Am 47. Tag im Block-Prozess zeigen die Strafverteidiger unterschiedliche Künste bei der Zeugenbefragung. In den Aussagen des Fluchtwagenfahrers tauchen Widersprüche auf. Das Gericht lehnt mit fragwürdiger Begründung eine Beschlagnahme ab.
Die Kunst der Zeugenbefragung kennt viele Wege. Im Block-Prozess waren sie an diesem Verhandlungstag nebeneinander zu besichtigen: präzise, empathisch, frontal – und bisweilen schwer durchschaubar. Die Verteidiger:innen der Angeklagten im Block-Prozess setzten bei der fortgesetzten Befragung des mutmaßlichen Fluchtwagenfahrers bei der Entführung der Block-Kinder in der Silvesternacht 2023/24 ganz unterschiedlich an.
Dr. David Rieks, Verteidiger von Gerhard Delling, versucht es methodisch, arbeitet sich mit klaren Fragen akribisch durch die Aussagen des 35-jährigen Israelis. Gül Pinar, Verteidigerin des mitangeklagten Sicherheitsunternehmers P., gibt sich nahbar und setzt auf Einfühlsamkeit. Sascha Böttner, Verteidiger von Tal S., dem einzigen bisher Geständigen unter den sieben Angeklagten, geht sehr direkt vor und versichert sich teilweise bei der Vorsitzenden Richterin, ob seine Fragen nicht schon gestern in seiner Abwesenheit beantwortet wurden. Der Verteidiger der Hauptangeklagten, Dr. Ingo Bott, verfolgt hingegen eine als chaotisch anmutende Strategie. Mit erratischen Fragen, deren Relevanz für die Schuldfrage sich nicht erschließt und die er auch nicht erklären will, lässt er sich nicht in die Karten schauen. Er springt zwischen Situationen, Personen und Zeitpunkten kaum verfolgbar hin und her und versucht offenbar auf diese Art, den Zeugen aus der Reserve zu locken.
So unterschiedlich die Befragungsmethoden der Verteidiger:innen auch sind, sie führen an diesem Tag in der Gesamtheit zum Erfolg. Das gestern noch sehr lückenhaft gebliebene Bild vervollständigt sich nach und nach; was am Ende offen bleibt, erscheint aufgrund der von den Verteidiger:innen aufgedeckten Widersprüche nicht unabsichtlich. Doch der Reihe nach:
Hilfe für Ingo Bott
Ingo Bott setzt mit der Befragung an, wo er am Vortag aufgehört hatte. Er stellt Fragen zum Arbeitgeber des Zeugen, zu den Eltern der mutmaßlichen Entführungs-Organisatorin Keren T., zu politischen Aktivistengruppen. Der Vorsitzenden geht bisweilen der Überblick verloren, welche Frage Bott jetzt genau beantwortet haben möchte. Die Bezüge sind oft unklar. Richterin Hildebrandt gibt sich Mühe, herauszubekommen, was er tatsächlich wissen will, und formuliert seine Fragen so um, dass sie zulässig sind.
Doch auch klar formulierte Fragen beantwortet der Zeuge oft vage; auf andere Fragen möchte er gar nicht antworten. "Es geht aber nicht darum, was Sie möchten", kontert Bott. Auf sein Nachhaken, was er genau über Chef-Entführer David Barkay wisse, gibt der Zeuge nur einsilbige Antworten. "Er ist eine berühmte Person in Israel", ringt Bott ihm schließlich ab. Das sei "einfach die Wahrheit". Den Widerspruch dazu, dass er von Barkay vor seiner Rekrutierung nicht wirklich gehört haben will, löst er nicht auf. Der immer wieder behauptete Ruhm David Barkays als Ex-Mossad-Agent bleibt damit ein zunehmend zweifelhaftes Rätsel.
