Die Kammer um die Vorsitzende Isabel Hildebrandt bemüht sich um ein baldiges Ende des Prozesses. Die Verteidiger:innen sehen dadurch Prozessrechte in Gefahr. Foto: picture alliance/dpa/Marcus Brandt.
Die Kammer drängt den Prozess Richtung Ende, die Verteidigung ist aber noch nicht fertig: Es wird weiter um die Einsicht in Beweismittel bei der Polizei gekämpft und die Cousine von Christina Block trifft eine späte und harte Ankündigung.
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Der 76. Verhandlungstag war ein kurzer. Auf der Zielgeraden des Mammut-Prozesses verschärfen sich die noch offenen Konflikte: Der Cousine von Christina Block droht plötzlich eine Verurteilung als Mittäterin für einen Teil der Vorgänge und der Streit um die Einsicht in die IT-Asservate vertieft sich immer weiter.
Worum geht es im Block-Prozess?
Die Staatsanwaltschaft (StA), vertreten durch Oberstaatsanwältin (OStA) Mona Paul und Staatsanwalt Marvin Steinberg, wirft der 53-jährigen Unternehmenserbin Christina Block vor, die Entführung ihrer beiden jüngsten Kinder, damals zehn und 13 Jahre alt, bei deren Vater Stephan Hensel in der Silvesternacht 2023/24 in dessen Wahlheimat Dänemark in Auftrag gegeben zu haben. Sie bestreitet die Vorwürfe, es gilt die Unschuldsvermutung.
Hensel tritt im Verfahren als Nebenkläger auf, ihn vertritt Dr. Philip von der Meden. Die Kinder werden von Dr. Tanja Jeney vertreten. Blocks Verteidigung besteht aus Dr. Ingo Bott und seiner Kollegin Paula Wlodarek.
Zum Zeitpunkt der Entführung hatten die Eltern geteiltes Sorgerecht, der Mutter stand das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Der Vater hatte die Kinder im August 2021 rechtswidrig in Dänemark zurückbehalten. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) verpflichtete ihn zur Herausgabe der Kinder. Dänemark vollstreckt jedoch keine deutschen familiengerichtlichen Entscheidungen. Nach der Entführung hielten sich die Kinder einige Tage bei ihrer Mutter auf. Anfang Januar 2024 ordnete das OLG Hamburg die Herausgabe an den Vater an, bei dem sie bis heute leben.
Neben Block sind noch ihr Lebensgefährte, Sportmoderator Gerhard Delling (Verteidiger Dr. David Rieks), ihre Cousine Uta B. (Verteidiger Reinhard Daum) und deren Ehemann Mark B. (Verteidiger Nils Fock) sowie Sicherheitsunternehmer Andreas P. (Verteidigerin Gül Pinar) wegen mutmaßlicher Beihilfehandlungen angeklagt.
Dem Vertrauensanwalt der Blocks, Dr. Andreas Costard (Verteidiger Dr. Marko Voß), wird eine täterschaftliche Beteiligung vorgeworfen. Für ihn und Block stehen zudem Veruntreuungs-Vorwürfe im Raum. Wie die übrigen Angeklagten auch bestreitet er die Vorwürfe vollständig. Nur der an der Entführung unmittelbar beteiligte Israeli Tal S. (Verteidiger Dr. Sascha Böttner) hat bislang ein Geständnis abgelegt.
Verhandelt wird vor der Jugendschutzkammer des Landgerichts (LG) Hamburg, der Richterin Isabel Hildebrandt vorsitzt.
Zunächst ist am Dienstag noch Tal S. mit der Erklärung zu den persönlichen Verhältnissen dran. Diese Befragung ist für ein Strafgericht wichtig für die Strafzumessung. Obwohl S. einen Hebräisch-Dolmetscher zur Seite hat, der simultan für ihn übersetzt, beantwortet der Israeli die Fragen selbst: Er hat in der Haft Deutsch gelernt, gut genug, dass er die Fragen der Vorsitzenden augenscheinlich versteht und klar darauf antworten kann.
