Abseits des medialen Scheinwerferlichts wird vor dem LG Hamburg im Blockverfahren um ein Thema gestritten, das schwierige rechtsstaatliche Fragen aufwirft.picture alliance/dpa/dpa Pool | Marcus Brandt
Erst wurden Terabytes an Daten nicht richtig beschlagnahmt, dann erhielt die Verteidigung kaum durchsuchbare Rohdaten. Das juristische Tauziehen um den gigantischen Datenberg könnte den Block-Prozess früher oder später zum Platzen bringen.
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Nicht alles Entscheidende im Strafprozess passiert laut und mit großer Show. Selbst im Block-Prozess. Still und leise wurde in den vergangenen Wochen abseits von Presse und Publikum um ein Thema gerungen, das schon von Beginn an als Damoklesschwert über dem Prozess schwebte. Gerungen wird um grundlegende Rechte der Verteidigung. Bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG)und Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)könnte es gehen. Fällt das Schwert, könnte der Prozess platzen.
Worum geht es im Block-Prozess?
Die Staatsanwaltschaft wirft der 53-jährigen Unternehmenserbin Christina Block laut Anklage vor, die Entführung ihrer beiden jüngsten Kinder, damals zehn und 13 Jahre alt, bei deren Vater Stephan Hensel in der Silvesternacht 2023/24 in dessen Wahlheimat Dänemark in Auftrag gegeben zu haben. Sie bestreitet die Vorwürfe, es gilt die Unschuldsvermutung. Hensel tritt im Verfahren als Nebenkläger auf, ihn vertritt Dr. Philip von der Meden. Die Kinder werden von Dr. Tanja Jeney vertreten. Christina Blocks Verteidigung besteht aus Dr. Ingo Bott und seiner Kollegin Paula Wlodarek.
Zum Zeitpunkt der Entführung hatten die Eltern geteiltes Sorgerecht, der Mutter stand das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Der Vater hatte die Kinder im August 2021 rechtswidrig in Dänemark zurückbehalten. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) verpflichtete ihn zur Herausgabe der Kinder. Dänemark vollstreckt jedoch keine deutschen familiengerichtlichen Entscheidungen. Nach der Entführung hielten sich die Kinder einige Tage bei ihrer Mutter auf. Anfang Januar 2024 ordnete das OLG Hamburg die Herausgabe an den Vater an, bei dem sie bis heute leben.
Neben Block sind noch ihr Lebensgefährte, Sportmoderator Gerhard Delling (Verteidiger Dr. David Rieks), ihre Cousine Uta B. (Verteidiger Reinhard Daum) und deren Ehemann Mark B. (Verteidiger Nils Fock) sowie Sicherheitsunternehmer Andreas P. (Verteidigerin Gül Pinar) wegen mutmaßlicher Beihilfehandlungen angeklagt.
Dem Vertrauensanwalt der Blocks, Dr. Andreas Costard (Verteidiger Dr. Marko Voß), wird eine täterschaftliche Beteiligung vorgeworfen. Für ihn und Block stehen zudem Veruntreuungs-Vorwürfe im Raum. Wie die übrigen Angeklagten auch bestreitet er die Vorwürfe vollständig. Nur der an der Entführung unmittelbar beteiligte Israeli Tal S. (Verteidiger Dr. Sascha Böttner) hat bislang ein Geständnis abgelegt.
Versäumnis der StA mit weitreichenden Folgen
Das Drama in zwei Akten am Landgericht (LG) Hamburg beginnt mit einer umfangreichen Datenauswertung, die es so wohl nicht hätte geben dürfen.
Die Polizei hatte 34 IT-Asservate, darunter Smartphones, Tablets und Laptops der Angeklagten, vorläufig zur Durchsicht nach § 110 Strafprozessordnung (StPO) sichergestellt, ca. 4,2 Terabyte (TB). Dabei werden elektronische Geräte "gespiegelt" und die Daten von den Ermittlern so aufbereitet, dass sie nach Stichwörtern suchen können, um relevantes Material zu finden – mit dem Ziel, die Spreu vom Weizen zu trennen und das Irrelevante wieder herauszugeben bzw. zu löschen. Erst das beweisrelevante Material soll anschließend nach § 94 StPO beschlagnahmt werden. So soll eine übermäßige Datenerhebung verhindert werden.
