Was am Mittwoch ausgesagt wird, kann nicht nur emotional einen großen Unterschied für die Angeklagten machen. Foto: picture alliance/dpa/Marcus Brandt.
Die kinderpsychiatrische Gutachterin sagt bei ausgeschlossener Öffentlichkeit aus. Es geht um die psychischen Schäden, die die entführten Kinder erlitten – und damit möglicherweise um die Frage, ob Christina Block ins Gefängnis muss.
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Auch am 65. Verhandlungstag im Block-Prozess wird weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt – zum Schutz der Kinder. Wie auch am Dienstag kann die Hauptangeklagte Christina Block aber größtenteils nur zuhören, wie die psychische Gesundheit ihrer Kinder im Gerichtssaal 237 des Landgerichts (LG) Hamburg erörtert wird. Die kinderpsychiatrische Sachverständige setzt ihren Bericht fort. Es geht darum, welche Belastungen die Kinder durch die Entführung in der Silvesternacht 2023/24 erlitten und wie belastet sie schon im Vorfeld waren.
Für die Angeklagten, aber allen voran für die Hauptangeklagte Christina Block, geht es am Mittwoch um viel: Sie ist u.a. wegen der Entziehung Minderjähriger nach § 235 Strafgesetzbuch (StGB) angeklagt. Der Bericht der Gutachterin wird voraussichtlich den Ausschlag geben, ob es im Falle einer Verurteilung beim Grundtatbestand bleibt, oder wegen einer Gefährdung der seelischen Entwicklung der Kinder ein schwerer Fall angenommen wird – und könnte damit entscheiden, ob es um eine Bewährungsstrafe oder eine Haftstrafe geht.
Welche psychischen Belastungen erlitten die Kinder durch die Entführung?
Grund dafür ist, dass der § 235 StGB schon im Grundtatbestand einen sehr weiten Strafrahmen hat. Von Geldstrafe bis fünf Jahre Gefängnis ist alles drin. Nach § 56 StGB werden Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt. Auch bei einer Verurteilung müssten die Betroffenen dann also wohl nicht ins Gefängnis.
Die Qualifikation zur schweren Kindesentziehung dagegen würde die Tat zum Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB anheben – und damit auf eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Zwar kann in bestimmten Fällen nach § 56 Abs. 2 StGB auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Das erfordert aber besondere Umstände: etwa Bemühungen, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Ein reumütiges Geständnis ist dafür regelmäßig schon mal ein guter Anfang, das hat bisher aber nur einer der sieben Angeklagten, der unmittelbar an der Entführung beteiligte Tal S., abgelegt. Alle anderen bestreiten sämtliche Anklagevorwürfe. Im Falle einer Verurteilung nach dem Qualifikationstatbestand würden ihnen damit bis zu zehn Jahre Haft drohen.
Der Qualifikationstatbestand nach § 235 Abs. 4 Nr. 1 Var. 3 StGB ist erfüllt, "wenn der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr […] einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt." Entsprechendes gilt für den tateinheitlichen Tatvorwurf der Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB.
Für die Verteidiger sprachen die Aussagen der vernommenen Jugendamtsmitarbeiterinnen dagegen, den Qualifikationstatbestand als erfüllt anzusehen: Daraus ergäbe sich das Bild von Kindern, die durch das Verhalten des Kindsvaters Stephan Hensel im eskalierten Sorgerechtsstreit schon vor den Ereignissen in der Silvesternacht seelisch belastet waren. Zurück in Hamburg bei der Mutter sei es ihnen gut gegangen. Damit sei die mutmaßliche Entführung nicht kausal für eine Schädigung der seelischen Entwicklung der Kinder gewesen.
Nebenklagevertreter Dr. Philip von der Meden, der gleichzeitig auch Verteidiger des Kindsvaters Hensel in dessen eigenem Ermittlungsverfahren ist, sieht das naturgemäß anders. Gegenüber LTO hatte er gesagt, es komme für die strafschärfende Qualifikation des § 235 StGB nur auf die Gefahr einer seelischen Schädigung an. Diese liege bei "einer Entführung durch schwarz maskierte Gangster", bei der die Kinder gefesselt durch einen nächtlichen Winterwald getragen wurden, "ohne jeden Zweifel vor".
Damit hatte Hensel auch im August 2021 begründet, die Kinder entgegen der Sorgerechtsvereinbarung in Dänemark zurückzubehalten. Blocks Anwälte sehen darin eine Entführung der Kinder durch Hensel. Die Staatsanwaltschaft nahm damals Ermittlungen auf und erhob Anklage, das zuständige Amtsgericht weigerte sich jedoch, das Hauptverfahren zu eröffnen. Block legte erfolgreich Beschwerde dagegen ein, seitdem hängt das Verfahren sprichwörtlich in der Luft – aktuell liegt es laut einer Sprecherin des Gerichts bei derselben Jugendschutzkammer, die auch über Christina Block und ihre Mitangeklagten richten muss. Dass diese in dem chronologisch vorgelagerten Verfahren nicht tätig wird, wird von verschiedenen Seiten scharf kritisiert, u.a. von Blocks Verteidigung und vom Anwalt ihres Vaters, der sich immer wieder von der Seitenlinie zu Wort meldet.
Oft wird Hensel im Prozess vorgeworfen, er beeinflusse und manipuliere seine Kinder, deren Wahrnehmung und Aussagen. Auch die Hauptermittlungsführerin hatte berichtet, sie habe Hensel gebeten, er und seine Frau mögen bitte aufhören, eigene Ermittlungen mit den Kindern anzustellen und ihnen Fotos von Personen und Orten zu zeigen. So berichtete die Kriminalbeamtin etwa von einer Aussage des Sohnes, seine Mutter hätte die Entführer "engagiert", diese gehörten zu einem "israelischen Unternehmen" – diese Formulierungen seien ihr für einen Zehnjährigen ungewöhnlich vorgekommen. Auch andere Details der Aussagen der Kinder hätten nicht von diesen selbst stammen können.
Die Beamtin hatte klargestellt, die Kinder hätten ihrem Eindruck nach selbst geglaubt, was sie erzählten. Woher sie die Informationen aber hatten, das könne sie nicht sagen. Auch in Vernehmungsprotokollen, die in der Hauptverhandlung zitiert wurden, zeigte sich: Immer wieder wurden die Kinder gefragt, wie sie auf bestimmte Behauptungen kämen, woher sie Informationen hätten. Die Antwort lautete oft: Stephan Hensel.
Welche Rolle spielt das Verhalten von Vater Hensel?
Im Prozess vertritt die Nebenklage im Ergebnis die Position, dass es gar nicht darauf ankomme, ob die Kinder schon durch den Sorgerechtsstreit und die mutmaßliche Entführung der Kinder durch den Vater nach Dänemark vorgeschädigt waren. Denn hier sei nur maßgeblich, ob die Tat in der Silvesternacht eine solche Gefahr darstellte.
Die Tat selbst muss aber für die Gefährdung der seelischen Entwicklung der Kinder kausal gewesen sein. Jugendamtsmitarbeiterinnen hatten berichtet, Hensel habe die Kinder von der Mutter entfremdet. Im Sorgerechtsstreit hatte eine der Mitarbeiterinnen vermerkt, das "Verhalten des Vaters" sei "als Isolierung der Kinder und Machtdemonstration" zu bewerten. Verteidiger Dr. Marko Voß resümierte damals, dass das gesamte Helfersystem Hensels Verhalten stets als kindeswohlgefährdend bewertet und vor psychischen Folgen für die Kinder gewarnt habe. Eine solche Vorbelastung der Kinder durch den Vater könne es zumindest in Zweifel ziehen, dass die mutmaßliche Tat der Mutter kausal für die Gefährdung war.
Christina Blocks Verteidiger Dr. Ingo Bott sagte gegenüber LTO, die Kammer habe in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 08.11.2018, Az. 4 StR 61/18) hingewiesen. Demnach kommt es darauf an, ob Kinder schon vorher seelische Schäden gehabt hätten oder die Gefahr dafür bestanden hätte. In dem Fall sei festzustellen, ob durch die Tat eine Gefahr hervorgerufen wurde, "die bereits vorhandenen oder zu befürchtenden Schäden in erheblichem Maße zu vergrößern oder die wegen einer bereits gegebenen individuellen Schadensdisposition bestehenden Gefahren messbar zu steigern". Was die Gutachterin am Mittwoch aussagt, kann daher zum entscheidenden Faktor werden.