Geduldsfaden reicht eine Stunde
Richterin Hildebrandts Geduld für Bott reicht dieses Mal kaum über die erste Stunde. Beanstandungen seiner Fragen durch die Anwältin des Zeugen, Johanna Braun, wischt er einfach beiseite, was ihm eine scharfe Rüge von Hildebrandt einbringt. Bott selbst beharre immer so auf seinen Prozessrechten, dann müsse er auch die der anderen ernst nehmen. Ein erstes Aneinandergeraten mit der schnell reagierenden Zeugenanwältin, dem noch einige folgen sollten. Dann will Bott aus einer Stellungnahme zitieren, die sich ein mutmaßlicher Mitentführer in einem Podcast zu eigen gemacht habe, und den Zeugen zu Fotos aus dem Live-Ticker der Bild befragen. Ob man jetzt wirklich Beweisaufnahme mit Podcasts und Bildern aus der Bild mache, moniert die Vorsitzende und ist sichtlich genervt – auch weil wieder andere Verteidiger einfach in die Diskussion einsteigen. Diesen Zwischenbemerkungen scheint die Richterin an diesem Tag den Kampf angesagt zu haben.
Die Schwierigkeiten des Balanceakts zwischen den Regeln und Gepflogenheiten des Strafprozesses und den Besonderheiten des Block-Prozesses zeigen sich auch in der nächsten Auseinandersetzung mit Zeugenanwältin Braun. Sie gerät mit Bott aneinander, weil dieser dem Zeugen schon Protokolle vorhält, bevor er überhaupt seine Frage gestellt hat. Nach ihrem Verständnis von der StPO frage man erst und halte nur vor, wenn sich der Zeuge nicht erinnere, meint sie empört und stichelt: "Offensichtlich brauchen Sie ein bisschen Unterstützung" – damit meint sie wohl auch die Formulierungshilfen von der Seite, mit denen seine Kollegen seinen Fragen immer wieder zur Zulässigkeit verhelfen. Bott kontert nur mit "Jetzt haben Sie auch ihre Bild-Überschrift", als könne es ihr nur darum gehen. Die Vorsitzende weist ihn dafür scharf zurecht, gibt aber Bott recht. Zwar könne man über die Sinnhaftigkeit der Fragestrategie streiten, die StPO verbiete sie aber nicht.
Gravierende Widersprüche in der Aussage des Zeugen
Als David Rieks übernimmt, wird es deutlich ruhiger. Mit gezielten Fragen arbeitet er Widersprüche in der Aussage des Zeugen heraus. So soll die entführte Tochter bei der Polizei ausgesagt haben, die Entführer auf dem Bauernhof, zu dem sie aus Dänemark gebracht worden waren, wären alle vermummt gewesen. Der Zeuge besteht aber darauf, das treffe auf ihn nicht zu. In der Polizeivernehmung Ende 2025 soll er zudem ausgesagt haben, er habe 10.000 Euro an einer Tankstelle von David Barkay als Belohnung für seine Beteiligung bekommen. Ausdrücklich hatte der Zeuge heute und gestern aber mehrfach erklärt, lediglich 5.000 Euro bekommen zu haben, von Keren T. Auf Rieks' Nachfragen erklärt er zudem, dass die Kontaktaufnahme mit den deutschen Behörden von seiner Seite aus erfolgt sei. Von einem Treffen seiner Anwälte mit deutschen Behörden wisse er nichts.
Gestern hatte seine Anwältin bei Differenzen in den Aussagen darauf hingewiesen, dass es damals große Probleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Ihre Schilderung schien nachvollziehbar, die Tücken der Sprachbarriere hatten sich im Prozess bereits mehrfach gezeigt. Ihr eigener Mandant bringt die Erklärung der Anwältin nun jedoch ins Wanken.
Der Dolmetscher sei israelischer Araber gewesen, der Arabisch, Hebräisch und Deutsch gesprochen habe, erklärt der Zeuge Verteidigerin Gül Pinar. Sie hätten auf Arabisch angefangen, dann aber ins Hebräische gewechselt, damit sein israelischer Anwalt sie verstehen konnte. Seine deutsche Anwältin hatte es gestern genau andersherum erklärt: Der Dolmetscher hätte Probleme mit Hebräisch gehabt und auf Arabisch gewechselt, hätte aber ein anderes als der Zeuge gesprochen.
