Ein voller Saal wartet auf die Worte der wegen Kindesentführung angeklagten Unternehmens-Erbin Christina Block. Foto: picture alliance/dpa/dpa Pool/Marcus Brandt.
Gerhard Dellings Smartphone, Christina Blocks Tagebuch und die Prozessplanung bringen die Stimmung auf einen neuen Tiefpunkt. Statt der erwarteten Aussage von Christina Block, gibt es ein unerwartetes Eingeständnis der Staatsanwaltschaft.
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Als Isabel Hildebrandt heute den Saal betritt und von der erhöhten Richterbank aus ihren Blick prüfend über den Saal schweifen lässt, sieht die Vorsitzende Richterin sich einem dieser Tage ungewöhnlich gefüllten Zuschauerraum gegenüber. Alle warten gespannt auf die lange angekündigte umfassende Stellungnahme der Hauptangeklagten Christina Block. Es könnten die letzten öffentlichen Worte sein, die sie in den schon mehr als einjährigen Prozess sprechen wird. Die Stimmung ist merklich angespannt. Dann ist um 11 Uhr plötzlich alles schon vorbei.
Wie von Hildebrandt gestern angekündigt, schließt sie die Selbstleseliste, womit die hunderten darin enthaltenen Beweisurkunden als eingeführt gelten. Bevor dazu aber die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten nach § 257 Strafprozessordnung (StPO) folgen können, meldet sich Gerhard Dellings Verteidiger Dr. David Rieks zu Wort und erhebt Widersprüche gegen die Verwertung einiger der Urkunden. Ruhig und sachlich setzt er dort an, wo er gestern aufgehört hatte: mit präzisen rechtlichen Ausführungen, die von den übrigen Verteidigern dankend aufgegriffen werden – und sogar für ein unerwartetes Eingeständnis der Staatsanwaltschaft (StA) sorgen.
Delling-Verteidiger prangert "schwere Rechtsverstöße" an
Zunächst einmal kritisiert Rieks, die IT-Geräte der Angeklagten, darunter das Smartphone seines Mandanten, seien umfassend ausgewertet worden, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nur zur Durchsuchung nach § 110 StPO vorläufig sichergestellt gewesen seien. § 110 StPO aber berechtige nur zu einer vorläufigen Sichtung. Für die umfassende Auswertung hätte es einer Beschlagnahme bedurft. Die steht nach § 98 Abs. 1 StPO unter Richtervorbehalt.
Die Ermittler versäumten es aber, so eine Beschlagnahmeanordnung zu beantragen. Erst, als dies in der laufenden Hauptverhandlung im vergangenen Sommer auffiel, ordnete Hildebrandt nachträglich die Beschlagnahme an. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Auswertung aber schon lange stattgefunden, der Richtervorbehalt sei dadurch umgangen worden und könne durch die Nachbeschlagnahme nicht geheilt werden, so Rieks – und das nicht nur als "punktueller Verfahrensfehler für ein Gerät, sondern systematisch für alle Geräte", die sichergestellt wurden. So eine "unzulässige Beschlagnahme ins Blaue" sei ein gravierender Eingriff in die Rechte der Angeklagten.
Ein solcher Eingriff läge laut Rieks ebenfalls darin, dass Delling in dem Durchsuchungsbeschluss ausdrücklich als "Zeuge" bezeichnet worden sei; zudem wäre Ziel der Durchsuchung ausdrücklich die Sicherung des Fotos gewesen, das Block Delling nach der Entführung von sich mit ihren schlafenden Kindern schickte, um die nach ihnen suchenden Behörden zu beruhigen. Mit der Sicherung dieses Fotos wollten die Ermittler laut Durchsuchungsbeschluss den Tatort in Süddeutschland identifizieren, trägt der Verteidiger vor. Die daraufhin erfolgte Sicherstellung und Auswertung des Smartphones sei ein Verstoß gegen § 103 Abs. 1 StPO gewesen. Denn dieser beschränkt die Durchsuchung Nichtbeschuldigter auf das konkret im Durchsuchungsbeschluss bezeichnete erhoffte Beweismittel zum konkret bezeichneten Zweck.
Diesen Zweck habe die Durchsuchung des Smartphones aber schon gar nicht mehr erfüllen können: Bei Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses sei der Tatort längst zweifelsfrei identifiziert gewesen, der Zweck wäre also schon entfallen. Dass die Ermittler trotzdem das Smartphone umfassend auswerteten, sei daher nur noch ein rechtswidriges Suchen nach Zukunftsfunden gewesen. Dass Delling zu diesem Zeitpunkt noch Zeugenstatus hatte, schienen die Ermittler nicht zu beachten, meint Rieks. Diese Maßnahme ohne rechtmäßige Grundlage sei ein schwerer Rechtsverstoß.
Nur: Dass ein Beweismittel rechtswidrig erlangt wurde, führt noch nicht automatisch zu seiner Unverwertbarkeit. Das ist Abwägung des Gerichts, wie auch Nebenklagevertreter Dr. Philip von der Meden die Anwesenden erinnert.
Er ist zudem der Meinung, Rieks' Argumentation greife schon deshalb nicht, weil Delling zwar vielleicht noch Zeuge gewesen sei, als das Smartphone sichergestellt wurde, bei dessen Auswertung aber durch das Gesamtergebnis der Ermittlungen schon materiell zum Beschuldigten geworden war, womit man nach § 102 StPO leichter hätte durchsuchen können. Rieks sieht das anders: Delling sei erst durch die Auswertung zum Beschuldigten geworden und gerade nicht durch andere zwischenzeitliche Ermittlungsergebnisse. Es könne also nicht die Auswertung auf einen Beschuldigtenstatus gestützt werden, die ihm diesen Status überhaupt erst einbrachte.
Unerwartetes Eingeständnis der StA
Einige der eingeführten Urkunden enthielten, so der Delling-Verteidiger, zudem Auswertungsvermerke aus Maßnahmen wie einer Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) im Verfahren gegen Ex-BND-Chef Dr. August Hanning. Für seinen Mandanten sei das zwar irrelevant; er weist aber trotzdem darauf hin, dass TKÜ-Ergebnisse gem. § 161 Abs. 3 StPO iVm. § 479 StPO nicht für Beweiszwecke in anderen Strafverfahren verwendet werden dürfen, ohne die Zustimmung der Betroffenen einzuholen. Zudem müssten auch in dem anderen Verfahren die Voraussetzungen für eine TKÜ vorgelegen haben, was eine Katalogtat des § 100a Abs. 2 StPO voraussetze. Aber: "Keiner der hier angeklagten Punkte stellt eine solche Katalogtat dar", hält Rieks fest. Da muss ihm auch Oberstaatsanwältin (OStA) Mona Paul recht geben. Nebenklagevertreter von der Meden stimmt ebenfalls zu. Er gehe davon aus, "dass die Verteidigung an dieser Stelle recht hat".
Was die IT-Asservate angeht, hat der Anwalt von Nebenkläger und Kindsvater Stephan Hensel dagegen eine andere Ansicht. Er meint, materiell habe Delling Beschuldigtenstatus gehabt. Da der rechtmäßige Beschluss hätte ergehen können, könne auf das lediglich formelle Versäumnis kein Beweisverwertungsverbot gestützt werden. Das Vorgehen der Ermittler in Bezug auf die versäumte Beschlagnahme sei zwar unglücklich. "Das hätte anders laufen müssen, das sollte den Beamten auch noch einmal für die Zukunft kommuniziert werden", gesteht er seinem Kollegen zu. Aber erst dann, wenn die Beamten willkürlich vorgingen, begründe das ein Beweisverwertungsverbot. Das aber hätten die Befragungen der Kriminalbeamten nicht ergeben. Zudem habe die Kammer mit ihrer Aufnahme in die Selbstleseliste ja deutlich gemacht, dass jedenfalls die Urkunden, um die es gerade geht, beweiserheblich seien und damit im Ergebnis zulässig beschlagnahmt wurden.
Die sonst oft so kämpferische StA reagiert mit ungewöhnlicher Strategie auf die Vorwürfe der Verteidiger: Sie räumt ihre Versäumnisse bei der Beschlagnahme ein. Tatsächlich hätten die erforderlichen Beschlüsse nicht vorgelegen, was der Staatsanwaltschaft nicht bekannt gewesen sei, "und das ist peinlich", gibt OStA Paul zu. Systematik oder Willkür, und damit Grundlage für ein Beweisverwertungsverbot, sieht sie dagegen nicht. Es habe "wirklich keinen Grund" gegeben, warum sie diese Beschlüsse nicht hätten bekommen sollen; sie hätten auch nichts dadurch gewonnen, dass sie diese nicht beantragten. "Warum hätte der Dezernent das Verfahren gefährden sollen, indem er diese Beschlüsse nicht einholt, wenn es nicht irgendeinen Vorteil daraus gegeben hätte?", versucht Paul, die Versäumnisse zu relativieren. Antworten darauf hatten die Verteidiger schon an verschiedenen Stellen gemutmaßt: Damit nehme man den Betroffenen schließlich Rechtsschutzmöglichkeiten und die Strafverfolgungsbehörden könnten erst einmal in Ruhe ermitteln, ohne sich dabei über die Schulter schauen lassen, rechtfertigen oder erklären zu müssen. Um genau das zum Schutz von Betroffenen sicherzustellen, regelt der Rechtsstaat schließlich diese Verfahrensvorschriften.
Streit um Blocks Tagebuch flammt wieder auf
Block-Verteidiger Dr. Ingo Bott hat für die Erklärung der OStA wenig Verständnis. Die StA müsse "ihren Laden eben im Griff haben". Er widerspricht heute gleich in doppelter Weise der Verwertung von Christina Blocks "Tagebuch", um das ebenfalls seit geraumer Zeit Streit tobt. Dabei handelt es sich um Aufzeichnungen, die digital von ihrem Mobiltelefon gesichert wurden. Zunächst einmal wurde auch dieses Telefon mit den Aufzeichnungen erst von der Vorsitzenden in der laufenden Hauptverhandlung beschlagnahmt.
Die Ermittler waren sich zuvor aber selbst nicht ganz sicher, was eigentlich formell mit dem Gerät passiert war: Übergeben wurde es ihnen von Blocks Lebensgefährten Delling, dem es ja aber nun gar nicht gehörte; zu dem Zeitpunkt war Block nämlich noch nicht erreichbar und die Polizei suchte noch besorgt nach ihr. War es also ein freiwillig übergebenes Beweismittel? Wurde es nach der StPO sichergestellt? Oder noch nach dem Gefahrenabwehrrecht des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG)? Bott ist jedenfalls überzeugt, dass die Beschlagnahme, wie sie schließlich in der Hauptverhandlung erfolgte, nicht mehr für die Verwertbarkeit ausreicht.
Zudem gäben die Aufzeichnungen Einblicke in persönlichste Gedanken, Gefühle und Wertungen, schildert Bott, befassten sich im Intimsten mit den Kindern Blocks, einer vergangenen Liebesbeziehung und ihren Eltern. Damit wäre das Tagebuch dem engsten Bereich des Persönlichkeitsschutzes, der Intimsphäre, einzuordnen, die den Menschen selbst und seine nur für sich selbst bestimmten Gedanken betrifft. In diese Sphäre ist jeglicher staatliche Eingriff unzulässig. Das Tagebuch sei deshalb unverwertbar, auch teilweise vorgenommene Schwärzungen des Gerichts änderten nichts daran. Dies zeige eher, dass die Kammer die Problematik gesehen habe.
Die OStA hält dagegen: Das Tagebuch sei der Privatsphäre zuzuordnen und nicht der Intimsphäre. Zudem verweist sie auf Rechtsprechung, nach der auch Tagebuchaufzeichnungen mit konkretem Bezug zu strafbaren Handlungen nicht Teil der unantastbaren Intimsphäre sind, da diese auch Belange der Allgemeinheit berühren
In diese sind mit Abwägung Eingriffe möglich. Auch Nebenklagevertreter von der Meden hält das Tagebuch für verwertbar: Block habe sich darauf schließlich in ihrer Einlassung auch selbst schon berufen. Nach dem Prinzip der Selbstöffnung könne sie daher nicht mehr den unantastbaren Schutz der Intimsphäre dafür beanspruchen. Ob die Tagebuchaufzeichnungen nun verwertbar sind oder nicht, wird heute nicht beantwortet. Am Ende wird es wohl maßgeblich darauf ankommen, welcher Sphäre die Kammer die Aufzeichnungen zuordnet.
