Bitcoin-Hacking: Die Lücken des Rechts

von Johannes Seitz

04.01.2018

Welchen rechtlichen Schutz genießt ein gehackter Bitcoin-"Inhaber"? Knifflige Frage, meint Johannes Seitz - denn eine Begründung von Eigentum und Besitz an Bitcoin gestalte sich nach aktuellem Recht ziemlich schwierig.

Der Bitcoin-Kurs steigt, entsprechend wird die kryptografische Währung auch für Hacker und andere Internetkriminelle lukrativ. Nach derzeit technischem Stand ist es allerdings ausgeschlossen, die Bitcoin-Blockchain extern zu manipulieren. Das Hacking von Bitcoin findet daher außerhalb der Bitcoin-Blockchain statt, entsprechend sind Anbieter von Online-Wallet-Diensten vermehrt betroffen. Ziel einer Hacking-Attacke sind die sogenannten privaten Schlüssel. Doch eins nach dem anderen.

Um innerhalb der Bitcoin-Blockchain Transaktionen durchführen zu können, benötigt jeder Nutzer zunächst eine Wallet ("digitale Geldbörse"). Mittels dieser können Vermögenswerte versendet werden. In der Wallet befinden sich jedoch keine Bitcoins. Sie dient vielmehr dazu, das kryptografische Schlüsselpaar – bestehend aus privaten und öffentlichen Schlüssel – zu verwahren. Mit diesem Schlüsselpaar können Transaktionen innerhalb der Bitcoin-Blockchain durchgeführt werden.

Der öffentliche Schlüssel dient als "Kontonummer", der private Schlüssel als "Verfügungsberechtigung". Mit dem privaten Schlüssel werden Transaktionen durch den Inhaber signiert. Durch diese Signierung wird der Vermögenswert von einem öffentlichen Schlüssel auf einen anderen öffentlichen Schlüssel innerhalb der Bitcoin-Blockchain übertragen. Die öffentlichen Schlüssel innerhalb der Bitcoin-Blockchain sind genau genommen ein Hashwert (eine Art bestimmter Zeichenfolge) des öffentlichen Schlüssels des Schlüsselpaares in der Wallet. Nach der Transaktion eines Bitcoins auf einen anderen öffentlichen Schlüssel kann ausschließlich der Inhaber des dazugehörigen "neuen" privaten Schlüssels über diesen Wert verfügen.

Was und wo ist der Bitcoin jetzt?

Bitcoin sind elektronische Werteinheiten, die auf der Bitcoin-Blockchain dezentral gespeichert werden. Diese Werteinheiten können durch die Nutzer ausgetauscht und so als Zahlungsmittel verwendet werden, sofern der Verkäufer dieses akzeptiert. Sie sind physisch nicht existent. Bitcoin werden auch nicht durch eine bestimmte Datenmenge repräsentiert. Das "Kontoguthaben" in einer Wallet stellt lediglich den aufsummierten Wert der Schlüsselpaare dar und eben keine Bitcoin. Diese haben vielmehr einen Vermögenswert in Gestalt eines Marktwertes. Von diesem erlangte auch die breite Öffentlichkeit jüngst Kenntnis, als die Geschichten diverser "Bitcoin-Millionäre" publik wurden. Das juristische Problem: Aus rechtswissenschaftlicher Sicht ist unklar, wie eine Zuordnung dieses Vermögenswerts vorzunehmen sein soll.

Die Einordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hilft an dieser Stelle nicht weiter. Die BaFin hatte Bitcoin als "Rechnungseinheit" gemäß § 1 Abs. 11 S.1 Kreditwesengesetz eingestuft. Der EuGH stellte fest, dass für den Umtausch von Bitcoin keine Mehrwertsteuer anfällt (Az.: C-264/14). Bitcoin seien – in diesem Fall – wie andere Zahlungsmittel zu behandeln, so die Luxemburger Richter. Für die eigentumsrechtliche Zuordnung ist dies hingegen irrelevant. Es stellt sich also für Juristen die Frage: Muss für die rechtliche Betrachtung der Bitcoin an das Schlüsselpaar oder an den Eintrag auf der Bitcoin-Blockchain angeknüpft werden?

Auf den privaten Schlüssel kommt es an

Bei der Bitcoin-Blockchain gestaltet sich eine Anknüpfung an den Eintrag als schwierig, denn ohne die Existenz des privaten Schlüssels ist dieser wirtschaftlich wertlos. Eine Zuordnung kann im Falle des Verlustes des privaten Schlüssels oder einer Hacking-Attacke nicht mehr stattfinden. Ein Eintrag auf einer Blockchain kann grundsätzlich eine Vermögensposition im zivilrechtlichen Sinne darstellen. Bei einer öffentlichen Blockchain, wie der Bitcoin-Blockchain, gestaltet sich eine solche Subsumtion – nach derzeitiger Rechtslage – aber als unlösbar.

Das maßgebliche Bezugsobjekt bei der Zuordnung von Bitcoins muss also das Schlüsselpaar sein, genauer gesagt: der private Schlüssel. Erst er ermöglicht dem Nutzer, über seine Bitcoin innerhalb der Bitcoin-Blockchain zu verfügen und sie so letztlich für beispielsweise den Kauf von Gütern und Dienstleistungen zu verwenden. Der private Schlüssel ist für die vermögensrechtliche Zuordnung das maßgebliche Bezugsobjekt.

Zitiervorschlag

Johannes Seitz, Bitcoin-Hacking: Die Lücken des Rechts . In: Legal Tribune Online, 04.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26315/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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