Verteidiger Reinhard Daum (rechts) könnte ein recht junges BGH-Urteil gelegen kommen, um seine Mandantin, die Block-Cousine Uta B., vom Beihilfevorwurf zu befreien. Foto: picture alliance/dpa | Marcus Brandt
Eine Sonderkonstellation im Strafrecht könnte für die Block-Cousine Uta B. und ihren Mann Mark B. entscheidend werden. Ob die Argumentation ihrer Anwälte zieht? Außerdem ist Stephan Hensel erneut als Zeuge geladen – es dürfte knallen.
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Reinhard Daum, der Christina Blocks Cousine Uta B. verteidigt, beginnt mit einer emotional geladenen Erklärung zur Einlassung von Gerhard Delling vom Vortag. Dieser hatte berichtet, dass Block ihn ursprünglich gebeten habe, sie und ihre Kinder am 2. Januar in der Nähe der Stadt abzuholen und nach Hause zu bringen. Er habe dann vorgeschlagen, dass es vielleicht besser sei, wenn es nicht er wäre, den die Kinder direkt nach ihrer Rückkehr sehen würden, da er davon ausging, für sie zum "Feindbild" gemacht worden zu sein. Stattdessen fragte er Blocks Cousine, die Patentante der entführten Tochter ist. Nach Aussage verschiedener Zeugen hat sie bis zu ihrem Verbleib in Dänemark ein gutes Verhältnis gehabt.
Der Cousine wird das zum Verhängnis: Weil sie Block und ihre Kinder kurz vor Hamburg mit dem Auto abholte und die letzten 20 Kilometer nach Hause fuhr, ist sie im Block-Prozess nun wegen Beihilfe angeklagt. Ihr Mann Mark B. ebenfalls, weil er ihr per WhatsApp bei der Navigation half. "Wenn ich sehe, wie dieser Anruf meinerseits nahezu die gesamte Existenz von Uta und Mark ins Risiko gesetzt hat", wäre er selbst gefahren, sagte Delling in seiner Einlassung am vorherigen Prozesstag.
Worum geht es im Block-Prozess?
Die Staatsanwaltschaft (StA), vertreten durch Oberstaatsanwältin (OStA) Mona Paul und StA Marvin Steinberg, wirft der 53-jährigen Unternehmenserbin Christina Block laut Anklage vor, die Entführung ihrer beiden jüngsten Kinder, damals zehn und 13 Jahre alt, bei deren Vater Stephan Hensel in der Silvesternacht 2023/24 in dessen Wahlheimat Dänemark in Auftrag gegeben zu haben. Sie bestreitet die Vorwürfe, es gilt die Unschuldsvermutung. Hensel tritt im Verfahren als Nebenkläger auf, ihn vertritt Dr. Philip von der Meden. Die Kinder werden von Dr. Tanja Jeney vertreten. Christina Blocks Verteidigung besteht aus Dr. Ingo Bott und seiner Kollegin Paula Wlodarek.
Zum Zeitpunkt der Entführung hatten die Eltern geteiltes Sorgerecht, der Mutter stand das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Der Vater hatte die Kinder im August 2021 rechtswidrig in Dänemark zurückbehalten. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) verpflichtete ihn zur Herausgabe der Kinder. Dänemark vollstreckt jedoch keine deutschen familiengerichtlichen Entscheidungen. Nach der Entführung hielten sich die Kinder einige Tage bei ihrer Mutter auf. Anfang Januar 2024 ordnete das OLG Hamburg die Herausgabe an den Vater an, bei dem sie bis heute leben.
Neben Block sind noch ihr Lebensgefährte, Sportmoderator Gerhard Delling (Verteidiger Dr. David Rieks), ihre Cousine Uta B. (Verteidiger Reinhard Daum) und deren Ehemann Mark B. (Verteidiger Nils Fock) sowie Sicherheitsunternehmer Andreas P. (Verteidigerin Gül Pinar) wegen mutmaßlicher Beihilfehandlungen angeklagt.
Dem Vertrauensanwalt der Blocks, Dr. Andreas Costard (Verteidiger Dr. Marko Voß), wird eine täterschaftliche Beteiligung vorgeworfen. Für ihn und Block stehen zudem Veruntreuungs-Vorwürfe im Raum. Wie die übrigen Angeklagten auch bestreitet er die Vorwürfe vollständig. Nur der an der Entführung unmittelbar beteiligte Israeli Tal S. (Verteidiger Dr. Sascha Böttner) hat bislang ein Geständnis abgelegt.
