Druckversion
Donnerstag, 8.10.2026, 06:47 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bitcoins-kryptowaehrungen-geld-bgb-hgb-schulden-zinsen
Fenster schließen
Artikel drucken
27607

Kryptowährungen: Sind Bit­coins & Co. eigent­lich Geld?

Gastkommentar von Konstantin Filbinger

20.03.2018

Ein Bitcoin im Sparschwein

© tiero - stock.adobe.com

Waren mit digitalen Währungen bezahlen zu können, ist Wirklichkeit geworden. Aber sind sie damit auch automatisch Geld? Ein juristisches Gedankenspiel von Konstantin Filbinger.

Anzeige

Immer wieder kreisen Beiträge zu den derzeit heiß diskutierten Kryptowährungen um eine Frage: Ist das eigentlich Geld? Zwar ist lobenswert, eine Einordnung neuer Phänomene in tradierte Strukturen zu unternehmen. Denn das ist die Basis einer Bewertung und auch Grundlage entsprechender To-do-Listen für den Gesetzgeber und die Verwaltung.

Indes wird selten sauber zwischen einer wirtschaftshistorischen und einer genuin juristischen Betrachtung getrennt. Dabei sucht der Blick durch die ökonomische Brille strukturelle Vergleichbarkeit mit dem, was wir bisher Geld nennen, während der Jurist sich in eine andere Richtung bewegt: Rechtliche Subsumtion geht nicht ausschließlich vom Begriff aus, sondern setzt zunächst bei der Norm an. Ob Kryptoguthaben im juristischen Sinne als Geld zu qualifizieren ist, hängt also primär nicht von semantischen Geschmacksfragen, sondern vom Sinn und Zweck derjenigen Regelungen ab, in welchen dieses Wörtchen auftaucht. So kommt dem Begriff der "Gewalt" in Art. 20 GG eine andere Bedeutung zu als in § 240 StGB und auch das"Vermögen" wird sogar innerhalb des BGB unterschiedlich definiert.

Die Antwort auf die Frage, ob Kryptowährungen Geld sind, ist also ihrerseits kryptisch. Auch hier gilt das berühmte Juristenbonmot: Es kommt darauf an.

Geld, Preis und Entgelt

Die Termini "Geld", "Preis"" und "Entgelt" tauchen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mehrfach auf. Entgelt wird 49 mal erwähnt, der Preis immerhin neun mal und um Geld im engeren Sinne geht es immerhin an 42 Stellen. Das Entgelt meint aber eigentlich nur Gegenseitigkeit von Leistungen (Ausnahme: § 286 III BGB) und kann daher außer Acht gelassen werden.

Der Preis erweist sich hingegen als interessanter Ausgangspunkt für unsere Frage, insbesondere erwähnt § 433 Absatz 2 BGB den zu zahlenden Kaufpreis. Entscheidend dafür, ob ein Vertrag über die Eigentumsübertragung an einer Sache nebst deren Übergabe gegen Verschaffung von Kryptocoinguthaben einen Kaufvertrag darstellt, ist also nicht der Term Geld. Es geht vielmehr darum, ob sich die Leistungspflicht friktionslos als Kaufpreis einordnen lässt.

Während manche hier eher einen Tausch sehen wollen, haben andere mit einer Qualifikation als Kaufvertrag weniger Probleme, zumal sich die Rechtsfolgen auf den ersten Blick nicht unterscheiden. Doch wie so häufig steckt der Teufel im Detail und Unterschiede offenbaren sich erst später. Dafür müssen wir aber einen Ausflug ins Themenfeld Geld machen, um danach wieder zu virtuellen Coins als Preis zurückkehren zu können.

Ein Ausflug ins HGB

Vielleicht hilft dabei ein Spagat ins Handelsgesetzbuch (HGB) samt Umkehrschluss weiter: Wenn ein Kaufmann im Rahmen eines beidseitigen Handelsgeschäfts die Leistung von Kryptoguthaben nicht zum fälligen Zeitpunkt erbringt, so kann der andere Kaufmann Fälligkeitszinsen verlangen – denn der erste Satz von § 353 HGB sagt, dass Kaufleute untereinander berechtigt sind, für ihre Forderungen aus beidseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Das dürfte auch unstreitig auf das vereinbarte Bezahlen mit einer Kryptowährung zutreffen.