Welche Rechte hatte Block?
Laut dem BGH (Urt. v. 29.11.1989, Az. 2 LStR 319/89) kann die Gefahr einer seelischen Schädigung etwa dann vorliegen, wenn sich ein Vater "aus egoistischen Motiven hemmungslos über die berechtigten Interessen des Kindes und der Mutter hinwegsetzt". Zwar streiten Verteidigung und Nebenklage nach wie vor vehement darum, wo die Kinder rechtlich hingehörten, als sie in der Silvesternacht bei ihrem Vater in Dänemark entführt und unter noch nicht abschließend geklärten Umständen zu ihrer Mutter gebracht wurden. Rechte als Mutter hatte Block aber in jedem Fall.
Die Verteidigung stützt sich darauf, dass das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) im Oktober 2021 Block das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen und angeordnet hatte, die Kinder an sie herauszugeben. Die Nebenklage ist dagegen der Meinung, diese Ansprüche seien dadurch erloschen, dass dasselbe OLG im Dezember 2023 erklärte, nicht mehr die deutschen, sondern die dänischen Gerichte seien zuständig. Im Zeitpunkt der Entführung hätten der Mutter also keine Herausgabeansprüche mehr zugestanden.
Ein Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 Hs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hätte sie dennoch gehabt. Sie sagt, dies sei ihr von Hensel verwehrt worden. Der widerspricht. Nach § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB haben beide Elternteile zudem alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Hat Hensel die Kinder tatsächlich manipuliert? Die angehörten Jugendamtsmitarbeiterinnen und der von Block beauftragte Kinderpsychologe Dr. R. bestätigten diesen Eindruck. Ob die kinderpsychiatrische Sachverständige das in ihrem Gutachten auch getan hat, darum geht es am Mittwoch hinter verschlossenen Türen.
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Ausschluss soll Kinder schützen – zu spät?
Dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, liegt an der besonders persönlichen Natur des Gutachtens, das schließlich die intimsten Bereiche der inzwischen 12- und 15-jährigen Kinder betrifft. Für diesen Fall sieht § 171b Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsgrundsatz nach § 169 Abs. 1 S. 1 GVG vor, laut dem die strafrechtliche Hauptverhandlung grundsätzlich öffentlich zu erfolgen hat. Das Gericht hatte den Ausschluss unter Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten angeordnet, um die Privatsphäre der Kinder in dem sehr medienwirksamen Prozess zu schützen. Auch jetzt schon kursieren in den Medien, nicht zuletzt aufgrund umfangreicher, unzulässiger Aktenweitergabe an die Presse, diverse intime Details aus den Leben der Kinder. Der Ausschluss kommt wohl etwas zu spät, könnte man sagen.
Weil es in dem Verfahren auch um den Tatvorwurf der Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB geht, hat der Ausschluss der Öffentlichkeit zudem eine etwas versteckte Sondervorschrift des GVG ausgelöst, wie LTO berichtete: § 171b Abs. 3 S. 2 GVG. Damit muss die Kammer die Öffentlichkeit zwingend auch für das große Finale – die Abschluss-Plädoyers von Verteidigung, Nebenklage und Staatsanwaltschaft und die letzten Worte der Angeklagten – ausschließen.
Eine Weile dürfte es noch dauern, bis es in Saal 237 weitergeht: Zwei Tage hat man schon für den Bericht der Gutachterin zu dem entführten Mädchen gebraucht. Um ihren Bruder geht es dann beim nächsten Mal. Für Christina Block dürfte das nicht leicht werden: Fünf Stunden wurde die psychische Gesundheit ihrer Kinder, die sie seit zweieinhalb Jahren nicht sehen darf, erörtert. Als sie am Mittwoch den Gerichtssaal verlässt, wirkt sie niedergeschlagen und erschöpft. Fortgesetzt wird die Anhörung der Gutachterin am 7. August. Unter Ausschluss der Öffentlichkeit, versteht sich.
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