Genau hier setzt Daums Einlassung am Donnerstag an: "Was hätte Uta B. denn sagen sollen? Etwa: 'Seht zu, wie Ihr nach Hause kommt?'", fragt er in den Raum. Dann wendet er sich mit Pathos an die Kammer: "Hätten Sie nicht ebenso gehandelt? Ist das nicht eine sozialadäquate Handlung?" Wer Jura studiert hat, wird jetzt besonders hellhörig: Das Strafrecht Allgemeiner Teil aus den ersten Semestern lässt grüßen.
Als "sozialadäquate Handlung" beschreibt man in der Rechtswissenschaft nämlich ein Verhalten, das trotz Gefährlichkeit aufgrund des sozialen Nutzens gemeinschaftsüblich ist und gebilligt wird. Der Täter hat dann keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, weshalb die objektive Zurechnung des Taterfolgs durchbrochen wird.
Ein klassisches Lehrbuchbeispiel hierfür ist ein Baumarktverkäufer, der einer Person einen Hammer verkauft, mit dem sie dann später jemand anderen erschlägt. Diese Gefahr, dass so etwas passiert, besteht zwar durch den Verkauf; als sozialadäquates Verhalten muss der Verkäufer aber nicht fürchten, strafrechtlich für alles belangt zu werden, wofür Menschen das Gekaufte möglicherweise verwenden könnten.
Ein Unterfall der straflosen, sozialadäquaten Handlung ist die sogenannte "familientypische neutrale Handlung". Dieses Konzept ist in Literatur und Rechtsprechung seit Jahren eines der großen Streitthemen des Allgemeinen Strafrechts – einige gemeinsame Nenner gibt es aber, und genau die könnten für die Cousine und ihren Ehemann hochrelevant sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) charakterisiert neutrale Handlungen über den Beihilfevorsatz: Hält der Hilfeleistende es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird (dolus eventualis), ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen; hatte er sicheres Wissen (dolus directus) um die Begehung einer Straftat durch den von ihm Unterstützten oder hielt dies für hochgradig wahrscheinlich, entfällt die Neutralität und damit die Sozialadäquanz. Entwickelt hat diese Grundsätze der 5. Strafsenat des BGH (Beschl. v. 20.09.1999, Az. 5 StR 729/98). Der wäre übrigens auch für eine etwaige Revision im Block-Prozess zuständig.
Junges BGH-Urteil spielt B.-Verteidigern in die Hände
Damit ist klar, worauf Anwalt Daum hinauswill: Seine Mandantin B. habe familientypisch neutral und damit nicht strafbar gehandelt. Um das zu bekräftigen, verweist er auf ein recht junges Urteil des BGH (Urt. v. 30.9.2020, Az. 3 StR 511/19) zum Fall eines Mannes, dessen Bruder geschäftsmäßig Autos klaute. Als er auf dem Weg zu einem Autodiebstahl auf der Autobahn liegenblieb, leistete ihm ein Bruder spontan Pannenhilfe, wobei er zumindest für möglich hielt, dass sein Bruder dann weiterfahren und den Diebstahl durchführen würde – was dann auch geschah.
Trotzdem sah der BGH hier eine Beihilfestrafbarkeit nicht als erwiesen an, denn die Pannenhilfe habe nicht ausschließlich den Zweck gehabt, eine strafbare Handlung zu ermöglichen, sondern auch denjenigen, sich aus einer misslichen Lage zu befreien und die Fahrt fortsetzen zu können, was der Bruder als "selbstverständlich" empfand. Sein Beitrag zur Reparatur des Wagens blieb damit nach Ansicht des BGH objektiv und subjektiv auch ohne den deliktischen Bezug sinnvoll und sei daher nur als Beihilfe strafbar, wenn er damit vorrangig den Täter oder dessen strafbares Tun unterstützen wollte.
So sei es auch im Fall der Block-Cousine gewesen, argumentiert Daum. Diese "hatte nicht das Ziel, eine strafbare Handlung zu unterstützen", sondern ihre Cousine, der sie sehr nahestand, und deren Kinder, darunter ihre "geliebte Patentochter", bei niedrigen Außentemperaturen mit Regen und Schnee in eine sichere Umgebung zu bringen. Das sei eine familientypisch neutrale Handlung, vergleichbar mit dem Mann, der Pannenhilfe leistet, weil sein Bruder auf der Autobahn liegengeblieben ist.