Gemäß dem auch für B2C/B2B- und C2C-Geschäfte geltenden § 288 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Warum sollten nun Kaufleute einen Anspruch auf Fälligkeitszinsen hinsichtlich nicht überwiesenen Kryptoguthabens haben, für Verzug aber keine Zinsen verlangen können? Das wäre höchst widersprüchlich. Deshalb gilt: Zumindest im Kontext von § 288 Absatz 1 BGB ist Kryptoguthaben Geld.

Und da die Vorschrift auf die Rechtsfolgen ausgebliebener Zahlungen in Kaufverträgen ausgerichtet ist, muss das Geschäft "Sache gegen Kryptocoins" auch ein Kaufvertrag, die Kryptoüberweisung hier auch ein Preis sein. Wir halten fest: Kryptowährungen können im juristischen Sinne also Geld und Preis darstellen.

Anzeige

Nicht immer, aber manchmal

Das bedeutet aber beileibe nicht, dass dies immer so sein muss. Während sich die leihweise Übertragung von Kryptoguthaben noch als Darlehensvertrag nach § 488 BGB deuten lässt ("der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen"), bereiten andere Vorschriften mehr Schwierigkeiten.

Soll der Geschädigte etwa vom Schädiger statt der Herstellung des ursprünglichen Zustands Überweisung von Ether verlangen können (§ 249 Abs. 2 BGB)? Ebenso wenig Sinn ergibt die Einstufung als Geld in § 270 Absatz 1 BGB: "Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln." Von Konten transferierte Guthaben landen indes nicht am Wohnsitz des Gläubigers, sondern im virtuellen Raum. Und auch § 935 Abs. 2 BGB, der einen gutgläubigen Erwerb abhandengekommenen Geldes ermöglicht, passt nicht auf Bitcoins & Co., sondern ausschließlich auf nach den §§ 929 ff. BGB übergehendes Eigentum an Bargeld.

Sind Kryptowährungen also Geld? Das kommt zunächst einmal auf den Blickwinkel an. Und wenn man sich für den juristischen Weg entscheidet, so lautet die Antwort jedenfalls wie ein Gassenhauer aus der Zeit vor Blockchain und virtuellen Währungen: Jein.

Der Autor Konstantin Filbinger ist Rechtsanwalt bei Theopark Rechtsanwälte Steuerberater in Nürnberg.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Kryptowährungen: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27607 (abgerufen am: 08.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Bitcoin
    • Internet
    • Währung
    • Zinsen
Junge sitzt auf der Couch mit Tablet und Handy - Emojis zeigen, dass er freundliche Reaktionen bekommt. 01.10.2026
KI

KIDS Act: EU-Kommission will Kinder vor KI-Freunden schützen:

Chat­bots reden zu men­sch­lich, das ist ein Pro­blem

Die EU-Kommission will Kinder davor schützen, dass sie KI-Anwendungen mit echten Freunden verwechseln. Alle Anbieter müssen das Design ihrer Chatbots ändern. Doch wie, wenn die KI darauf trainiert ist, empathisch und mitfühlend zu agieren?

Artikel lesen
So fügen Sie LTO als "bevorzugte Quelle" hinzu 17.08.2026
In eigener Sache

Für mehr juristische Qualität bei Ihrer Internetrecherche:

Jetzt LTO als "bevor­zugte Quelle" bei Google hin­zu­fügen

Spiegel, Zeit, FAZ. Tolle Medien. Doch LTO darf als fundierte Quelle für Recht und Justiz in Ihren Suchergebnissen nicht fehlen. Für juristischen Mehrwert in Ihrer Internetrecherche fügen Sie LTO als "bevorzugte Quelle" bei Google hinzu.