Pinar fragt ihn deshalb nun noch einmal ganz deutlich, wie gut sie sich verstehen konnten. Der Zeuge meint, er habe den Dolmetscher gut verstanden und dieser ihn auch. Worin aber soll dann das Problem gelegen haben? Der Zeuge bestätigt auch, dass eine Tonaufnahme von der Befragung existiere und man ihm die schriftliche Aussage zur Prüfung vorgehalten habe. "Das passt so", will er geantwortet haben. Wenn es also keine Verständnisprobleme mit dem Dolmetscher gab und er das Protokoll sogar überprüft hatte, wie kann er dann immer wieder behaupten, Aussagen in dem Protokoll nie gemacht zu haben? Wie lassen sich die teils signifikanten Abweichungen zwischen seinen Aussagen erklären?
Zeugenschutz durch Zettelchen zuschieben?
Eine Antwort darauf bekommen wir heute nicht. Gül Pinar macht da weiter, wo Ingo Bott zuvor im Formulierungsstreit vom Thema abkam. Sie will, dass der Zeuge seinen Arbeitgeber benennt. Dieser meint, das sei privat und tue nichts zur Sache. Pinar sieht das anders, sie will damit die Glaubwürdigkeit des Zeugen prüfen. Sie hält es immer noch für seltsam, dass ein Ex-Mossad-Agent einen ihm unbekannten israelischen Bauingenieur als Fluchtwagenfahrer für eine Aktion in Dänemark angeheuert haben soll. Dazu hatte der Zeuge bisher nicht mehr gesagt, als dass David Barkays "trainierte" Leute alle im Gaza-Krieg gewesen seien und er deshalb auf "nicht trainierte" wie ihn selbst habe zurückgreifen müssen.
Pinar sagt, ihr sei bewusst, dass sich der Zeuge auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen könne, auch eine Verweigerung helfe ihr aber. Zeugen müssen im Strafprozess grundsätzlich wahrheitsgemäß alles sagen, was sie wissen. Tun sie das nicht, droht ihnen gem. § 153 Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe. Weil niemand aber gezwungen sein darf, sich selbst zu belasten, dürfen nach § 55 StPO Aussagen verweigert werden, durch die der Zeuge Gefahr läuft, sich selbst zu belasten.
Die Zeugenanwältin versucht zu erklären, warum man ihren Mandanten nicht zwingen dürfe, den Namen zu nennen: Er sei Teil der arabischen Minderheit in Israel und müsse um seinen Job und "um sein leibliches Wohl fürchten", wenn das über die Medien nach Israel gelange. Pinar, die in diesem Prozess auch viel für die Anonymität ihres Mandanten kämpft, zeigt Verständnis und schlägt vor, den Namen auf einen Zettel zu schreiben und der Staatsanwaltschaft zu geben. Tal S.'s Verteidiger Dr. Sascha Böttner meint, Zettel übergeben sei "in der StPO so jetzt nicht vorgesehen". Er schlägt stattdessen vor, dafür die Öffentlichkeit auszuschließen.
Die Kammer zieht sich zur Beratung zurück. Als sie wiederkommt, hat man das Gefühl, es tue der Richterin leid, dem Zeugen erklären zu müssen, dass die Frage zulässig sei und ihr eine einschlägige Rechtsgrundlage fehle, um die Öffentlichkeit auszuschließen. § 172 Nr. 1a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erlaubt das zwar bei Gefahren für Leib oder Leben des Zeugen. Das sah die Kammer aber nicht als ausreichend erwiesen an. Der Zeuge scheint das sportlich zu nehmen und beantwortet die Frage ohne Umschweife. Er arbeite für ein Bauunternehmen, den Namen nennt er und erklärt ihn sogar. Das Unternehmen baue auch Wohnungen; für viele davon sei er zuständig.
