingriff-grundrechte
Fenster schließen
Artikel drucken
26993

Digitale Interaktion auf öffentlichen Netzwerken: Vom Staat blo­ckiert

von Rahel M. K. Diers und Nico Kuhlmann

10.02.2018

Mann ist wütend, weil er auf sozialen Medien blockiert wurde (Symbol)

© Mangostar - stock.adobe.com

Trump macht es, die Polizei macht es und auch einige Politiker in Deutschland: Sie blockieren Nutzer auf sozialen Netzwerken. Rahel M. K. Diers und Nico Kuhlmann zur Frage, ob die öffentliche Gewalt dies darf.

Anzeige

In jüngster Zeit sind vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen Accounts auf sozialen Netzwerken, die verschiedenen Gewalten der öffentlichen Hand zuzurechnen sind, andere Nutzer blockiert und dadurch von dieser Informationsquelle abgeschnitten haben. Der US-amerikanische Präsident ist beispielsweise bekannt dafür, umfassend unliebsame Nutzer auf sozialen Netzwerken zu blockieren. Aber auch verschiedene Accounts der deutschen Polizei sind diesbezüglich auffällig geworden. Zudem geben Politiker auf Bundes- und auf Landesebene offen zu, diese Möglichkeit nach Belieben zu nutzen.

Auch die Hamburger Polizeibehörde etwa blockiert Nutzer, die gegen die Netiquette des Social Media-Teams verstoßen. So solle die "Qualität der Diskussion in den sozialen Netzwerken auf hohem Niveau" gehalten werden. Die Behörde beruft sich so auf eine selbst erstellte Benimmregel für das Internet.

In diesen Fällen geht es um nichts Geringeres als die Reichweite und den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 HS.1 Grundgesetz (GG) und die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 HS.2 GG im Internet.

Blockieren, Löschen und Sperren

Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem Verhalten der Plattformbetreiber und dem des Inhabers des Social Media Accounts. Der Plattformbetreiber kann und muss einzelne Beiträge nach den verschiedenen rechtlichen Vorgaben und dem NetzDG löschen. Auch ein vollständiges Sperren von Accounts durch den Betreiber ist basierend auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der sozialen Netzwerke möglich.

Das Blockieren liegt demgegenüber in der Hand der Nutzer. Es bedeutet, andere nach freiem Belieben vom Lesen und Kommentieren der eigenen Beiträge auszuschließen, beispielsweise, wenn diese sich nach der eigenen Einschätzung unangemessen verhalten haben. Betroffene können auf die über diesen Account veröffentlichten Informationen dann nicht mehr zugreifen.

Handelt es sich um den Account einer Privatperson, ist das unproblematisch. Auch die öffentliche Hand ist nicht verpflichtet, dem Bürger eine weitere Informationsquelle durch die Nutzung von sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Aber wenn sie dies tut, dann muss sie sich an bestehende Vorgaben des GG halten – und dann gelten für die öffentliche Hand ganz andere Maßstäbe als für Private.

Blockade als Eingriff

Denn auf ein informatorisches Handeln der öffentlichen Hand müssen alle Bürger Zugriff haben können, es muss kommentiert werden dürfen und zugänglich sein, um den Anforderungen des Grundgesetzes zu entsprechen. Schließt die Behörde hingegen einen Nutzer aus, beschränkt sie dessen Meinungs- und Informationsfreiheit und begeht einen Grundrechtseingriff.

Dieser Eingriff wird auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil wichtige Informationen weiterhin über die klassischen Medien verbreitet werden. Denn zum einen dauert diese Verbreitung meist länger, zum andern werden überhaupt nicht alle Informationen durch klassische Medien verbreitet. Gerade aus diesen beiden Gründen sind beispielsweise die Accounts der Polizei so beliebt.

Allem voran unterliegt das staatliche Handeln immer dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot und der Neutralitätspflicht. Unzweifelhaft beinhaltet ein Blockieren von Nutzern aber eine Bewertung des Inhalts der Kommentare, und dies widerspricht grundsätzlich der staatlichen Neutralitätspflicht. Die Eingriffsintensität wird gegebenenfalls dadurch verringert, dass die Beiträge bei einigen Netzwerken auch ohne vorherige Anmeldung gelesen werden können. Ob dies den Eingriff in die Informationsfreiheit vielleicht sogar ganz ausschließt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Wann ist ein Account hoheitlich?

