Leitet seit über 50 Verhandlungstagen den Block-Prozess: Die Vorsitzende Richterin Isabel Hildebrandt. Foto: picture alliance/dpa/Marcus Brandt.
Die Befragung von Christina Blocks Psychologen R. zieht sich so in die Länge, dass es ordentlich zwischen Block-Verteidiger Bott und der Vorsitzenden Richterin Hildebrandt kracht. Die Erklärungen zu "Olgas" Befragung werden daher verschoben.
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Die aufregende Befragung der Schlüsselzeugin Keren T., Deckname "Olga", brachte in den vergangenen vier Verhandlungstagen ordentlich Schwung in den Block-Prozess. Mit Spannung erwarten vor allem die Zuschauer die Erklärungen zur Befragung nach § 257 Strafprozessordnung (StPO). Daraus sollte am Donnerstag aber nichts werden, denn die Vorsitzende Richterin Isabel Hildebrandt zieht die Befragung des Psychologen Dr. Stefan R. vor.
Nebenklagevertreter Dr. Philip von der Meden meint, er könne seine Erklärung zur "Olga"-Befragung schnell durchziehen, woraufhin sein Gegenspieler, der Christina Block verteidigende Dr. Ingo Bott, natürlich gleich mitzieht. Hildebrandt, die nach über 50 Prozesstagen die Verfahrensbeteiligten mehr als gut kennt, reagiert amüsiert: "Das liegt ganz in ihrer Hand, ob noch Zeit bleibt." Spoiler: Es blieb (natürlich) keine Zeit. Dann geht es mit der Befragung R.s los.
R. war schon einmal befragt worden. Als Psychologe soll er die Hauptangeklagte Christina Block im Ringen um ihre Kinder psychologisch beraten und unterstützt haben. Im Januar durften das Gericht und die Staatsanwaltschaft R. Fragen stellen, am Donnerstag bekommt das Wort daher direkt Bott, der gleich loslegt.
Zeuge attestiert Hensel Narzissmus
R. berichtet in seiner zweiten Befragung vor allem über die Familienverhältnisse bei Blocks und über den Vater der entführten Kinder, Stephan Hensel, der im Prozess als Nebenkläger auftritt. Der Mutter Christina Block wird vorgeworfen, die Entführung in Auftrag gegeben zu haben, was sie vehement bestreitet.
R. berichtet, Hensel sei ihm als "aggressiver Ich-Durchsetzer" beschrieben worden. Woher genau er diese Formulierung hat, weiß er aber nicht mehr. Von Hensels Verhalten bei seiner Hochzeit mit Block spricht er. Ihm sei berichtet worden, Hensel habe gefeiert wie jemand, der "am Ziel seiner Träume sei" – aber mehr als "Aufstieg in den finanziellen Hochadel" als "wie jemand, der gerade geheiratet hat". Er attestiert Hensel "Narzissmus und manipulativen Psychopathismus". Hensel hört sich das alles ruhig mit an, zeigt aber keine Reaktion darauf, schaut mit dem Bügel seiner Brille im Mundwinkel nur nachdenklich in den Raum. Er bestreitet diese Darstellung.
Direkt mit Hensel gesprochen haben will der Psychologe aber nur ein Mal – und zwar als dieser ihn aus dem Nichts angerufen und ihm vorgeworfen habe, ob er wisse, "was er angerichtet" habe. Was Hensel damit meinte, habe er nicht gewusst. "Hatten Sie Angst?", fragt einer der Verteidiger. "Ja", antwortet der Psychologe. Er habe sich bedroht gefühlt. Diese Stelle interessiert auch den Staatsanwalt direkt: Ob das eine konkrete Drohung gewesen sei, will er wissen. R. verneint. Es sei die Art der Gesprächsführung gewesen.
Dann wird es detailliert und zäh.
Vorlesung in forensischer Psychologie
Botts Befragung des R. läuft alles andere als flüssig. An Details erinnert sich der Psychologe kaum. Bei Fragen zu konkreten Daten antwortet er immer wieder, "dafür hätte ich meine Sekretärin mitbringen müssen." Bott und R. reden immer wieder aneinander vorbei, R. antwortet auf Fragen, die Bott gar nicht gestellt hat. Es wird für alle Beteiligten zunehmend schwer, zwischen Botts Zitaten aus Akten, den langen Ausführungen des Psychologen und den komplizierten Fragen den Überblick zu behalten, was der Zeuge nun eigentlich aussagt. Auch Bott und R. sind sich da bald nicht mehr einig: Als Bott auf einem vermeintlich gemeinsam herausgearbeiteten Punkt aufbauen will, korrigiert Dr. R. ihn scharf: "Nein Herr Bott, das haben Sie gesagt!".
Doch auch wenn Bott seine Fragen klar und präzise stellt, sorgt das nicht für mehr Erkenntnisgewinn. Regelmäßig bekommt Bott von R. vortragshafte Ausführungen, die zwar interessant sind, aber nicht die Frage beantworten. Vorsitzende Hildebrandt weist den Zeugen schließlich zurecht: Es sei nicht seine Aufgabe, "eine Vorlesung zu halten", bemerkt sie energisch.