Saudis, die keine Saudis sind und noch ein abgelehnter Antrag
Als Pinar dann Fragen zur Ortskenntnis von David Barkay in Dänemark stellt, wird es kurios. Der Zeuge vermutet, "die Saudis" hätten Barkay wohl mit den Informationen versorgt. Diese beiden Mitglieder des Entführerteams hatte er immer wieder als junge, technisch versierte Männer beschrieben, die nur Barkay unterstanden und nicht mit den anderen geredet hätten. Als Pinar wissen will, ob die beiden dasselbe Arabisch wie der Zeuge gesprochen hätten, zeigt sich dieser verwirrt. "Die Saudis sind Israelis", klärt er auf. Aus "irgendeinem Grund" habe Barkay sie immer nur "Saudis" genannt. "Mit Saudi-Arabien haben die nichts zu tun." Sogar der ansonsten stets ernst und konzentriert dem Verfahren zuhörende Tal S. reagiert darauf mit sichtbarer Belustigung. Anhand von Screenshots auf dem Handy seines israelischen Anwalts identifiziert er die "Saudis" daraufhin spontan. Zumindest einer der Namen war wohl auch den Ermittlern noch nicht bekannt.
Antrag auf Handybeschlagnahme vor Ort wird abgelehnt
Gül Pinar stellt daraufhin noch einen weiteren Antrag: Sie will das Handy des Zeugen sicherstellen oder notfalls beschlagnahmen lassen, um Chats und Geodaten daraus auszuwerten. Sie erhofft sich daraus einen Beweis, dass die Gruppe um David Barkay und Keren T. die ihrem Mandanten vorgeworfene Auskundschaftung des späteren Tatorts vorgenommen hatte. Aus ihrer Sicht hätte ein solcher Beweis entscheidende Bedeutung für seine Strafbarkeit. Während sich die meisten ihrer Kollegen dem Antrag anschließen, wirken die Staatsanwaltschaft und das Gericht überfordert. Die Staatsanwältin nimmt zu dem Antrag nicht einmal Stellung. Vielleicht weil sie sich selbst nicht sicher ist, was hier der einschlägige Rechtsrahmen ist.
Die Frage ist auch nicht gerade gewöhnlich: Kann das Gericht das Handy eines Zeugen beschlagnahmen, der Beschuldigter in einem gesonderten Verfahren ist, aber freies Geleit genießt? Die Kammer zieht sich für eine halbe Stunde zur Beratung zurück. Dann verlängert sie die Beratungszeit um weitere 30 Minuten. Am Ende umgeht sie die verfahrensrechtliche Frage, indem sie entscheidet, dass keine Beweistatsache vorliege. Damit nimmt sie statt eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO) einen Beweisermittlungsantrag an, den sie nur nach Maßgabe ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilen hat. Zur Aufklärung sieht die Kammer die Beschlagnahme aber nicht als notwendig an. Die erhofften Informationen könnten daraus gar nicht gewonnen werden, da der Zeuge nicht mehr dasselbe Handy wie im fraglichen Zeitraum habe. Der Antrag wird damit abgelehnt, obwohl Verteidigerin Pinar auf die Möglichkeiten von Datenübertragungen und Wiederherstellungen gelöschter Chats hingewiesen hatte.*
Die Liste der gestellten Anträge im Block-Prozess ist lang. Die der erfolgreichen Anträge nicht. Die konstante Ablehnung der Anträge der Verteidigung wird von den Verteidigern immer wieder massiv kritisiert, sie sehen dadurch grundlegende Verfahrensrechte verletzt. Die Anzahl der unter anderem deshalb bereits gegen die Richter gestellten Befangenheitsanträge ist inzwischen unübersichtlich geworden.
Weiter geht es nächsten Montag, dann soll der nächste der israelischen Zeugen vor Ort aussagen.
* Nachträglich ergänzt um Konkretisierung des rechtlichen Hintergrundes.
Block-Prozess: Tag 47: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59837 (abgerufen am: 13.05.2026 )
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