Eine informatorische Handlung ist nach der Ansicht der Rechtsprechung immer dann der staatlichen Gewalt zuzurechnen, wenn Ressourcen der Behörde genutzt wurden, sich der Handelnde selbst als Teil des Staates und nicht als Privatperson präsentiert und wenn aus den weiteren Umständen folgt, dass die Handlung im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes steht.

Damit sind die offiziellen Accounts der Polizei und der sonstigen Exekutive unzweifelhaft dem Staat zuzurechnen. Gleiches gilt für die offiziellen Konten der Legislative und Judikative, wenn diese in den sozialen Netzwerken aktiv sind. Bei Politikern wird dies regelmäßig anders sein, da diese ihre Präsenz im Internet meistens als Parteipolitiker betreiben und gerade nicht in Ausübung des öffentlichen Amtes. Aber auch dies ist eine Frage des Einzelfalls.

Das Blockieren kann durch das Gefahrenabwehrrecht gerechtfertigt sein. Der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel hilft allerdings nur bei beleidigenden oder sonst rechtswidrigen Inhalten, nicht aber, wenn durch die Nutzer überhaupt keine Gefahren ausgehen und die Kommentare ihrerseits von der Meinungsfreiheit erfasst werden.

Denkbar ist noch eine Art digitales Hausrecht als Ermächtigungsgrundlage für das eingreifende staatliche Handeln. Dann dürfte der Staat Störungen abwehren, um die Funktionsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Aber auch dann würde nicht jede unangemessene Äußerung ein Blockieren rechtfertigen, sondern nur solche Beiträge, die den Ablauf nachhaltig stören. Nicht geklärt ist allerdings, ob ein solches digitales Hausrecht der öffentlichen Hand neben den zivilrechtlichen Verpflichtungen der Plattformbetreiber überhaupt bestehen kann.

Anzeige

Digitales Hausrecht oder rechtswidrig?

In den USA wird dies demnächst durch die Gerichte geklärt werden, gegen US-Präsident Donald Trump wird bereits ein entsprechendes Verfahren geführt. Die Kläger berufen sich auf die im ersten Zusatzartikel der US-amerikanischen Verfassung enthaltene Meinungsfreiheit und darauf, dass diese durch das Blockieren von einem öffentlichen Forum ausgeschlossen wurden.

Auch wenn in Deutschland, soweit ersichtlich, noch keine gerichtlichen Verfahren wegen des Blockierens rechtshängig sind, ist das wohl nur eine Frage der Zeit. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ist bereits auf der Suche nach geeigneten Klägern.

Die Autorin Rahel M. K. Diers ist Rechtsanwältin im Öffentlichen Recht bei Oppenländer Rechtsanwälte in Stuttgart.

Der Autor Nico Kuhlmann ist Blogger und wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Hogan Lovells im Bereich Intellectual Property, Media and Technology in Hamburg. 

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Nico Kuhlmann, Digitale Interaktion auf öffentlichen Netzwerken: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26993 (abgerufen am: 13.08.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Öffentliches Recht
    • Behörden
    • Internet
    • Internetsperren
    • Social Media
    • Soziale Medien
Drei Männer in verschiedenen Umgebungen diskutieren, ein Text zur Frage wird eingeblendet. 07.08.2026
Medien

Social-Media-Kampagne in Reaktion auf Potsdam-Kritik:

Wie Cor­rectiv im Streit mit Markus Lanz jour­na­lis­ti­sche Stan­dards über Bord wirft

Markus Lanz kritisiert die Potsdam-Recherche. Correctiv reagiert darauf mit Social-Media-Videos, die Lanz' Kritik grob verfälschen und ihn unfair vorführen. Wie weit hat sich Correctiv vom Anspruch des "faktenbasierten Diskurses" entfernt?

