Der Block-Prozess läuft derzeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit weiter. Jakob Hoffmann analysiert, welche Rolle die Presse für das Verfahren bisher gespielt hat. Auch die Angeklagten und ihre Verteidiger haben dazu eine Meinung.
Wenn der aufsehenerregende Strafprozess um Unternehmenserbin Christina Block am Dienstag in die inzwischen 64. Runde geht, wird vor dem Landgericht (LG) Hamburg zweifellos wieder mit harten Bandagen gekämpft werden. Dabei geht es aber nicht nur im Saal zur Sache, sondern auch in den Medien. Und es geht um die Medien. Und gegen die Medien. Der Prozess ist nämlich längst zum Sinnbild eines Konflikts geworden, bei dem Informationen Streitgegenstand, Waffe und Verteidigung gleichzeitig sind.
All dem gegenüber steht der Rechtsstaat, der mit Transparenz seiner Justiz das Vertrauen der Bevölkerung in ihn stärken will, der den Angeklagten ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung bis zum endgültigen Urteilsspruch schuldet. Der Block-Prozess erscheint bisweilen als Belastungsprobe für das Verhältnis zwischen Presse und Strafverfahren. Fest steht: Das Block-Verfahren fesselt Deutschland.
Gerichtssprecherin: Presse hat viel aktivere Rolle als sonst
Dabei ist man mit dem größten Landgericht der Bundesrepublik und dem gemeinsamen Staatsschutzsenat der norddeutschen Länder am Hamburger Sievekingplatz Großverfahren gewohnt. Sogar Al-Qaida-Verfahren wegen des Terroranschlags vom 11. September 2001 wurden hier schon verhandelt. Etwas mit dem Block-Prozess Vergleichbares hat man hier trotzdem noch nicht erlebt, berichtet Gerichtssprecherin Dr. Marayke Frantzen gegenüber LTO. Das liege auch daran, dass die Presse hier nicht mehr nur passive Beobachterin und Berichterstatterin ist, sondern mit den Live-Tickern und der Beschaffung von Aktenmaterial eine sehr viel aktivere Rolle einnimmt.
Diese umfassende, detaillierte Berichterstattung mache Verfahren "erlebbar" und vermittele das Gefühl, selbst Teil davon zu sein, wodurch sie "Eventcharakter" bekämen, schreibt Strafverteidiger Dr. David Rieks in seiner Dissertation, in der er sich ausführlich mit Live-Ticker-Berichterstattung beschäftigt und sie im Ergebnis kritisch sieht. Passend dazu verteidigt er im Block-Prozess den sehr bekannten Lebensgefährten der Hauptangeklagten: Ex-Sportschau-Moderator Gerhard Delling.
Im Block-Prozess hat dieser "Eventcharakter" inzwischen überwältigende Ausmaße angenommen. Manche Medien schalten zu Prozesstagen Live-Ticker, die bisweilen minutiös Aussagen im Wortlaut übertragen. Podcasts sezieren und kommentieren jeden Verhandlungstag, in Online-Foren wird der Fall heiß debattiert. Fernsehkameras und Pressefotografen begleiten die Beteiligten im Gerichtssaal und in dem langen Flur, der dorthin führt – wahlweise als roter Teppich oder Catwalk bezeichnet. "Wie im Zoo" sei das, sagen die Prozessbeteiligten. Der Dienstälteste der Verteidiger, Reinhard Daum, berichtet im Gespräch mit LTO, so etwas habe er in seinem über 50-jährigen Berufsleben noch nie erlebt. Er verteidigt Uta B., die Cousine Blocks.
Dass sich die Dynamik so entwickeln würde, ließ sich nicht absehen. Die Auftritte von Block-Verteidiger Dr. Ingo Bott und Nebenklagevertreter Dr. Philip von der Meden vor Fernsehkameras, in Podcasts und in bisweilen fast polemischen Auseinandersetzungen im Gerichtssaal dürften auf jeden Fall nicht geholfen haben, das Interesse der Medien zu dämpfen. Zudem sei eine so aktive Nebenklage und der daraus resultierende "Parteienstreit" im Strafverfahren unüblich, erklärt Rieks. In dem Verfahren tritt Blocks Ex-Mann Stephan Hensel als Nebenkläger auf. Das habe das Medieninteresse sicherlich befeuert – ebenso wie die immer wieder an die Medien weitergegebenen Verfahrensunterlagen. Diese hätten einen "Kampf um jedes Indiz in der öffentlichen Wahrnehmung" ausgelöst, sagt Rieks.
