Öffentlichkeitsausschluss im Block-Prozess: Warum Chris­tina Blocks letzte Worte hinter ver­sch­los­senen Türen fallen werden

von Jakob Hoffmann

09.07.2026

Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Vernehmung von Jonathan G. hat weitreichende Folgen: Die Schlussplädoyers und letzten Worte der Angeklagten im Block-Prozess müssen nun wohl zwingend unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.

In all dem Chaos des Block-Prozesses geschieht es nur zu leicht, dass prozessrechtliche Feinheiten unbemerkt bleiben. So auch heute – dabei dürften die heutigen Ereignisse noch für einen Paukenschlag sorgen: Das große Finale, die Schlussplädoyers und die letzten Worte der sieben Angeklagten wird die Öffentlichkeit wohl nicht zu hören bekommen. 

Der Grund hierfür hatte sich am Mittwoch schon angebahnt. Als Verteidiger Dr. Sascha Böttner den Zeugen Jonathan G., der an der Entführung der beiden Block-Kinder in der Silvesternacht 2023/24 bei ihrem Vater in Dänemark beteiligt gewesen sein soll, nach dessen Suizidversuch in der Armee befragte, regte er an, für seine weiteren Fragen die Öffentlichkeit auszuschließen. 

Grundsätzlich gilt im Strafprozessrecht der hochrangige Grundsatz der Öffentlichkeit – nur das, was öffentlich vorgetragen wird, darf Urteilsbestandteil werden. Verankert in § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) dient er der Justizkontrolle, soll Transparenz schaffen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung sichern. Darum können seit mittlerweile 63 Verhandlungstagen zahlreiche Journalisten und Zuschauer live und vor Ort jede Minute des Prozesses verfolgen – bis jetzt.

Nach § 171b Abs. 1 S. 1 GVG kann zum Persönlichkeitsschutz von Zeugen oder sonstigen Prozessbeteiligten ein Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet werden. Davon hat das Gericht heute auf Antrag für die persönlichen Fragen Gebrauch gemacht, die Anwalt Böttner an den Zeugen, ein schwedisch-israelisches Model, stellen wollte. 

Was dabei (möglicherweise) nicht von allen Beteiligten bedacht worden war: Der Anklagevorwurf, der hier verhandelt wird, enthält auch denjenigen einer schweren Misshandlung Schutzbefohlener nach § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB). Er findet in der Verhandlung vor dem Landgericht (LG) Hamburg selten Erwähnung, da der Hauptvorwurf, die schwere Kindesentziehung nach § 235 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 und 2 StGB, sehr ähnlich gefasst ist und den höheren Strafrahmen besitzt. § 225 StGB aber ist eine Katalogtat des § 171b Abs. 3 S. 2 GVG. 

Feststellung des Geheimhaltungsinteresses bindet Gericht und Beteiligte

Wird in einem solchen Verfahren die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kurz die Dauer davon auch sein mag, wird eine zwingende Sperre ausgelöst: Die Schlussanträge dürfen nun nur noch unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorgetragen werden. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass Umstände, für deren Erörterung die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, bei den Schlussvorträgen dann doch öffentlich werden. 

Auch wird den Verfahrensbeteiligten damit die Gelegenheit gesichert, im Rahmen der Schlussanträge eine unbefangene Auseinandersetzung mit dem gesamten Verfahrensstoff vorzunehmen. Daher umfassen diese Schlussanträge neben den Schlussplädoyers von Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Nebenklage auch das berühmte letzte Wort des Angeklagten nach § 258 Abs. 2 StPO.

Eben dieses wird die Öffentlichkeit daher im Block-Prozess nicht zu hören bekommen. Die letzten Worte der Angeklagten werden hinter verschlossenen Türen fallen. Die Sperr-Vorschrift ist zwingend; sie wurde ausdrücklich konzipiert, um weder dem Gericht noch den Beteiligten einen Spielraum zu lassen. Einmal beschlossen, sollen sie an die Feststellung des Geheimhaltungsinteresses unabwägbar, unanfechtbar gebunden sein – und eben dies hat das Gericht heute, unwidersprochen von den Beteiligten, die Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, getan. Eine Sprecherin des Gerichts bat auf Anfrage um Verständnis dafür, dass man medial den einzelnen Verfahrensschritten nicht vorgreifen werde.

Ein früherer Ausschluss der Öffentlichkeit hatte die Sperre noch nicht ausgelöst, da dieser damals aus Gründen der Staatssicherheit nach § 172 Nr. 1 GVG erfolgte. Mit der Entscheidung über den Ausschluss heute, dem dann gleich zwei weitere folgten, dürfte die Sperrwirkung aber eingetreten sein, sodass die Kammer gezwungen sein wird, auch im großen Finale des bühnenreifen Prozesses die Öffentlichkeit vor verschlossene Türen zu stellen. Nach § 173 Abs. 2 GVG dürfte sie das sogar auf die Verkündung der Entscheidungsgründe des Urteils ausweiten; hier liegt die Entscheidung aber im Ermessen des Gerichts. 

 

Hinweis: Wenn Ihre Gedanken um Suizid kreisen, wenn Sie sich traurig oder depressiv fühlen, holen Sie sich Hilfe. Die Telefonseelsorge ist kostenlos und zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbar: Per Telefon 0800 / 111 0 111 oder 0800 / 111 0 222 oder 116 123, per Mail und Chat unter online.telefonseelsorge.de.

 

Zitiervorschlag

Öffentlichkeitsausschluss im Block-Prozess: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60395 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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