Artikel lesen
Ein Dackel auf dem Arm seines Frauchens (Symbolbild) 04.08.2026
Tiere

Dackel frisst Schädlingsgift und muss in die Klinik:

Frau­chens scharfe Restau­rant­kritik auf Ins­ta­gram ist erlaubt

Mäuseköder im Gastraum eines Restaurants – und ein Dackel schnappt zu: Weil ihr Tier danach behandelt werden musste, machte Frauchen ihrem Ärger Luft auf Instagram. Das OLG Frankfurt sieht darin zulässige, wenn auch zugespitzte Kritik.

Artikel lesen
Frau tippt auf einem Apple iPhone eine Whatsapp-Nachricht ein (Symbolbild) 30.07.2026
Datenschutz

BGH verhandelt Rechtsstreit unter ehemaligen Freundinnen:

Kann pri­vates Petzen ein DSGVO-Ver­stoß sein?

Eine Frau gab private WhatsApp-Nachrichten einer ehemaligen Freundin an deren Arbeitgeberumfeld weiter. Die verlor daraufhin ihren Job. Jetzt verhandelte der Bundesgerichtshof über den Fall: War die Weiterleitung rechtswidrig?

Artikel lesen
Dr. Ingo Bott gibt ein Interview 27.07.2026
Christina Block

Block-Prozess:

Wenn ein Straf­ver­fahren zum Medie­ner­eignis wird

Der Block-Prozess läuft derzeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit weiter. Jakob Hoffmann analysiert, welche Rolle die Presse für das Verfahren bisher gespielt hat. Auch die Angeklagten und ihre Verteidiger haben dazu eine Meinung.

Artikel lesen
Richter von Aleman, fotografiert von hinten mit Richterrobe, wie er an einem Tisch sitzt 27.07.2026
Richter

Berliner Verwaltungsrichter bedroht:

"Ich hatte Sorge, dass das in Gewalt umschlagen könnte"

Nach seinen Beschlüssen zu Asyl-Zurückweisungen 2025 wurde der Richter Florian von Alemann bedroht. Im Interview sagt er, was sich ändern muss, was er Kollegen rät – und warum er versteht, dass die Politik die Grenzpraxis nicht sofort aufgab.

Artikel lesen
Haut eines Eichenprozessionsspinners nach der Häutung in einem Raupennest (Gespinstballens) an einer Eiche 24.07.2026
Gefahrenabwehr

"Höllenraupen" beschäftigen das VG Berlin:

Freibad muss auf Bekämp­fung des Eichen­pro­zes­si­ons­spin­ners warten

"Höllenraupen" in Berlin: Eine Freibadbetreiberin wollte, dass bei ihr der gefährliche Eichenprozessionsspinner zuerst entfernt wird, damit das Bad wieder öffnen kann. Dass die Behörde aber Kitas und Schulen den Vorrang gibt, ist rechtens.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von PwC Legal AG
Ju­ris­ti­scher Mit­ar­bei­ter Tax & Le­gal (w/m/d)

PwC Legal AG, Düs­sel­dorf

Logo von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP
As­so­cia­te (m/w/d) Ca­pi­tal Mar­kets

Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Frank­furt am Main

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt im Ar­beits­recht mit Be­ruf­s­er­fah­rung (m/w/d) –...

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Logo von HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB
Part­ne­rin (w|d|m) ge­sucht – Ar­beits­recht

HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB, Ber­lin

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) Kar­tell­recht

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von FernUniversität Hagen
Wis­sen­schaft­li­che*n Mit­ar­bei­ter*in (w/m/d) am Lehr­stuhl für Bür­ger­li­ches...

FernUniversität Hagen, Ha­gen

Logo von CMS
Er­fah­re­ne/r Rechts­an­walt (m/w/d) Ar­beits­recht

CMS, Ham­burg

Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Health­ca­re/Öf­f­ent­li­ches Recht

Gleiss Lutz, Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Betriebsbedingte Kündigung und soziale Auswahl

20.08.2026

Gestaltung und Anwendung der Patientenverfügung

20.08.2026

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Open House

10.09.2026, Bonn

Logo von White & Case
Private Equity-Workshop

03.09.2026, Frankfurt am Main

Aktuelles: Übergang vom Erwerbsleben in die Rente

24.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH