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BGH zur Bilderverwertung: Mein Schloss, mein Park, mein Bild

von Prof. Dr. Markus Ruttig

17.12.2010

Sanssouci

© Gary - Fotolia.com

Kulturgüter dürfen nicht ohne weiteres fotografiert und die Bilder anschließend im Internet vermarktet werden. Der BGH stellte klar, dass der Eigentümer der Objekte hier ein gewichtiges Wörtchen mitzureden hat. Damit gaben die Richter einer Klage der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten statt. Warum es dabei im Grunde nicht um das Urheberrecht ging, erläutert Dr. Markus Ruttig.

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Den drei heute ergangenen Urteilen zufolge darf die Stiftung die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen, wenn sie auch Eigentümerin der betreffenden Gebäude ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) schreibt mit seinen Entscheidungen die Rechtsprechung des für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats fort. Aber geht es überhaupt um Urheberrecht? Auf den ersten Blick könnte man dies annehmen, weil die beklagten Unternehmen durch Fotos und Filme Vervielfältigungen von grundsätzlich urheberrechtlich geschützten Bauwerken erstellt hatten. Tatsächlich ist jedoch bei den meisten von der Stiftung verwalteten Gebäuden - etwa Schloss Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg und Jagdschloss Grunewald -  die Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers gemäß § 64 Urheberrechtsgesetz (UrhG) längst abgelaufen.

Patriotismus nicht die entscheidende Frage

Im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung steht damit auch nicht § 59 UrhG, der Aufnahmen von Werken und Bauwerken gestattet, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.

Auch wenn diese Norm im konkreten Fall nicht streitentscheidend war, ist doch interessant, dass sie auf § 20 Kunsturhebergesetz (KUG) zurückgeht.  Dessen Einführung begründete der Gesetzgeber Anfang des 20. Jahrhunderts wie folgt: Aufnahmen und Abbildungen von Denkmälern und staatlichen Gebäuden seien geeignet, den durchaus wünschenswerten Patriotismus zu beflügeln und darüber hinaus eine soziale Funktion zu erfüllen. Denn eine Vielzahl von Kleinstgewerbetreibenden sei auf den Verkauf von aus solchen Aufnahmen entstandenen Ansichtskarten und ähnlichem angewiesen.

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten hat jetzt genau umgekehrt argumentiert und auf die ihr staatsvertraglich übertragene Aufgabe verwiesen. Danach habe sie die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren und unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Hierfür könne sie auch Eintrittsgelder verlangen und sei keinesfalls verpflichtet, Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken kostenlos zu gestatten.

Eigentumsrecht überwiegt Interesse von Kleinstgewerbetreibenden

Der BGH folgte der Argumentation der Klägerin im Wesentlichen und leitete die Befugnis der Stiftung, über die gewerbliche Verwertung der Aufnahmen zu bestimmen, aus deren Eigentumsrechten ab. Ähnlich hatte der I. Zivilsenats des BGH bereits in der Sache "Schloss Tegel" (Urt. v. 20.09.1974, Az. I ZR 99/73) entschieden.

Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks sowohl die Herstellung als auch die Verwertung von Fotos seiner Gebäude untersagen, wenn diese von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Eigentümer als Inhaber des Hausrechts bestimmen könne, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm müsse daher auch das ausschließliche Recht zustehen, darüber zu entscheiden, wer zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien berechtigt ist, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.

Damit ist auch klar, was für den Fall gilt, wenn das fotografierte Gebäude, Werk oder  ähnliches in privatem Eigentum steht, jedoch öffentlich sichtbar ist und – anders als in den jetzigen entschiedenen Fällen – von öffentlichen Plätzen aus aufgenommen werden kann. Dafür hatte der BGH im Rechtsstreit um ein "Friesenhaus" (Urt. v. 09.03.1989, Az. I ZR 54/87) bereits im Jahr 1989 Abwehr- und Zahlungsansprüche des Eigentümers wegen des ungenehmigten Fotografierens verneint. Das bloße Fotografieren beeinträchtige den Eigentümer nämlich nicht in seiner Nutzung. Deshalb sei, anders als bei tatsächlichen Einwirkungen auf die Sache, eine Ausschließung anderer von der Aufnahme nicht gerechtfertigt. Zur Begründung hatte sich auch der I. Zivilsenat des BGH nicht auf die Privilegierung des § 59 UrhG gestützt.

Für die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten bedeutet der Sieg vor dem Bundesgerichtshof, dass ihr eine wichtige Einnahmequelle für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhalten bleibt. Die Interessen der "Kleinstgewerbetreibenden" müssen dahinter zurücktreten.

Der Autor Dr. Markus Ruttig ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei CBH Rechtsanwälte in Köln. Neben dem Gewerblichen Rechtsschutz liegen seine Schwerpunkte unter anderem im Urheber- und Presserecht sowie im Medienrecht.

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Markus Ruttig, BGH zur Bilderverwertung: Mein Schloss, mein Park, mein Bild . In: Legal Tribune Online, 17.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2179/ (abgerufen am: 28.01.2023 )

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