Nur geschah das hier nicht. Nachdem die Ermittler ihr Beweismaterial gesammelt hatten, wurden die Daten wieder in den Ausgangszustand versetzt und als Rohdaten beim Landeskriminalamt (LKA) abgelegt. Die Staatsanwaltschaft (StA) berief sich in ihrer Anklageschrift auf die einzelnen Informationen, die die Ermittler herausgesucht hatten, und die Bewertungen, die diese in ihren Auswertungsvermerken vorgenommen hatten. Eine Beschlagnahme hatte sie für die IT-Asservate aber nicht beantragt. Das ist schon an sich ein Problem, weil die Auswertung von Beweismitteln erst nach richterlicher Anordnung der Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 iVm § 98 Abs. 1 S. 1 StPO zulässig ist. Ein Verstoß stellt laut BVerfG einen erheblichen Verfahrensfehler dar. Inzwischen hat auch die StA eingeräumt, dass dieses Versäumnis nicht hätte passieren dürfen. Dann begann ein Ringen darum, wie damit umzugehen sei, welches Material nun vom Gericht "nachbeschlagnahmt" werden soll, um den Verfahrensfehler zu heilen.
Nebenklagevertreter Dr. Philip von der Meden hatte sich dafür ausgesprochen, nur die Beweismittel zu beschlagnahmen, die die Ermittler als relevant eingestuft hatten. Auch die Verteidiger:innen der Angeklagten hielten das für den richtigen Weg, die StA nicht. Eine Sprecherin der StA erklärte dies auf Anfrage von LTO damit, dass die Datensicherungen schließlich nur Ersatz für die originären Beweisgegenstände seien; solche würde man auch insgesamt beschlagnahmen und "sicher nicht alle nicht beweiserheblichen Daten darauf löschen".
Das Gericht beschlagnahmte Ende Oktober 2025 dann die Daten wegen ihrer "potenziellen Beweisbedeutung" vollständig. Eine so umfassende Beschlagnahme wird in der Rechtsprechung regelmäßig als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig beurteilt, wenn nicht ausreichend zwischen potenziell beweiserheblichen und irrelevanten Daten unterschieden wird (etwa BVerfG, Urt. v. 16. 6. 2009, Az. 2 BvR 902/06). Zwar muss diese Unterscheidung dem Gericht zumutbar sein. Da im Falle des mitangeklagten Familienanwalts aber auch mandatsbezogene Daten betroffen sind, sind die Anforderungen besonders hoch. Die Folge: Jedenfalls schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Fehler in der Durchsuchung oder Beschlagnahme von Daten(-trägern) führen zu einem Beweisverwertungsverbot (BVerfG, Beschl. vom 12. 4. 2005, Az. 2 BvR 1027/02). Somit bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die "Nachbeschlagnahme" durch das Gericht hier den Fehler der StA geheilt hat. Nimmt man weiter einen Verfahrensfehler an und beruht das Urteil später auf diesem, wäre es mit der Revision angreifbar.
Juristisches Tauziehen um Einsicht in IT-Asservate
Und damit begann der zweite Akt, der bis heute andauert: Verändert sich die Sachlage während der laufenden Hauptverhandlung etwa durch bis dahin nicht zugängliche Beweismittel oder Aktenbestandteile erheblich, muss das Gericht nach § 265 Abs. 4 StPO die Hauptverhandlung aussetzen, sofern das zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Im Fall der nachbeschlagnahmten IT-Asservate lehnte das Gericht das ab.
Die Verteidigung konnte den größten Teil der damit nachbeschlagnahmten Daten aber nie inhaltlich auswerten. Im Anschluss an die Nachbeschlagnahme beantragten die Verteidiger:innen zwar erweiterte Akteneinsicht, die auch gewährt wurde. Ihnen wurde mitgeteilt, dass sie vom LKA eine Kopie der Daten bekommen könnten – aber nur als verschlüsselte Rohdaten. Auf telefonische Anfrage bei der Hauptermittlerin habe diese aber mitgeteilt, die Daten seien ohne Aufbereitung gar nicht lesbar und die erforderliche Spezialsoftware auf dem freien Markt kaum erhältlich, berichtet einer der Verteidiger LTO. Behörden stehen sie jedoch zur Verfügung; die Ermittler nutzten sie, um die Daten in der Durchsicht zu durchsuchen. Es folgte ein reges Hin und Her zwischen Verteidigung und Gericht. Formal war die Akteneinsicht gewährt; die Verteidigung hielt sie aber praktisch für wertlos, weil ihr zwar die Daten zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht in auswertbarer Form.
