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Kryptowährungen: Sind Bit­coins & Co. eigent­lich Geld?

Gastkommentar von Konstantin Filbinger

20.03.2018

Ein Bitcoin im Sparschwein

© tiero - stock.adobe.com

Waren mit digitalen Währungen bezahlen zu können, ist Wirklichkeit geworden. Aber sind sie damit auch automatisch Geld? Ein juristisches Gedankenspiel von Konstantin Filbinger.

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Immer wieder kreisen Beiträge zu den derzeit heiß diskutierten Kryptowährungen um eine Frage: Ist das eigentlich Geld? Zwar ist lobenswert, eine Einordnung neuer Phänomene in tradierte Strukturen zu unternehmen. Denn das ist die Basis einer Bewertung und auch Grundlage entsprechender To-do-Listen für den Gesetzgeber und die Verwaltung.

Indes wird selten sauber zwischen einer wirtschaftshistorischen und einer genuin juristischen Betrachtung getrennt. Dabei sucht der Blick durch die ökonomische Brille strukturelle Vergleichbarkeit mit dem, was wir bisher Geld nennen, während der Jurist sich in eine andere Richtung bewegt: Rechtliche Subsumtion geht nicht ausschließlich vom Begriff aus, sondern setzt zunächst bei der Norm an. Ob Kryptoguthaben im juristischen Sinne als Geld zu qualifizieren ist, hängt also primär nicht von semantischen Geschmacksfragen, sondern vom Sinn und Zweck derjenigen Regelungen ab, in welchen dieses Wörtchen auftaucht. So kommt dem Begriff der "Gewalt" in Art. 20 GG eine andere Bedeutung zu als in § 240 StGB und auch das"Vermögen" wird sogar innerhalb des BGB unterschiedlich definiert.

Die Antwort auf die Frage, ob Kryptowährungen Geld sind, ist also ihrerseits kryptisch. Auch hier gilt das berühmte Juristenbonmot: Es kommt darauf an.

Geld, Preis und Entgelt

Die Termini "Geld", "Preis"" und "Entgelt" tauchen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mehrfach auf. Entgelt wird 49 mal erwähnt, der Preis immerhin neun mal und um Geld im engeren Sinne geht es immerhin an 42 Stellen. Das Entgelt meint aber eigentlich nur Gegenseitigkeit von Leistungen (Ausnahme: § 286 III BGB) und kann daher außer Acht gelassen werden.

Der Preis erweist sich hingegen als interessanter Ausgangspunkt für unsere Frage, insbesondere erwähnt § 433 Absatz 2 BGB den zu zahlenden Kaufpreis. Entscheidend dafür, ob ein Vertrag über die Eigentumsübertragung an einer Sache nebst deren Übergabe gegen Verschaffung von Kryptocoinguthaben einen Kaufvertrag darstellt, ist also nicht der Term Geld. Es geht vielmehr darum, ob sich die Leistungspflicht friktionslos als Kaufpreis einordnen lässt.

Während manche hier eher einen Tausch sehen wollen, haben andere mit einer Qualifikation als Kaufvertrag weniger Probleme, zumal sich die Rechtsfolgen auf den ersten Blick nicht unterscheiden. Doch wie so häufig steckt der Teufel im Detail und Unterschiede offenbaren sich erst später. Dafür müssen wir aber einen Ausflug ins Themenfeld Geld machen, um danach wieder zu virtuellen Coins als Preis zurückkehren zu können.

Ein Ausflug ins HGB

Vielleicht hilft dabei ein Spagat ins Handelsgesetzbuch (HGB) samt Umkehrschluss weiter: Wenn ein Kaufmann im Rahmen eines beidseitigen Handelsgeschäfts die Leistung von Kryptoguthaben nicht zum fälligen Zeitpunkt erbringt, so kann der andere Kaufmann Fälligkeitszinsen verlangen – denn der erste Satz von § 353 HGB sagt, dass Kaufleute untereinander berechtigt sind, für ihre Forderungen aus beidseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Das dürfte auch unstreitig auf das vereinbarte Bezahlen mit einer Kryptowährung zutreffen.

Gemäß dem auch für B2C/B2B- und C2C-Geschäfte geltenden § 288 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Warum sollten nun Kaufleute einen Anspruch auf Fälligkeitszinsen hinsichtlich nicht überwiesenen Kryptoguthabens haben, für Verzug aber keine Zinsen verlangen können? Das wäre höchst widersprüchlich. Deshalb gilt: Zumindest im Kontext von § 288 Absatz 1 BGB ist Kryptoguthaben Geld.

Und da die Vorschrift auf die Rechtsfolgen ausgebliebener Zahlungen in Kaufverträgen ausgerichtet ist, muss das Geschäft "Sache gegen Kryptocoins" auch ein Kaufvertrag, die Kryptoüberweisung hier auch ein Preis sein. Wir halten fest: Kryptowährungen können im juristischen Sinne also Geld und Preis darstellen.

Nicht immer, aber manchmal

Das bedeutet aber beileibe nicht, dass dies immer so sein muss. Während sich die leihweise Übertragung von Kryptoguthaben noch als Darlehensvertrag nach § 488 BGB deuten lässt ("der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen"), bereiten andere Vorschriften mehr Schwierigkeiten.

Soll der Geschädigte etwa vom Schädiger statt der Herstellung des ursprünglichen Zustands Überweisung von Ether verlangen können (§ 249 Abs. 2 BGB)? Ebenso wenig Sinn ergibt die Einstufung als Geld in § 270 Absatz 1 BGB: "Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln." Von Konten transferierte Guthaben landen indes nicht am Wohnsitz des Gläubigers, sondern im virtuellen Raum. Und auch § 935 Abs. 2 BGB, der einen gutgläubigen Erwerb abhandengekommenen Geldes ermöglicht, passt nicht auf Bitcoins & Co., sondern ausschließlich auf nach den §§ 929 ff. BGB übergehendes Eigentum an Bargeld.

Sind Kryptowährungen also Geld? Das kommt zunächst einmal auf den Blickwinkel an. Und wenn man sich für den juristischen Weg entscheidet, so lautet die Antwort jedenfalls wie ein Gassenhauer aus der Zeit vor Blockchain und virtuellen Währungen: Jein.

Der Autor Konstantin Filbinger ist Rechtsanwalt bei Theopark Rechtsanwälte Steuerberater in Nürnberg.

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Zitiervorschlag

Kryptowährungen: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27607 (abgerufen am: 09.12.2025 )

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