Das Ehepaar B. bestreitet, auch nur geahnt zu haben, Christina Block könnte in die Entführung ihrer Kinder verstrickt gewesen sein. Daums Schluss aus dem BGH-Urteil ist deshalb dieser: Selbst wenn man annähme, dass Blocks Cousine eine Entführung für möglich gehalten hatte, müsse sie wegen ihres familientypischen neutralen Verhaltens straffrei bleiben. Verteidiger Nils Fock nimmt die gleiche Begründung für ihren Ehemann in Anspruch: Dieser habe schließlich nur seiner Ehefrau bei der Navigation geholfen, damit sie ihre Familienmitglieder nach Hause fahren konnte.
Wie üblich lässt sich die Kammer des Landgerichts Hamburg auch am Donnerstag überhaupt nicht in die Karten schauen. Wie gut die Chancen für das Ehepaar B. stehen, ist deshalb schwierig einzuschätzen.
Weiterer Block-Anwalt soll aussagen
Weiter geht es mit der Verteidigung von Sicherheitsunternehmer P., am Donnerstag vertreten durch Sandra Scherbarth. Sie bringt die Gegenvorstellung zum am Vortag abgelehnten Antrag auf Ladung von Innensenator Andy Grote als Zeuge vor. Darin bringt sie auch gleich einen erneuten Antrag auf Ladung Grotes unter – sehr zum Ärger von Richterin Isabel Hildebrandt, da Anträge nach einer entsprechenden Anordnung gemäß § 257a Strafprozessordnung (StPO) in der vorigen Woche nun schriftlich gestellt werden müssen.
Gegenvorstellungen fallen da zwar grundsätzlich nicht drunter. "Sollte es jetzt aber Schule machen", so Hildebrandt, dass Gegenvorstellungen immer direkt mit Anträgen verknüpft würden, um "die Wirkung des Schriftlichkeitsbeschlusses zu umgehen", müsse sich die Kammer überlegen, ob sie diesen für den Rest des Verfahrens ausweite.
Dafür folgt die Kammer einem anderen Beweisantrag der Verteidigung des Sicherheitsunternehmers: Ein Rechtsanwalt, der an derselben Telefonkonferenz teilgenommen haben soll, zu der schon Ex-Block-Verteidiger Otmar Kury als Zeuge geladen worden war. Abzuwarten bleibt, ob er, anders als Kury, von seiner Schweigepflicht entbunden wird. Seine Ladung hatte zwar auch die Verteidigung Block beantragt, Christina Block war aber nicht seine Mandantin und kann ihn daher nicht selbst von der Schweigepflicht entbinden.
Von der Meden antwortet ausweichend. Ja, die Fragen hätten ihn erreicht. Aber: "Erstens bin ich ja nicht Zeuge und Herr Hensel ist nicht da". Die Richterin wirkt etwas perplex. "Darum ging es aber, ob Herr Hensel bereit wäre, die Fragen zu beantworten". Dem erteilt von der Meden zunächst eine nachdrückliche Absage: "Nein, Herr Hensel wird hier sicherlich nicht noch einmal als Zeuge zur Verfügung stehen."
Er will sofort mit "Ich hätte aber umgekehrt noch einmal eine Frage…" weitermachen, doch Hildebrandt unterbricht ihn scharf: "Nein, da würde ich jetzt gerne noch mal einhaken: Herr Hensel wird nicht als Zeuge zur Verfügung stehen? Wieso nicht?" Darauf entgegnet von der Meden lapidar: "Weil seine Vernehmung bereits abgeschlossen ist". Er korrigiert dann aber schnell: Wenn Hensel als Zeuge erneut geladen wird, dann werde man das prüfen. Er gehe davon aus, dass Hensel dann aussagen würde. Dann ist von seinem ursprünglichen Widerstand nichts mehr zu hören: "Wenn Sie Herrn Hensel als Zeugen laden, wird er kommen." Da lässt sich Hildebrandt nicht zweimal bitten: Eine Sprecherin des Gerichts bestätigte LTO inzwischen, dass Hensel nun für den kommenden Montag als Zeuge geladen wurde.
Es scheint also, als hätte nicht nur Voß einige Fragen an den Vater der Kinder – auch die Kammer scheint interessiert daran, Hensel noch einmal zu sprechen. Einen formellen Beweisantrag hatte Voß nämlich nicht gestellt. Der Podcast-Auftritt der Block-Tochter und insbesondere Hensels früher Kontakt zu der Journalistin, die die Geschichte bereits 22 Stunden nach der Tat angeboten bekam und nur zwei Wochen später die Aussagen der Kinder in deren Safe House in Dänemark aufnahm, hatte im Saal am Mittwoch spürbar zu Spannungen geführt. Die könnten sich am Montag entladen, wenn es im Block-Prozess weitergeht.
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