Seit Juni liegen Verteidiger Dr. David Rieks ausweislich eines von ihm angebrachten Aussetzungsantrags Kopien der Daten vor, die kanzleiinterne IT-Abteilung biss sich jedoch die Zähne aus: Ohne Spezialsoftware blieben die Rohdaten unlesbar. Ein von der Verteidigung eingeholtes forensisches Privatgutachten kam zu dem Ergebnis, dass die sichtungsfähige Aufbereitung ca. 52.000 € kosten und mehrere Wochen dauern würde. Insbesondere Textnachrichten würden im derzeitigen Zustand weder einzeln inhaltlich lesbar noch im Zusammenhang der jeweiligen Konversation angezeigt. Für einen fachlich nicht vorgebildeten Betrachter sei dieser rein technische Zugang durch die Rohdaten praktisch nicht nutzbar, da man wissen müsse, welche codierten Daten welche Informationen enthielten und wie diese jeweils zu entschlüsseln seien.
Rieks stellte daraufhin im August einen Antrag, dem sich andere anschlossen: Ihnen eine aufbereitete Einsichtnahme zu ermöglichen und die Verhandlung auszusetzen, damit sie Zeit hätten, um die vier Terabyte Daten auszuwerten. Der Antrag wurde außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, er liegt LTO vor. Anfang September erging dann der Beschluss des Gerichts, dass der Antrag abgelehnt wird. Begründung: Es bestehe kein Anspruch auf eine Aufbereitung der Daten; die Akteneinsicht müsse nur so gewährt werden, wie sie auch Gericht und StA vorläge, und das sei eben im Rohdatenformat.
Welchen Anspruch gewährt das Einsichtsrecht?
Überzeugt diese Argumentation? Das Einsichtsrecht umfasst die gesamte Akte, d.h. sämtliche vom ersten Zugriff der Polizei an gesammelten Unterlagen, die im Rahmen von Ermittlungen und Verhandlungen gegen den Beschuldigten entstanden sind – insbesondere auch gespiegelte Daten. Damit wird unter anderem der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) konkretisiert. Zudem sichert das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG dem Beschuldigten das Recht auf ein faires Strafverfahren ("Fair Trial"), eine effektive Verteidigung und das Prinzip der "Waffengleichheit" zwischen Verteidigung und Anklage, also der StA, zu.
Auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b EMRK den Fair-Trial-Grundsatz. Der EGMR leitet daraus ab, dass die Strafverfolgungsbehörden der Verteidigung alle in ihrem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, offenlegen müssen – nicht beschränkt auf das, was von der Anklage als relevant angesehen würde, sondern alles Material im Besitz der Behörden, das potenziell relevant sein könnte (Rook v. Germany, Urt. v. 25.07.2019, Az. 1586/15). Die vier TB Rohdaten liegen auf den Servern des LKA und befinden sich damit im Besitz der Behörden. Hätte das Gericht bei der Beschlagnahme zwischen beweiserheblichen und irrelevanten Daten unterschieden, hätten die nicht beweiserheblichen Daten ausgesondert und gelöscht werden müssen. Dann wären sie heute auch nicht mehr Teil des Materials, auf das sich das Einsichtsrecht der Verteidigung beziehen kann. So aber bezieht sich das Einsichtsrecht auch auf dieses Material. Außerdem entschied der EGMR in Rook v. Germany, Einsichtnahme setze die Möglichkeit voraus, das Material in seiner Gesamtheit verstehen zu können.
Das ist zwar kein absolutes Recht. Es ist, wenn unbedingt erforderlich, eine Abwägung mit widerstreitenden Interessen wie den Grundrechten Dritter oder wichtigen öffentlichen Interessen möglich. Auf solche widerstreitenden Interessen beruft sich das LG Hamburg aber nicht. Ein Wegwägen der Beschuldigtenrechte nach der EMRK kommt hier also wohl nicht in Betracht. Ein Sprecher des Gerichts äußerte auf Nachfrage von LTO, keine rechtliche Einschätzung der Kammer zu Einzelfragen der Beweiserhebung mitteilen zu können.
Warum diese gewichtigen Rechte hier betroffen sein könnten, wird deutlich, wenn man sich den Vorgang einmal bildlich mit klassischen Papierunterlagen statt IT-Asservaten vorstellt, bei denen etwa jede einzelne E-Mail oder Chatnachricht auf einem eigenen Blatt Papier steht: Dann nämlich hätten die Ermittler lastwagenweise Kartons mit Unterlagen sichergestellt, kopiert, und anschließend zurückgegeben. Aus den Kopien hätten sie dann einzelne Blätter mit Sätzen, die ihnen relevant vorkamen, ausgewählt. Der Kontext, in dem diese standen, ging dabei verloren. Die vollständigen Unterlagen liegen nun nicht als geordnete Akten, sondern als Millionen einzelner, nur mit Spezialkenntnissen wieder zusammensetzbarer Bestandteile in einem großen Container. Nach Rechtsauffassung des Gerichts hat die Verteidigung nur einen Anspruch darauf, die Unterlagen in diesem Container durchzusuchen bzw. einzusehen.
