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Verwendung der Parole "Alles für Deutschland": LG Halle ver­ur­teilt Björn Höcke zum zweiten Mal

von Kevin Japalak

01.07.2024

Björn Höcke im Landgericht

Das LG Halle hat Höcke abermals wegen Verwendung der Parole "Alles für Deutschland" verurteilt. Foto: picture alliance / dts-Agentur | -

Das LG Halle hat Björn Höcke zum zweiten Mal wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt. Der einschlägige Straftatbestand wirft auch verfassungsrechtliche Fragen auf, findet Kevin Japalak.

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Das Landgericht (LG) Halle hat Björn Höcke zum zweiten Mal zu einer Geldstrafe verurteilt. Höcke muss eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 130 Euro zahlen. Das Gericht hat den 52-Jährigen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§§ 86, 86a Strafgesetzbuch (StGB)) erneut schuldig gesprochen.

Bei einem AfD-Stammtisch mit rund 350 Teilnehmern im thüringischen Gera stimmte Höcke im vergangenen Dezember die Parole "Alles für Deutschland" an. Er sprach die ersten beiden Worte und animierte durch Gesten das Publikum, den Spruch zu vervollständigen, was es dann auch tat. Die Parole wurde einst von der Sturmabteilung (SA) verwendet, der paramilitärischen Kampforganisation der NSDAP.

Bei der ersten Verurteilung Höckes vor wenigen Wochen wegen desselben Straftatbestandes war die Frage relevant, ob Höcke als Geschichtslehrer um die Historie der Parole wusste, ob er also diesbezüglich Vorsatz hatte. Im nun entschiedenen Fall war das nicht mehr relevant, denn auf die Geschichte dieser Parole war Höcke durch das eingeleitete Strafverfahren bereits aufmerksam gemacht worden.

Das LG Halle bejaht auch in diesem Fall Höckes Täterschaft: Er habe mit Wissen und Wollen kausal darauf hingewirkt, dass das Publikum die Parole vervollständige, so der Vorsitzende Richter Jan Stengel.

"Allerweltsspruch" oder SA-Parole?

Höcke verteidigte sich in erster Linie damit, dass die Parole aus seiner Sicht nur ein "Allerweltsspruch" sei. Seine Verteidiger versuchten vor Gericht zu beweisen, dass die Parole im Nationalsozialismus keine zentrale Bedeutung gehabt haben und auch nicht weit verbreitet gewesen sein soll. Bei diesem Argument geht es rechtlich im Kern darum, dass die Äußerung an sich möglicherweise zu harmlos ist, um eine Strafe zu rechtfertigen (verfassungsrechtliches Übermaßverbot), sodass der objektive Tatbestand der §§ 86, 86a StGB eingeschränkt werden müsste (verfassungskonforme Auslegung). In einer möglichen Revision könnte diese Argumentation durchaus noch relevant werden.

Als Gegenstand der einschränkenden Auslegung des objektiven Tatbestandes kommt der Begriff des "Kennzeichens" in Betracht. Laut dem Richter am BGH Dr. Stephan Anstötz ist wesentliches Merkmal des Kennzeichenbegriffs "die Hinweisfunktion auf die äußere Zusammengehörigkeit der Anhänger einer bestimmten politischen Auffassung" (Anstötz in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 86a Rn. 5). Des Weiteren seien "formelhafte Wendungen und allgemeine Ausdrucksformen politischer Gesinnung" nicht tatbestandsmäßig (ebd.).

Der renommierte Politikwissenschaftler Prof. Dr. Jochen Falter stellt die Bekanntheit der Parole infrage: "Ich selber beschäftige mich seit mehr als drei Jahrzehnten wissenschaftlich mit der Massenbasis des Nationalsozialismus und wusste doch nicht, dass dieser so harmlos klingende Ausruf 'Alles für Deutschland' ein Motto der SA war", kommentierte Falter das erste Höcke-Urteil im Fokus. Dem Historiker Dr. Dr. Rainer Zitelmann, der über Adolf Hitler promovierte, war vor den Strafverfahren ebenfalls nicht bekannt, dass der Ausdruck von der SA verwendet wurde. Schließlich vermutet auch der Jurist Dr. Christian Rath in einem Kommentar für die taz, dass "99,9 Prozent der Deutschen" vor dem Strafverfahren gegen Höcke nicht wussten, dass die Parole von der SA genutzt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus fraglich, ob die erforderliche Hinweisfunktion gegeben ist.

Strafrecht als ultima ratio

Dass die Parole – von den Strafprozessen gegen Höcke abgesehen – im Allgemeinen nicht mit dem Nationalsozialismus assoziiert wird, kann strafrechtlich entscheidend sein, weil in diesem Fall eine strafrechtliche Sanktion aus verfassungsrechtlicher Sicht zu weit gehen könnte; denn das Strafrecht gilt verfassungsrechtlich als "ultima ratio": Es darf also nur angewendet werden, wenn es zum Schutz eines wichtigen Rechtsguts unbedingt erforderlich ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kommt "dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteigerte Bedeutung für die Prüfung einer Strafvorschrift als schärfste dem Staat zur Verfügung stehende Sanktion" zu (BVerfG, Beschl. v. 05.08.2020, Az. 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19). Das BVerfG relativiert diesen Grundsatz zwar durch den Entscheidungsspielraum des demokratisch legitimierten Gesetzgebers; dass allerdings auch ein allgemein nicht als problematisches Kennzeichen bekannter Spruch wie "Alles für Deutschland" ohne Weiteres strafbar sein soll, hat der Gesetzgeber nie so klar entschieden.

Ob Höckes Ausspruch nach diesen Vorgaben eine Strafe rechtfertigt, wird im Falle der Revision der BGH und im Falle einer anschließend möglichen Verfassungsbeschwerde das BVerfG zu entscheiden haben.

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Straftatbestand wirft allgemeine Fragen auf

In letzter Zeit hat der Straftatbestand des §§ 86, 86a StGB auch in einem anderen Kontext besondere Relevanz erlangt, nämlich bei der propalästinensischen Parole "From the river to the sea". Ob diese nach §§ 86, 86a StGB strafbar ist, haben die Gerichte in einer Vielzahl von Entscheidungen höchst unterschiedlich beurteilt.

In einem Urteil von vergangener Woche hat etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) festgestellt (Beschl. v. 26.06.2024, Az. 10 CS 24.1062): "Ob die Verwendung der Parole "From the river to the sea" einen Straftatbestand nach […] §§ 86a, 86 StGB erfüllt […], hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von einem erkennbaren Bezug der Parole zur Hamas bzw. anderer verbotener Vereinigungen und von einer ausnahmsweise bestehenden Sozialadäquanz der Verwendung ab."

Der BayVGH erteilte damit einer absoluten, generellen Tabuisierung von Begriffen oder sonstigen Zeichen durch die §§ 86, 86a StGB eine Absage und stellt einzelfallbezogen darauf ab, ob man sich erkennbar auf die verfassungswidrige oder terroristische Organisation bezieht, wobei insoweit auch Vorsatz nachgewiesen werden müsste. Dabei verwies der BayVGH auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Meinungsfreiheit, wonach bei mehrdeutigen Meinungsäußerungen von der Deutung auszugehen ist, die nicht zur Strafbarkeit führt.

Legt man den Straftatbestand so aus, müsste Höcke nachgewiesen werden, dass er nicht bloß kundtun wollte, als Politiker "alles für Deutschland" zu geben, sondern dass es ihm darum ging, einen Bezug zur SA herzustellen. Wohlgemerkt ist es nach dem Beschluss des BayOVG nicht entscheidend, dass – wie im Falle der Hamas und nun auch der SA – öffentlich bekannt ist, dass die verfassungswidrige oder terroristische Organisation das Kennzeichen hin und wieder verwendet (hat).

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Verwendung der Parole "Alles für Deutschland": . In: Legal Tribune Online, 01.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54898 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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