In seinen Aussagen macht der Psychologe einen fachlich kompetenten Eindruck. Trotzdem passen viele seiner Antworten nicht zu dem, was Bott wissen will: R. redet lieber über andere Leute als über seine eigenen Handlungen, nach denen er gefragt wird. An den ausufernden Vorträgen des Zeugen stört sich auch Nebenklagevertreter von der Meden. R. sei nicht als Sachverständiger, sondern als Zeuge hier. Bott verlese zudem nur von R. erstellte Schreiben und lasse sich deren Inhalt bestätigen, die ohnehin schon in den Akten vorlägen. Das sei "völlig ziellos". Die Vorsitzende Hildebrandt erklärt von der Meden sichtlich resigniert, sie könne eben nur prüfen, ob die Fragen formell zulässig seien, "und nicht, ob sie sinnhaft sind."
Ohnehin scheint die Vorsitzende am Donnerstag nicht in Diskutierlaune zu sein. Als sie eine von Botts Fragen als unzulässig rügt und der aufbegehrt, bügelt sie ihn knapp ab: "Wenn Sie dagegen vorgehen wollen, können Sie gerne eine gerichtliche Entscheidung beantragen." Es wirkt, als sei Hildebrandt des Chaos, das sich in den über 50 Prozesstagen zusammengebraut hat, zunehmend überdrüssig. Daraufhin will R. die nächste zulässige Frage nicht beantworten, wegen "dieser Spannung zwischen Ihnen beiden", und meint damit Hildebrandt und Bott. Er befürchte, wenn er antworte, würde der Streit gleich wieder losgehen. Die Vorsitzende weist den Psychologen frostig darauf hin, dass Beanstandungen normaler Teil eines Strafprozesses seien, und er nun bitte einfach die Frage beantworten solle.
Die Luft ist zum Schneiden dick, als es kurz darauf zwischen Bott und Hildebrandt kracht.
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Bott wirft Kammer Desinteresse vor
Der Block-Verteidiger wirft der Kammer mangelnde Aufmerksamkeit vor. Nach der schnellen Bemerkung will er R. weiter befragen, aber so einfach lässt ihn Hildebrandt nicht davonkommen. "Also sollte das jetzt nur dem dienen, Stimmung gegen die Kammer zu machen?", fordert sie ihn heraus. Jetzt muss er sich der Konfrontation stellen. Die Blicke der Kammer, also der Vorsitzenden Hildebrandt und ihrer beiden Beisitzer, gingen so oft ins Leere gingen, kritisiert Bott. Seine Mandantin Block habe den Eindruck, die Kammer könnte schon lange eine vorgefasste Meinung haben und sich deshalb wenig für Dinge wie die Befragung des R. interessieren, die für Block aber relevant seien.
Jetzt reagiert Hildebrandt offensiv. "Okay, weil der Blick ins Leere geht, liegt eine vorgefasste Überzeugung vor?" Bott hat mit seiner Bemerkung ganz offensichtlich Unheil heraufbeschworen. Er versucht, abzuwiegeln, indem er auf die Befragung des R. zurückkommt. Er sagt, er habe gerade das Wort und er werde jetzt den Zeugen weiter befragen. Aber Hildebrandt nagelt ihn fest: Wenn Bott wirklich glaube, dass die Kammer voreingenommen sei, "dann müssen Sie ein Ablehnungsgesuch stellen. Wollen Sie eine Pause, damit Sie eines formulieren können?"
Über einen solchen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit nach §§ 24, 26 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht, dem der Richter angehört – in diesem Fall also die Große Strafkammer 32 des Landgericht (LG) Hamburg, deren Vorsitzende Hildebrandt ist. Als unzulässig verwerfen kann die Kammer den Antrag einstimmig auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin nach § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2 StPO. Ist er dagegen zulässig, entscheidet die Kammer ohne sie. Wird der Antrag dann als unbegründet zurückgewiesen, kann man erst in der Revision zum Bundesgerichtshof dagegen vorgehen. Erfolgte die Zurückweisung zu Unrecht, hebt dieser das Urteil auf und verweist es zur erneuten Entscheidung ans LG zurück.
Sollte die Kammer einem der inzwischen deutlichen zweistelligen Befangenheitsanträge jedoch als begründet stattgeben, müsste die abgelehnte Richterin ausscheiden, was eigentlich den Abbruch der Hauptverhandlung zur Folge hätte. Damit der ganze Mammut-Prozess in einem solchen Fall nicht wiederholt werden müsste, sitzt im Block-Prozess von Beginn an eine Ergänzungsrichterin nach § 192 Abs. 2 GVG auf der Richterbank, die in diesem Fall einspringen könnte. So würde das Gebot gewahrt, dass alle am Urteil beteiligten Richter:innen während der Verhandlung durchgehend anwesend gewesen sein müssen. Körperliche Anwesenheit alleine reicht dafür im Übrigen nicht aus: Fängt ein Richter beispielsweise an zu schnarchen, gilt er als abwesend.
Befangen wäre die Richterin, wenn Zweifel an ihrer verfassungsrechtlich gebotenen Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit bestünden. Dabei wäre unerheblich, ob sie tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist nur, dass dies vom Antragsteller nachvollziehbar so wahrgenommen wird.
Am Donnerstag gibt es aber keinen weiteren Befangenheitsantrag: Bott knickt nach Hildebrandts Offensive ein. Die übrigen Verteidiger:innen haben der Befragung Botts nicht viel hinzuzufügen.
Im Verlauf des Freitags dürften wir erfahren, was die Anwält:innen der Angeklagten nun zur abgeschlossenen Zeugenaussage von Keren T. zu sagen haben. Bott-Erklärungen wird es dann gleich zwei geben: Er will zunächst Rücksprache mit Block halten, bevor er seine Erklärung zur Vernehmung ihres Psychologen abgibt. Damit ist er morgen zwei Mal dran – vorausgesetzt, die Zeit reicht.
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