Anwälte, Angeklagte und Nebenkläger kritisieren je nach Kontext immer wieder, dass zum Strafverfahren vor dem LG regelrecht ein "Parallelverfahren" in der Öffentlichkeit geführt werde. Dieses befeuern sie gleichzeitig aber auch weiter, denn dem jeweils anderen das Feld in der Medienlandschaft überlassen will keiner.
An die Medien durchgestochene Akten: Schon strafbar?
Die "durchgestochenen" Akten sind ein weiterer ständiger Streitpunkt in dem Verfahren. Gül Pinar, Verteidigerin des ebenfalls angeklagten Sicherheitsunternehmers Andreas P., kritisiert gegenüber LTO, die Verfügbarkeit "exklusiver Hintergründe" werde als journalistischer Erfolg inszeniert, während der rechtsstaatliche Schutzraum des Verfahrens ausgehöhlt werde. Dass dies sanktionslos hingenommen werde, sende das Signal, "dass die Grenzen des Strafverfahrens im Zweifel verhandelbar sind, wenn der öffentliche Druck groß genug ist."
Der Berliner Strafrechtsprofessor Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Heger bewertet das zurückhaltender. Die Prozessmaxime der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit würden erst einmal für eine Veröffentlichung auch von durchgestochenen Informationen sprechen. Strafbar ist nach § 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) nur die Veröffentlichung von Verfahrensakten im Wortlaut. Weder die mediale Verwertung von Akten noch deren Durchstechen hierfür sind damit tatbestandsmäßig, solange daraus nicht wörtlich zitiert wird.
Wird doch wörtlich zitiert, macht sich der Durchstechende möglicherweise als Mittäter strafbar – aber nicht zwingend. So hatte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) erst vergangenes Jahr entschieden, dass Informationsweitergabe an die Medien gerade noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen ist, da deren Verwertung in der Verantwortung der Presse liege. Man dürfe darauf vertrauen, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst sei und insbesondere die Grundsätze des Pressekodex beachte (Beschl. v. 07.04.2025, Az. 3 Bs 20/25). Dieser verpflichtet etwa zur Achtung der Unschuldsvermutung und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte.
Gericht und Staatsanwaltschaft im Umgang mit der Presse zu lasch?
Aber selbst dann, wenn strafbares Handeln vorliegt, ist der Nachweis schwer zu erbringen, von wem die Information kam, unter anderem, weil Journalisten ihre Quellen nicht preisgeben müssen – auch das ist integraler Teil der Pressefreiheit. Dadurch ist es schwierig, diejenigen zu sanktionieren, die Akten weitergeben. Trotzdem hätten sich die Verteidiger:innen im Block-Prozess eine klarere Haltung der Kammer dagegen gewünscht.
Auch von der Staatsanwaltschaft, die ihre Ermittlungen zu weitergegebenen Akten laut einer Sprecherin mangels Anfangsverdachts eingestellt hat, hatten sie mehr erwartet – insbesondere, da in dem Verfahren ansonsten "die Klaviatur der Aufklärungsmaßnahmen reichhaltig bespielt wurde", wie Ingo Bott gegenüber LTO anmerkt. Das "schüchterne bis desinteressierte" Vorgehen der Staatsanwaltschaft gegen die Aktenweitergabe habe ein "fatales" Signal gesendet. Dr. Sascha Böttner, der den geständigen Israeli Tal S. verteidigt, sieht das dagegen im Gespräch etwas anders: Das sei eine Beweisproblematik. "Dafür können weder die Staatsanwaltschaft noch die Kammer etwas."
Während die eine Seite also kritisiert, dass § 353d Nr. 3 StGB zum Papiertiger verkomme, greift er anderen noch zu weit. Zu tief sei der Einschnitt in die Pressefreiheit. Aktuell muss sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut mit dem § 353d Nr. 3 StGB befassen: FragDenStaat-Chef Arne Semsrott war wegen der Veröffentlichung von Dokumenten aus dem Prozess gegen Mitglieder der Klimaschutz-Gruppe "Letzte Generation" verurteilt worden. Er hatte die Verurteilung provoziert, um daraufhin vors BVerfG ziehen zu können, um die Verfassungsmäßigkeit der Norm höchstrichterlich klären zu lassen. Gerade bei juristischen Entscheidungen komme es auf den genauen Wortlaut an, um sie bewerten zu können. "Dafür muss die Presse die Möglichkeit haben, auch aus Dokumenten aus laufenden Verfahren zitieren zu dürfen – alles andere öffnet die Tür für eine Geheimjustiz", so eine Sprecherin von FragDenStaat gegenüber LTO. § 353d Nr. 3 StGB müsse daher abgeschafft werden.