Darin liegt die rechtliche Kernfrage, um die gestritten wird: In welcher Form muss das Gericht der Verteidigung die Daten zur Verfügung stellen, um das Einsichtsrecht zu erfüllen? Reichen die Rohdaten, oder müssen diese aufbereitet werden? Zudem können Gericht und StA sich jederzeit entscheiden, in den Unterlagen weiter zu suchen – das Gericht hatte seinen Beschlagnahmebeschluss sogar damit begründet, dies beim "Hervortreten neuer Erkenntnisse" jederzeit tun können zu wollen. Die Verteidigung dagegen müsste zehntausende Euro aufwenden, um die gleiche Möglichkeit zu haben.
Ein Hinweis, der Fragen aufwirft
Aber welche Konsequenzen könnte das nun noch haben? Der Aussetzungsantrag wurde schließlich abgelehnt.
Spannend werden könnte es aber noch einmal durch einen Hinweis in der Verfügung, die LTO vorliegt und mit dem Ablehnungsbeschluss erging: Darin weist die Vorsitzende Richterin die Verteidiger:innen darauf hin, dass sie die Daten jederzeit beim LKA einsehen könnten. Dieser Hinweis aber fehlte in sämtlichen vorherigen Verfügungen und Beschlüssen der Kammer. Sollte dieser Hinweis so zu verstehen sein, dass die Verteidiger:innen nun in den Räumen des LKA die mit der Spezialsoftware aufbereiteten Daten einsehen können, käme das wohl einem Eingeständnis der Kammer gleich, dass die Kritik der Verteidigung berechtigt war.
Das Verfahren nicht auszusetzen, dürfte jedoch immer schwieriger zu begründen sein, wenn nun nach über einem Jahr Prozess erstmals acht Verteidiger:innen und zwei Nebenklagevertreter:innen während laufender Hauptverhandlung mit zwei bis drei Terminen pro Woche vier Terabyte bis dahin nicht einsehbare Daten sichten können – und mehr als einen Monat darf die Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 2 StPO nicht unterbrochen werden, sonst muss sie nach § 229 Abs. 4 S. 1 StPO von vorn beginnen. Noch hat sich das Gericht, auch auf LTO-Anfrage hin, nicht dazu geäußert.
Eigentlich wollte die Kammer mit der Beweisaufnahme bereits durch sein, ihre letzte Zeugin entließ sie im August. Ausgerechnet auf der Zielgeraden könnte nun das Damoklesschwert fallen und den Prozess platzen lassen – wegen eines Fehlers, der in seiner Frühphase geschah.
Die Folgen für die Revision
Ob das Schwert aber nun fällt oder nicht, wird sich in dieser Instanz möglicherweise nicht mehr entscheiden. Einmal mehr wandert der Blick stattdessen zum Bundesgerichtshof (BGH).
Eine verweigerte Akteneinsicht kann ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO sein, wenn dadurch die Verteidigung wesentlich behindert wird. Genau dies argumentiert die Verteidigung im Block-Prozess: So kritisiert Verteidiger Reinhard Daum im Gespräch mit LTO, dass er keine Möglichkeit habe, die von den Ermittlern ausgewählten Daten, etwa Chat-Nachrichten oder E-Mails, auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Problematisch ist das hier besonders deshalb, weil jeder ggf. seine eigenen Daten nachvollziehen kann – in diesem Prozess hängen die Tatvorwürfe aber schon aufgrund der Teilnehmer-Konstellationen eng zusammen; auch für die zuletzt zunehmend auf Konfrontationskurs gehenden Block und Costard könnte sehr relevant sein, was vielleicht in den ausgewerteten Beweismitteln des anderen zu finden ist.
Zwei Verteidiger hatten bewiesen, was für gewichtige Beweismittel sich in den Rohdaten befinden können: Nachdem Marko Voß sich von der Hauptermittlungsführerin hatte bestätigen lassen, dass eine Konferenzraum-Reservierung das einzige bis zur Anklageerhebung ermittelte Belastungsindiz gegen seinen Mandanten war, legte er E-Mails vor, laut denen dieser den Raum für eine Kanzlei-Weihnachtsfeier reserviert und lange vor dem Termin wieder storniert hatte. Im Falle eines Chatverlaufs, den die StA zitiert hatte, um einer Angeklagten Kenntnis von der Silvesteraktion nachzuweisen, fehlte ausgerechnet die Aussage "Ich weiß es nicht". Werden der Verteidigung entlastende oder strafmildernde Beweismittel nicht offengelegt, stellt das laut EGMR eine Verweigerung der zur Vorbereitung der Verteidigung notwendigen Möglichkeiten dar.
Auch wenn der BGH annimmt, dass durch den ablehnenden Beschluss der Kammer die Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt wurde und damit ein absoluter Revisionsgrund vorliegt, bliebe der Ausgang jedoch ungewiss: Es muss um einen für die Urteilsbegründung wesentlichen Punkt gehen. Auch ein potenziell rechtswidriger Beschlagnahmebeschluss wäre nur dann problematisch, wenn sich dieser Gesetzesverstoß auf das Urteil ausgewirkt hat. Die Kammer könnte das Revisionsrisiko also damit verringern, dass sie ihr Urteil nicht auf diese IT-Asservate stützt. Das Problem daran: Einige der Angeklagten kann die Kammer ohne diese Beweismittel möglicherweise nur schwer verurteilen – und Staatsanwaltschaft und Nebenklage könnten ihr dann wiederum in der Revision vorwerfen, relevante Beweismittel nicht verwertet zu haben. Zudem bliebe auch hier der Vorwurf der Verteidigung, dass Entlastendes nicht ermittelt wurde – ein Argument, das mit den übersehenen E-Mails und Chatnachrichten an Gewicht gewonnen haben dürfte.
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Blick nach Karlsruhe und Straßburg
Im Lager der Verteidigung wird schon zumindest aus dem Augenwinkel über den BGH hinaus in Richtung BVerfG und EGMR geschielt – schließlich geht es hier mit dem fairen Verfahren und der effektiven Verteidigung auch um verfassungs- und menschenrechtliche Fragen. Der EGMR hatte zwar in Rook v. Germany entschieden, dass die Verteidigung des dortigen Beschwerdeführers nicht unzulässig beschränkt worden war – weil die Verteidigung dort von Beginn an die Möglichkeit hatte, die umfangreichen Daten bei der Polizei einzusehen, und später sogar eine Kopie der Daten mit kostenloser Software erhielt.
Sollte die Revision, eine Verfassungsbeschwerde oder das Anrufen des EGMR Erfolg haben, könnte der Fall zurück ans LG Hamburg gehen. Dort müsste dann die zweite Jugendschutzkammer neu verhandeln. Wo also das letzte Wort im Block-Prozess fällt und wie es lautet, wird sich möglicherweise erst Jahre später zeigen.
Doch noch ist der Block-Prozess ja ohnehin nicht vorbei. Vor dem LG Hamburg geht es am 21. September weiter.
In Hamburg beginnt der Strafprozess wegen des wohl spektakulärsten Sabotageakts der Nachkriegsgeschichte. Was sind die Vorwürfe, warum ist das überhaupt ein Fall für ein deutsches Gericht, und welche Strafvorschriften gelten im Krieg?
Die AfD-Fraktion belegte ihren Abgeordneten Matthias Moosdorf nach einem internen Streit mit mehreren Sanktionen. Sein Eilantrag dagegen blieb in Karlsruhe erfolglos. Er habe einen schweren Nachteil nicht ausreichend dargelegt.
Der Zeit-Podcast hat die Kammer aufgeweckt, diese könnte aber mit ihrem Durchsuchungsbeschluss rechtlich zu weit gegangen sein. Anne Kunze spricht gegenüber LTO von einem "schwarzen Tag". Im Saal geht es um Hensels neue Frau, die nicht kommt.
Es habe keine Enttarnung von Informanten gedroht, so hat das Landgericht die Durchsuchungsbeschlüsse gegen die Zeit begründet. Damit übersieht es, dass die Pressefreiheit auch dem Schutz der Recherchearbeit an sich dient, meint Markus Sehl.
Ein Anwalt ist wegen Betrugs und Urkundenfälschung angeklagt. Gegen den Willen einer Mandantin soll er sich selbst als Alleinerben eingesetzt haben. Die Frau wollte ihr Vermögen eigentlich Ordensschwestern im Rheingau zukommen lassen.
Was ist ein Autorennen im Sinne der Unfallversicherung? Das hat der BGH geklärt – und zugunsten der betroffenen Versicherungsnehmerin entschieden. Die Vorinstanz hatte die Sache noch ganz anders gesehen.