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BLM-Präsidentenwahl: Der Kandidat und der Klüngel

Prof. Dr. Ernst Fricke

18.02.2011

praesidentenwahl

© Aleksandar Radovanov - Fotolia.com

Die Bewerber um den höchsten Posten bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien sorgen im Vorfeld der Wahl für Wirbel. So hat Staatsminister Siegfried Schneider mit einem fragwürdigen Meeting in der Staatskanzlei auf sich aufmerksam gemacht. Die Aktion dürfte ihn nicht nur politisch, sondern auch rechtlich disqualifiziert haben. Ein Kommentar von Prof. Dr. Ernst Fricke.

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In seiner grundlegenden Entscheidung zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung (Urt. v. 02.03.1977, Az. 2 BvE 1/76) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Leitsatz 8 ausgeführt: "Aus der Verpflichtung der Bundesregierung, sich jeder parteiergreifenden Einwirkung auf die Wahl zu enthalten, folgt (...) für die Vorwahlzeit das Gebot äußerster Zurückhaltung und das Verbot jeglicher mit Haushaltsmitteln betriebener Öffentlichkeitsarbeit in Form von so genannten Arbeitsberichten, Leistungsberichten und Erfolgsberichten."

Diese Sätze sind momentan aktueller denn je. Wir befinden uns zwar nicht vor einer Bundestagswahl, aber doch in einer anderen "Vorwahlzeit", nämlich jener, welche die Wahl zum Präsidenten der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) betrifft. Der neue BLM-Präsident wird am 24. Februar 2010 vom Medienrat gewählt.

Für diese Position kandidiert auch der Leiter der bayerischen Staatskanzlei, Staatsminister Siegfried Schneider. Wie nun bekannt wurde, hat dieser auf Briefpapier der Staatskanzlei ausgewählte Medienräte zu einem mittäglichen Treffen eingeladen. Bei dieser Veranstaltung signalisierten ihm 29 Medienräte per Unterschrift ihre Unterstützung bei der Wahl. Zudem übernahm die Staatskanzlei die Rechnung in Höhe von 587,70 Euro.

Verfassungsgericht verlangt "möglichst weitgehende Staatsferne" der Medien

Damit aber hat die Staatskanzlei – anders als vom BVerfG postuliert – parteiergreifend auf die Wahl zum BLM-Präsidenten eingewirkt. Ihr Verhalten war verfassungsrechtlich unzulässig. Dass der Kandidat Schneider auch noch eben diese Staatskanzlei leitet, potenziert das Verdikt der Verfassungswidrigkeit des Vorgehens. Es disqualifiziert Schneider damit nicht nur politisch, sondern  auch (verfassungs-)rechtlich als Kandidat für die anstehende Wahl.

Der Staatsminister müsste allerdings auch noch aus einem weiteren Grund von der Präsidentschaftswahl ausgeschlossen werden: Sein Handeln widerspricht dem im Demokratieprinzip des Grundgesetzes (GG) wurzelnden Grundsatz  der Staatsfreiheit der Medien (Art. 20 I GG i.V.m. Art. 5 I 2 GG). Demnach ist nicht nur jede unternehmerische Beteiligung des Staates an privaten Medienunternehmen untersagt, sondern auch jegliche staatliche Repräsentanz in der Medienaufsicht.

Auch das BVerfG entnimmt Art. 5 I 2 GG eine "möglichst weitgehende Staatsferne" (Urt. v. 12.03.2008, Az. 2 BvF 4/03 ). Mit dieser Anforderung ist es schlichtweg unvereinbar, wenn ein amtierender oder auch ehemaliger Minister in die Medienaufsicht wechselt, vor allem wenn er zuvor für den Mediensektor verantwortlich zeichnet(e). Im Falle eines solchen Unterfangens wird man aus Art. 5 I 2 GG in Verbindung mit Art. 20 I GG mindestens eine angemessene Karenzzeit abzuleiten haben. Hinzu tritt der Aspekt der verfassungsgebotenen Neutralität des Staates im öffentlichen Meinungsbildungsprozess.

 Meinungsbildung funktioniert prinzipiell von unten nach oben

Die genannten Aspekte sind zugleich die maßgeblichen Unterscheidungskriterien zwischen dem Fall eines Wechsels eines (ehemaligen) Minister oder gar Ministerpräsidenten in das Amt eines Bundesverfassungsrichters und jenem eines (ehemaligen) Ministers in die Medienaufsicht.

Das BVerfG hat die Mitgliedschaft von (ehemaligen) Vertretern des Staates in der Medienaufsicht bislang zwar noch nicht beanstandet. Nicht ausgeschlossen erscheint aber, dass es sich in dem aktuell anhängigen Normenkontrollverfahren in der Causa Brender hierzu durchringt. In jedem Fall geht es fehl, wenn das Gericht – wie zuletzt einmal mehr im Urteil zu den Rundfunkbeteiligungen der Parteien – den Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunk nicht demokratieorientiert, sondern vielfaltsorientiert auslegt. Denn der Staat und "Private" lassen sich als Kommunikateure im öffentlichen Meinungsbildungsprozess nicht über einen Leisten schlagen. Während Letztere in diesem Bereich gestützt auf Art. 5 GG unbeschränkte Freiheit genießen, ist der Staat im Bereich der öffentlichen Meinungsbildung durch eben diese Freiheiten limitiert. In einer Demokratie muss sich die Meinungs- und Willensbildung prinzipiell von unten nach oben und nicht in umgekehrter Fließrichtung vollziehen.

Prof. Dr. Ernst Fricke ist Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Katholischen Universität Eichstätt – Ingolstadt.

 

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BLM-Präsidentenwahl: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2571 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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