Er arbeite in Israel als Ermittler für Stromdiebstähle, den Job habe er auch noch, sein Arbeitgeber würde den Ausgang des Verfahrens in Hamburg abwarten. Wenn er schuldig gesprochen werde, habe er aber keine Chance, dort weiterzuarbeiten. Sein Verteidiger Dr. Sascha Böttner übernimmt anschließend, um noch Angaben zu der Untersuchungshaft zu machen, in der Tal S. seit November 2024 sitzt. Der 37-Jährige habe die Haft genutzt, um "das Beste daraus zu machen". Sehr früh habe er seinen Anwalt gebeten, ihm Literatur zu besorgen, damit er Deutsch lernen könne – scheinbar mit beträchtlichem Erfolg. Er versuche besonders, sich um die Neuankömmlinge in der Untersuchungshaft zu kümmern, die oft "völlig am Boden zerstört" seien. Er helfe beispielsweise auch Mithäftlingen, Anträge zu stellen.
Einsichtnahme möglicherweise zu spät
Block-Verteidiger Dr. Ingo Bott versucht derweil, mit der Einsichtnahme in das "Haustelefon" von Christina Block weiterzukommen. Es könnte das erste der 34 möglicherweise rechtswidrig beschlagnahmten IT-Asservate werden, das die Verteidiger:innen auswerten können. Das "Haustelefon", ein Smartphone, enthält neben Chatnachrichten unter anderem ihr viel diskutiertes "Tagebuch". Bott erklärt, die Hauptermittlungsführerin der Polizei habe telefonisch mitgeteilt, eine Einsichtnahme sei frühestens ab dem 5. Oktober möglich. Er will von der Vorsitzenden eine klare Aussage darüber haben, wie diese Einsicht nun stattfinden soll.
Nach § 147 Abs. 5 S. 1 StPO ist die Vorsitzende für die Gewährung der Akteneinsicht zuständig. Gewährt hat sie diese auch. Die Verteidigung ist nun der Meinung, sie müsse sich auch darum kümmern, dass die Akteneinsicht möglich gemacht wird; Hildebrandt meint, darum müsse sich die Verteidigung selbst mit der Behörde kümmern, bei der die Akten lägen, was im Falle der IT-Asservate das Landeskriminalamt (LKA) Hamburg ist.
Das Problem: Der Prozess befindet sich auf der Zielgeraden. Einige Zeugen zu persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, ein paar hundert Seiten Beweisanträge und Beschlüsse der Kammer, die stehen noch aus. Nächste Woche, Ende September, könnte es aber schon in die Schlussvorträge gehen. Wenn erst ab der darauffolgenden Woche die Verteidiger:innen von sieben Angeklagten Einsicht in ein Beweismittel nehmen können, stellt sich die Frage, wann sie noch darauf reagieren können. Aussetzungsanträge, um Zeit zu gewinnen, hatte die Kammer schon mehrfach abgelehnt. Schon am Vortag hatte Bott die Vorsitzende auf den problematischen Zeitrahmen angesprochen, war aber auch hier auf wenig Verständnis gestoßen. Daraufhin resümierte er: "Dann müssen wir mit der Auswertung anfangen und schauen, wie lange wir brauchen", worauf Hildebrandt nur schroff "Ja" entgegnete.
Inhaltliche Kenntnisnahme nur für einen von 37 Datensätzen
Die Einsichtnahme dürfte zudem ein zeitaufwendiges Unterfangen werden: Nach Informationen von LTO teilte die zuständige Hauptermittlungsführerin der Polizei Hamburg dem Gericht mit, die Einsichtnahme sei auf den Computern der Polizei möglich, die Verteidiger:innen dürften diese aber nicht selbst bedienen, sondern sie selbst müsse die ganze Zeit dabei sein und auf Aufforderung der Verteidiger:innen die gewünschten Dateien öffnen.
Zudem steht noch die Frage im Raum, was dieser Schritt nun für die 33 anderen IT-Asservate mit 36 gesicherten Datensätzen bedeutet. Hierzu teilte die Hauptermittlungsführerin nach LTO-Informationen mit, in diese sei eine Einsicht nicht möglich. Grund dafür ist, dass das "Haustelefon" erst zu einem späteren Zeitpunkt gesichert wurde – dabei kam ein neueres Programm zum Einsatz, mit dem die Daten leichter aufbereitet werden können, wie eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft LTO auf Anfrage sagte. Dadurch könne diese Datensicherung "in den Räumen der Polizei inhaltlich zur Kenntnis genommen werden".