Artikel lesen
Zwei Schüler stehen in einem Klassenraum und schauen auf ihre Smartphones. Auf den Displays sind Social-Media-Apps zu sehen (Symbolbild). 13.07.2026
Social Media

EU-Expertenbericht:

Unbe­auf­sich­tigte Social-Media-Nut­zung erst ab 13 Jahren

EU-Experten empfehlen, Kindern unter 13 Jahren den Zugang zu Social Media zu verwehren. Die EU-Kommission will nach dem Sommer einen Regelungsvorschlag machen. Die Bundesregierung begrüßt das.

Artikel lesen
Deutsche Ausgabe des "Anne Frank Tagebuchs" in einem Bücherregal der Stadtbibliothek in Pirna 09.07.2026
Urheber

EuGH sieht Geoblocking als wirksame Schutzmaßnahme:

Anne-Frank-Tage­buch darf im Internet stehen

Die Werke von Anne Frank sind in den Niederlanden noch urheberrechtlich geschützt, in anderen Staaten sind sie gemeinfrei. Dort dürfen sie ins Internet gestellt werden – wenn der Zugang etwa mittels Geoblocking beschränkt wird, so der EuGH.

Artikel lesen
Kim Dotcom 2013 in einem Interview 01.07.2026
Prominente

Kampf gegen Auslieferung in die USA:

Kim Dotcom ver­liert auch in zweiter Instanz

Der einstige Internetstar Kim Dotcom will eine Auslieferung aus seiner Wahlheimat Neuseeland an die USA verhindern. Vor dem Berufungsgericht kassierte er nun aber eine weitere Niederlage. Der Deutsche hat jetzt nur noch eine Möglichkeit.

Artikel lesen
Eine Frau sitzt auf einem Sofa und benutzt ein Smartphone. Neben ihr sitzt ein Mann, der ebenfalls am Handy tippt. 15.06.2026
Mobilfunk

OVG NRW stoppt Bundesnetzagentur vorläufig:

Mobil­fun­k­an­bieter dürfen Viel­surfer dros­seln

Viele Anbieter verkaufen zwar "unbegrenztes" Datenvolumen, doch meist regelt eine Klausel, dass der Datenstrom gedrosselt wird, wenn ein Nutzer zu viel surft. Die Bundesnetzagentur geht gegen solche Klauseln vor, jetzt entschied das OVG.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von WTW & Kollegen
Rechts­an­walt/Rechts­an­wäl­tin

WTW & Kollegen, Mün­chen

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle, Cel­le und 9 wei­te­re

Logo von HUK-COBURG
Ju­rist Pro­dukt­ent­wick­lung / Kfz-Ver­si­che­rung (w/m/d)

HUK-COBURG, Co­burg

Logo von Energieversorgung Oberhausen AG
Stabs­be­reichs­lei­tung Ju­ris­ti­sche Di­ens­te (m/w/d)

Energieversorgung Oberhausen AG, Ober­hau­sen

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Re­fe­ren­da­riat (m/w/d) | Frank­furt

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Frank­furt am Main

Logo von ADVANT Beiten
As­so­cia­te (w/m/d) – Steu­er­recht

ADVANT Beiten, Düs­sel­dorf

Logo von Latham & Watkins LLP
Days of Win­ter – Co­me and Meet Us Abo­ve the Clouds

Latham & Watkins LLP, Gar­misch-Par­ten­kir­chen

Logo von CMS
Se­nior Le­gal En­gineer (m/w/d) AI / De­ve­lop­ment

CMS, Stutt­gart und 7 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Freshfields
Freshfields NextGen AI

06.11.2026, Brüssel

Fristen – Erkennen, organisieren und wahren

02.11.2026

Spezialist/in Zwangsvollstreckung (zertifiziert)

04.11.2026

Gebührenoptimierung im Zivilprozess

11.11.2026

KI-Assistenten in Kanzleialltag und in Rechtsberatung:Was können ChatGPT, Copilot, Beck-Noxtua & Co?

17.11.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH