Richterin Isabel Hildebrandt muss möglicherweise kurz vor Schluss doch noch mal ihr Beweisprogramm umstellen. Foto: picture alliance/dpa/dpa Pool/Marcus Brandt.
Eigentlich hat das Gericht sein Beweisprogramm schon für abgeschlossen erklärt, da meldet sich der nächste, mutmaßlich an der Entführung in der Silvesternacht beteiligte Israeli. Muss die Kammer diesen möglichen Zeugen jetzt anhören?
Dem Gericht droht derweil das nächste Ärgernis: Kaum hat es das eigene Beweisprogramm für abgeschlossen erklärt, da meldet sich ein weiterer Israeli als möglicher Zeuge. Verzögert sich der Block-Prozess weiter?
So hat sich nach LTO-Informationen kürzlich ein weiterer der mutmaßlich Tatbeteiligten der Silvesternacht bei der Staatsanwaltschaft (StA) gemeldet: Dor G., der mit dem mutmaßlichen Chef-Entführer David Barkay zusammen die Block-Kinder in der Silvesternacht ergriffen und in ein wartendes Auto verfrachtet haben soll. Eine Sprecherin der StA bestätigte dies auf Anfrage. Der Anwalt des Israelis hatte die Hamburger Staatsanwaltschaft wegen des gegen Dor G. laufenden gesonderten Verfahrens kontaktiert. Noch steht allerdings wohl nicht fest, ob der Israeli im Block-Prozess überhaupt aussagen will.
Sollte er bereit sein, auszusagen, stünde das LG vor der Frage, ob es erneut den Aufwand betreibt, einen israelischen Zeugen zwecks Aussage nach Hamburg zu bringen. Der Iran-Krieg hatte in diesen Fällen bereits wiederholt für Komplikationen gesorgt: So dauerte es immer wieder Monate, bis Befragungen organisiert werden konnten.
Mit Blick auf ihr straffes Zeitprogramm (eigentlich hatte die Vorsitzende Richterin Isabel Hildebrandt angekündigt, im August mit dem Block-Prozess fertig werden zu wollen) dürfte das bei der Kammer nicht unbedingt für Freude sorgen. Die Kammer schien zuletzt sichtbar um Beschleunigung in dem sich nun schon über ein Jahr hinziehenden Prozess bemüht – da kommt ihr ein neuer potenzieller, mutmaßlich tatbeteiligter Zeuge nicht sehr gelegen.
Ob es – dessen Aussagebereitschaft vorausgesetzt – auch noch Dor G. als Zeugen lädt, liegt grundsätzlich in der Hand des Gerichts. Dem Amtsermittlungsgrundsatz in § 244 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) folgend, ist das Gericht zur Erhebung aller zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise verpflichtet. Dabei, was es für erforderlich hält, steht dem Gericht aber ein Ermessensspielraum zu.
Aussage von Dor G. könnte für entscheidende Fragen relevant sein
Dabei wird es knifflig für das Gericht, weil schwierig abzuschätzen ist, wie wertvoll die Aussagen von Dor G. für das Urteil sein könnten.
Die Zeugenaussagen von Jonathan G. hatten zum Beispiel nicht mehr viel Relevantes zum Prozess beitragen können. Was feststeht, bestätigte Jonathan G., die strittigen Punkte machte er durch abweichende Aussagen noch unklarer. Zu vielen Details, etwa genauen Zeitpunkten oder was wann mit wem abgesprochen wurde, gibt es so viele Versionen wie die Zeugen Aussagen gemacht haben. Es könnte also sein, dass Dor G.s mögliche Aussagen nicht wirklich dabei helfen, den Sachverhalt aufzuklären.
Auf der anderen Seite kommt es im Block-Prozess gerade auf die Detailfragen an. Wer hat welche Aktionen in der Tatnacht wie genau geplant und wer war wann worüber informiert? Wurde Christina Block in einem Konferenzraum-Treffen vor der Entführung über den Plan informiert? Sagte der mitangeklagte Vertrauensanwalt der Block-Familie, Dr. Andreas Costard, den Entführern, ihr Vorgehen sei legal? Gab es überhaupt einen vorher abgesprochenen Plan? Oder improvisierte Ex-Mossad-Agent Barkay in der Silvesternacht schlicht?
Die Antworten auf diese Fragen sind von entscheidender Bedeutung für die Strafbarkeit der Angeklagten. Ob das Gericht hier nach sechs israelischen Zeugen darauf verzichten könnte, auch noch den siebten anzuhören, erscheint zumindest fraglich – allein schon deshalb, um keinen Angriffspunkt für die Revision zu schaffen. Denn ein Urteil kann angefochten werden, wenn etwa in der Beweisaufnahme relevantes Material rechtsfehlerhaft nicht erhoben wurde.
Das Gericht wollte sich zum jetzigen Zeitpunkt dazu auf LTO-Anfrage nicht äußern. Fest steht aber, dass es keine leichte Entscheidung wird.
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Stand jetzt: Nur noch Hauptermittlungsführerin soll aussagen
Wie geht es jetzt weiter? Zunächst einmal steht seit geraumer Zeit eine angekündigte Einlassung der Hauptangeklagten Christina Block im Raum, in der sie sich besonders zu den Unterlagen in der sogenannten "Selbstleseliste" äußern will. Darin befinden sich Hunderte Seiten Urkunden, die in dieser Weise in das Verfahren eingeführt werden. § 249 Abs. 2 StPO schafft diese Möglichkeit, um dem Gericht zu ersparen, solche großen Mengen an Aktenmaterial in der Hauptverhandlung einzeln verlesen zu müssen. Da die Öffentlichkeit aber natürlich nicht mitlesen kann, möchte Christina Block wohl sicherstellen, dass die für sie entscheidenden Punkte trotzdem gehört werden.
Auf dem Programm der Kammer steht, Stand jetzt, danach nur noch die Hauptermittlungsführerin Merle B., die bereits im April und Juni ausgesagt hatte. Damals war der Streit um die Zulässigkeit von Fragen dermaßen eskaliert, dass Richterin Hildebrandt gleich sechs Termine für B.s weitere Befragung Ende August blockte. Da die Gemüter inzwischen wohl etwas abgekühlt sein dürften, ist aber nicht zu erwarten, dass es wirklich noch ganze sechs Tage mit nervenzehrendem Wechsel aus Frage, Aussageverweigerung, Antrag auf Entscheidung der Kammer und Protokollierung der Ablehnung geben wird.
Wie es dann weitergeht, liegt dann erst einmal in den Händen der Verteidigung. Nicht nur die Verteidigung von Block, sondern auch einige der anderen Anwälte hatten bereits Beweisanträge gestellt oder diese angekündigt. Mit solchen Anträgen nach § 244 Abs. 3 StPO können die Verfahrensbeteiligten beantragen, dass das Gericht einen bestimmten Beweis erhebt. Ablehnen kann das Gericht das nur aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen – etwa, wenn das beantragte Beweismittel die betreffende Tatsache gar nicht beweisen kann oder wenn es keine Relevanz des Beweises für seine Entscheidung sieht. Auf diese Gründe hat sich das Gericht bereits umfangreich berufen, bislang waren kaum Beweisanträge erfolgreich.
Ob die noch ausstehenden Beweisanträge mehr Erfolg haben, erscheint zumindest zweifelhaft: Mit der Ankündigung, das eigene Beweisprogramm abgeschlossen zu haben, bringt das Gericht schließlich zum Ausdruck, dass es überzeugt ist, alle für seine Entscheidung relevanten Beweise gesehen zu haben. Das Gericht muss jeden abgelehnten Beweisantrag allerdings begründen – und jede unzureichende Begründung macht sein Urteil in der Revision angreifbar.
Was das Gericht den Anwälten also noch als weiteres Beweisprogramm zugesteht und ob möglicherweise noch der siebte Israeli nach Hamburg für eine Aussage anreist, bleibt abzuwarten.
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