Bei den 36 übrigen Datensätzen sei dies aber nicht möglich. Der Standpunkt der Verteidigung, was diese Datensätze angeht, sei ihr Einsichtsrecht bisher nicht erfüllt, dürfte dadurch an Gewicht gewinnen. Bisher gibt es jedoch keine Signale der Kammer, dass sie von ihrem Kurs abweichen wird: Sie hält mit der formellen Gewähr der Akteneinsicht das Recht der Verteidigung für erfüllt. Den Verteidiger:innen wirft die Kammer immer wieder Verzögerungstaktiken vor; besonders, dass Tal S. seit bald zwei Jahren in Untersuchungshaft sitzt, zwingt die Kammer zur Eile. Die Verteidiger:innen weisen solche Vorwürfe stets zurück und meinen, die formelle Gewähr der Akteneinsicht sei praktisch wertlos für sie, wenn sie die Daten nicht tatsächlich lesen und auswerten können. Wer recht hat, werden wohl höhere Gerichte entscheiden müssen.
Für Block-Cousine auch Mittäterschaft möglich
Der Hammer des kurzen Verhandlungstages kommt quasi mit dem letzten Wort des Tages: Richterin Isabel Hildebrandt verkündet einen rechtlichen Hinweis der Kammer nach § 265 Abs. 1 StPO für die bislang nur wegen Beihilfe angeklagte Block-Cousine Uta B. Für sie komme auch eine Mittäterschaft in Betracht. Uta B. blickt völlig entsetzt ihren Verteidiger Reinhard Daum an. Sie sitzt auf der Anklagebank, weil Sie ihre Cousine und deren Kinder am 2. Januar auf der Rückreise nach Hamburg kurz vor der Stadt einsammelte und in ihrem Auto die letzten 20 Kilometer nach Hause fuhr. Die StA wirft ihr vor, von der Entführung gewusst und damit die Tat gefördert zu haben. Auch für Uta B. ist die Thematik der IT-Asservate daher hochrelevant: Ihre Kenntnis hatte die StA in der Anklageschrift im Wesentlichen auf einen Chatverlauf gestützt, den sie für belastend hält. Allerdings wurde dabei eine Nachricht außen vor gelassen, und zwar ausgerechnet die Antwort auf die Frage, ob Block die Kinder entführt habe: "Ich weiß es nicht".
Die Autofahrt bestreitet Uta B. nicht, gibt aber an, dass sie erst am Vortag erfahren habe, dass die Kinder in Deutschland seien, und nicht wusste, dass ihre Cousine im Verdacht stand, ihre Entführung beauftragt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt könnte die Haupttat zwar schon beendet gewesen und eine Teilnahme daran nicht mehr möglich gewesen sein, die Kindesentziehung nach § 235 StGB ist jedoch ein Dauerdelikt, sodass eine Beihilfe iSd. § 27 StGB dazu bis zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes möglich ist – wann und ob dieser rechtswidrige Zustand vorlag und wann er gegebenfalls beendet wurde, ist hochumstritten in dem Prozess. Die Verteidiger:innen der Angeklagten stützen sich auf das zu diesem Zeitpunkt, auch nach Ansicht der StA, noch Christina Block zustehende alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Damit könne sie gar keinen rechtswidrigen Zustand geschaffen haben. Uta B.s Verteidiger Daum meint zudem, Blocks Rückkehr nach Hamburg sei auch von der entsprechenden Forderung der StA motiviert gewesen. Wie könne sich die, die helfe, diese Forderung zu erfüllen, strafbar machen?
Der nun ergangene rechtliche Hinweis bezieht sich aber nicht auf die Beihilfe zur Haupttat, der Kindesentziehung, sondern nur auf die Autofahrt selbst: Weil sie dabei die Kindersicherung aktiviert haben soll, wird Uta B. eine Freiheitsberaubung der Kinder nach § 239 StGB vorgeworfen. Diese ist schließlich immer dann erfüllt, wenn eine Person in ihrer potenziellen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Die Zentralverriegelung der Kindersicherung habe die Kinder daran gehindert, das Auto auf der kurzen Fahrt zu verlassen, so der Vorwurf der StA.