Dass die Öffentlichkeit immer wieder Informationen erhält, die in die Hauptverhandlung (noch) nicht eingeführt wurden, hat noch einen weiteren problematischen Effekt: Im Strafprozess zählt schließlich die prozessuale Wahrheit. Was nicht ordnungsgemäß in die öffentliche Hauptverhandlung eingeführt wurde, darf nicht Entscheidungsgrundlage werden. Im Block-Prozess wird diese Abgrenzung aber den beteiligten Anwälten zufolge zunehmend schwerer. Sauber von (noch) nicht ordnungsgemäß eingeführten Informationen zu trennen, gelang nicht immer, was zu Streit im Gerichtssaal führte.
Psychologisch erforscht: Medien beeinflussen Zeugen
Problematisch an der Medienberichterstattung ist aber nicht nur die Einflussnahme auf die öffentliche Wahrnehmung. Die detailliert in Echtzeit verfügbaren Informationen können auch die Wahrheitsfindung im Prozess erschweren.
Die Strafprozessordnung sieht beispielsweise vor, dass Zeug:innen bis zu ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht anwesend sind, damit sie unbeeinflusst von dort vorangegangenen Erkenntnissen wie anderen Zeugenaussagen aussagen können. Das nützt natürlich wenig, wenn Zeug:innen die Äußerungen stattdessen in den Medien mitverfolgen können. Anwältin Pinar etwa erinnert an einen Zeugen, der auf den Vorhalt, er habe im Ermittlungsverfahren anders ausgesagt, bekundete, er könne sich auch irren, weil er einen Tag zuvor in der Zeitung etwas anderes gelesen habe.
Medienstrafrechtlerin Prof. Dr. Anna H. Albrecht von der Universität Potsdam warnt: In der psychologischen Forschung sei belegt, dass Erinnerungen durch die Konfrontation mit anderen Versionen desselben Geschehens verändert werden können – etwa, wenn man sich die Rekonstruktion des Sachverhalts in einem True-Crime-Podcast anhöre. Im Podcast "Der Fall Block" sprach der mutmaßlich tatbeteiligte Zeuge Jonathan G. sogar noch vor seiner Aussage vor Gericht über die Ereignisse.
Auch das Gericht ist durch Dauerbeschallung beeinflussbar
Welche weitreichenden Folgen eine so umfangreiche Medienberichterstattung haben kann, zeigte sich im Block-Prozess am Beispiel des mitangeklagten Familienanwalts der Blocks, Dr. Andreas Costard. Nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Abbildungen von Menschen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG regelt jedoch eine Ausnahme davon, wenn das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte kommt – Strafverfahren fallen hier üblicherweise drunter. Zu Beginn des Prozesses hatte die Kammer angeordnet, dass die Angeklagten in den Presseaufnahmen unkenntlich gemacht werden müssen, um eine öffentliche Prangerwirkung zu verhindern. Ausgenommen waren Block und Delling, die aufgrund ihrer Prominenz die Abbildung hinnehmen mussten.
Anfang des Jahres erweiterte die Kammer die Ausnahme dann auch auf den die Öffentlichkeit meidenden Costard, weil dieser auch als Kommunalpolitiker aktiv ist. Seine Anwälte dagegen waren überzeugt, die Kammer habe sich von der öffentlichen Wahrnehmung eines erhärteten Tatverdachts leiten lassen und nur deshalb der Presser erlaubt, unverpixelte Bilder von ihm zu veröffentlichen.
Der Grund: Kurz zuvor waren über die Presse geheime Vernehmungen von bis dahin unauffindbaren Zeugen, den tatverdächtigen Israelis, in die Öffentlichkeit gelangt. Darin wurde Costard schwer belastet und als Eugen Blocks "Fixer" zum eigentlichen Drahtzieher der Entführung erklärt. Weil es aber noch ein halbes Jahr dauerte, bis seine Verteidigung die Gelegenheit bekam, die Zeugen vor Gericht zu befragen, blieb das medial breit aufgegriffene Narrativ in der Öffentlichkeit zunächst stehen. LTO berichtete hier zurückhaltend, bildete die Vorwürfe nach der gerichtlichen Zeugenvernehmung aber ebenfalls ab.