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Verteidiger und Richterin machen sich gegenseitig für Verzögerung verantwortlich
Nachdem jetzt alle Gelegenheit hatten, Verwertungen aus der Selbstleseliste zu widersprechen, sind nun die Erklärungen dazu an der Reihe. Oder sie wären es, wenn es nach Isabel Hildebrandt ginge. Als die Vorsitzende aber in die Runde fragt, wer etwas zu erklären habe, bleibt es still. Keiner will. Nicht heute. Zu kurzfristig, man sei noch nicht vorbereitet. Die gestrige Ankündigung der Vorsitzenden, die Selbstleseliste heute zu schließen, hatte unter den Beteiligten Hektik ausgelöst. Niemand fühlte sich schon zu Erklärungen bereit; es kam aber keine verbindliche Antwort, ob die Erklärungen am Donnerstag kommen mussten oder aufgeschoben werden könnten. Besondere Sorgen machte das Christina Block, für die Verteidiger Bott seit Monaten eine umfassende Erklärung nach Schluss der Selbstleseliste ankündigt. Zwei Tage würde sie dafür brauchen, hatte Bott die Richterin vorgewarnt. Durch den Öffentlichkeitsausschluss bei den letzten Worten der Angeklagten wollte sie wohl die Gelegenheit nutzen, um sich noch einmal öffentlich hörbar selbst zu äußern – nur ist diese Erklärung noch nicht fertig. Für Block drohte, entweder eine unfertige Erklärung vortragen zu müssen oder zu riskieren, die ihr so wichtige Erklärung gar nicht mehr machen zu können.
Hildebrandt gibt zu Protokoll, sie habe bereits vor mehreren Wochen angekündigt, sie würde nach Gutachtenerstattung und Vernehmungsabschluss der Hauptermittlerin die Selbstleseliste schließen. Sie scheint offensichtlich kein Verständnis dafür zu haben, dass nun keiner bereit ist.
Die Verteidiger bieten eine Erklärung dafür an: Ingo Bott habe eine Weile zuvor mit Hildebrandt telefoniert und diese hätte ihm gesagt, sie werde die Selbstleseliste am 28. August schließen. Darauf hätten sich alle eingestellt. Wie so oft scheint es hier aber ein Kommunikationsproblem zwischen Hildebrandt und Bott gegeben zu haben: Die Vorsitzende meint nämlich, sie habe Bott gesagt, es würde spätestens der 28. August werden. Was davon jetzt nun stimmt, lässt sich nicht mehr aufklären. Die Stimmung aber ist auf jeden Fall auf einem neuen Tiefpunkt.
Wie es weitergehen soll, das weiß keiner so richtig. Auch Hildebrandt gibt sich geschlagen: "Ja ich hab kein anderes Beweisprogramm", erklärt sie Dr. Sascha Böttner, als er für seinen in Untersuchungshaft sitzenden Mandanten Tal S. darum bittet, man möge die restliche Zeit füllen. Er spricht sich dagegen aus, dass die Erklärungen nachgelassen werden. Seine Geduld sei langsam zu Ende. Hildebrandt aber gibt sich machtlos. Es sei niemand bereit, etwas zu erklären, Anträge hätte auch keiner mehr dabei und ein anderes Beweisprogramm habe sie nicht. Böttner schnauft daraufhin tief durch.
Der Verteidiger des mitangeklagten Block-Familienanwalts, Dr. Marko Voß, stellt zwar klar, wenn ihm am nächsten Verhandlungstag nicht das Wort erteilt würde, dann würde er heute spontan Stellungnehmen. Bei ihm klingt das aber schon fast wie eine Drohung. Ingo Bott kündigt zudem an, seine Mandantin wolle nun eine Einlassung zur Sache machen, statt nach § 257 StPO eine Erklärung zur Selbstleseliste abzugeben. Solche Einlassungen hatte sie bereits mehrfach, vor allem zu Beginn des Prozesses, abgegeben. Diese können breiter gefasst sein, weil sie nicht auf ein konkretes Beweismittel gerichtet sind – dafür sind aber auch Rückfragen von Verfahrensbeteiligten dazu zulässig. Und weil die Erklärungen einer Einlassung vorgehen, gibt es keine Besorgnis, dass sie die heute vortragen müsste.
Die Vorsitzende kapituliert schließlich und erlässt die Erklärungen bis zum nächsten Verhandlungstag am Dienstag. Damit endet der Tag bereits vor dem Mittag – und ohne Worte von Christina Block.
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