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Wann ist eine Kindersicherung strafbar?
Nun könnte man denken, dann mache man sich ja bei jedem Familienausflug im Auto strafbar. Ganz so ist es aber nicht. Für Eltern sind im Rahmen ihres Erziehungsrechts und ihrer Aufsichtspflicht gewisse Freiheitsbeschränkungen ihrer Kinder wie eine Autofahrt zulässig. Wenn es nicht die eigenen Kinder sind, können die Eltern die Aufsichtspflicht übertragen; zudem hat man als Fahrzeugführer immer noch eine Verkehrssicherungspflicht. Man ist also etwa verpflichtet, sicherzustellen, dass die Kinder keine Handlungen vornehmen, mit denen sie sich und andere gefährden – wie etwa auf der Autobahn die Tür aufzumachen. Die Kindersicherung tut also in erster Linie, was sie besagt: Kinder sichern. Im Fall von Uta B. wirft ihr die StA aber vor, die Verriegelung nicht zur Sicherung aktiviert zu haben, sondern um die Kinder daran zu hindern, das Auto zu verlassen und damit dem vermeintlich durch die Mutter geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu entkommen.
Dass der Hinweis erst so spät im Verfahren ergeht, traf die Angeklagte sichtbar hart. Eine Sprecherin des Gerichts teilte LTO aber mit, dass dies keineswegs ungewöhnlich sei.
Bei Beihilfetaten wird die Strafe nach § 27 Abs. 2 iVm. § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Würde Uta B. als Mittäterin verurteilt, würde für sie dagegen der volle Strafrahmen gelten: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Im Rahmen einer Stellungnahme zu einem Antrag des Ehepaars B. hatte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme allerdings bereits erklärt, für beide nur die Mindeststrafe anzustreben. Die Hochstufung zur Mittäterin würde bei einer Verurteilung daher vermutlich nur eine höhere Anzahl an Tagessätzen der Geldstrafe bedeuten.
Weiter geht es am Dienstag, den 29. September. Dann sind Zeugen geladen, um Angaben zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des mitangeklagten Block-Familienanwalts Dr. Andreas Costard zu machen. Dies hatte die Kammer bereits angekündigt, da er selbst wie bislang im Prozess auch hier schweigt.
In Hamburg beginnt der Strafprozess wegen des wohl spektakulärsten Sabotageakts der Nachkriegsgeschichte. Was sind die Vorwürfe, warum ist das überhaupt ein Fall für ein deutsches Gericht, und welche Strafvorschriften gelten im Krieg?
Der Zeit-Podcast hat die Kammer aufgeweckt, diese könnte aber mit ihrem Durchsuchungsbeschluss rechtlich zu weit gegangen sein. Anne Kunze spricht gegenüber LTO von einem "schwarzen Tag". Im Saal geht es um Hensels neue Frau, die nicht kommt.
Es habe keine Enttarnung von Informanten gedroht, so hat das Landgericht die Durchsuchungsbeschlüsse gegen die Zeit begründet. Damit übersieht es, dass die Pressefreiheit auch dem Schutz der Recherchearbeit an sich dient, meint Markus Sehl.
Ein Anwalt ist wegen Betrugs und Urkundenfälschung angeklagt. Gegen den Willen einer Mandantin soll er sich selbst als Alleinerben eingesetzt haben. Die Frau wollte ihr Vermögen eigentlich Ordensschwestern im Rheingau zukommen lassen.
Wer vor dem Amtsgericht einmal nicht erscheint und dafür keine klare Entschuldigung hat, findet nach deutscher Rechtslage kein Gehör. Ein Urteil des EGMR zur Schweiz könnte bei Strafbefehlen daran nun etwas ändern, analysiert Karsten Gaede.
Mit Durchsuchungsbeschlüssen für Redaktion und Wohnung einer Journalistin erreicht das LG Hamburg schließlich Material eines Zeit-Podcast sicherzustellen. Geht das verfassungsrechtlich? Der Verlag sieht einen Angriff auf die Pressefreiheit.