Als Verteidiger Dr. Marko Voß dann Mitte Juni zum Zug kam und die Zeugen ins Kreuzverhör nahm, blieb von vielen der vermeintlich so belastenden Aussagen nicht viel übrig. Costard musste trotzdem die Fotoabbildung hinnehmen. Seine Anwälte gingen dagegen vor und gewannen vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG): Das kassierte die Anordnung der Kammer, weil "sach- und zweckfremde Erwägungen" in die Grundrechtsgewichtung eingeflossen seien. Der Beschluss liegt LTO vor.
Eine Frage der Verantwortung
Strafverfahren sind der Kernbereich der Ausübung staatlicher Gewalt, Gerichte können Angeklagte für Jahre ins Gefängnis schicken. "Nicht zuletzt deswegen kommt der Kontrollfunktion der Medien eine ganz besondere Bedeutung zu", so Medienstrafrechtlerin Albrecht.
Als gerne so bezeichnete "vierte Gewalt" soll die Presse die Staatsgewalt kontrollieren, im Strafprozess die Betroffenen vor einer Unrechtswillkür des Staats schützen.
Ein Teil der Medienberichterstattung im Block-Prozess hat sicherlich vorwiegend Unterhaltungswert und ist an Klickzahlen orientiert. Aber eben nicht nur. Immer wieder werfen Verteidiger:innen der Polizei und Staatsanwaltschaft Fehler und Voreingenommenheit vor und kritisieren die Verfahrensleitung der Vorsitzenden. Auch das dokumentiert die Presse. Auch diese Aspekte trägt sie in die Öffentlichkeit. Und ein nicht unwesentlicher Teil des öffentlichen Interesses an dem Fall kommt schließlich daher, dass die Hauptangeklagte prominent, wohlhabend und einflussreich ist. Nicht (nur) aus Sensationslust, sondern weil es für unseren Rechtsstaat wichtig ist, zu sehen, dass niemand über dem Gesetz steht und jeder einen fairen Prozess bekommt. So erklärt Nebenklage-Anwalt von der Meden, man brauche Transparenz und gute Öffentlichkeitsarbeit, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz zu stärken und damit anti-demokratischen Kräften entgegenzutreten.
Albrecht spricht sich daher dafür aus, den Einflüssen auf das Strafverfahren im Strafverfahren selbst zu begegnen. So fehle es etwa noch an einem allgemeinen Bewusstsein dafür, wie und in welchem Ausmaß Medienberichterstattung Strafverfahren beeinflussen kann. Besser wäre es daher, nicht die Medienberichterstattung zu beschränken, sondern die Richter:innen und Schöff:innen in Schulungen für den Umgang damit zu sensibilisieren. Wo die Auswirkungen des Medieneinflusses im Block-Prozess gegebenenfalls nicht mehr zu verhindern sind, bleibt laut Rechtsprofessor Heger im Falle einer Verurteilung noch die Strafzumessung: Dort müsse man die Belastung durch das große Medieninteresse und die, seiner Meinung nach durch Gericht und Staatsanwaltschaft mitverschuldete, öffentliche Vorverurteilung berücksichtigen.
Die Medien haben also nicht nur eine Daseinsberechtigung im Strafverfahren; der Rechtsstaat braucht sie dort sogar. Es liegt aber in ihrer Verantwortung, mit dieser Rolle sorgsam umzugehen – so, wie es an allen Verfahrensbeteiligten ist, bei der Weitergabe von Informationen an die Presse verantwortungsbewusst zu agieren, wie Anwältin Pinar betont. Das "Ob" ist also nicht die entscheidende Frage, sondern das "Wie".
"Eine gute Arbeit der Presse ist eine wichtige Stellschraube, um die große Macht des Gerichts transparent zu machen, Entscheidungsprozesse zu dokumentieren und damit auch zu kontrollieren", sagt von der Meden im Gespräch mit LTO. "Das Problem ist dabei nicht die Berichterstattung, sondern falsche Berichterstattung."
Block-Prozess: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60519 (abgerufen am: 08.08.2026 )
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