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41713

BGH zur Geschlechtsidentität: Das selbst­be­stimmte Gesch­lecht

Gastbeitrag von Dr. Jessica Heun

25.05.2020

Hand hält Schild mit Transgender-Symbol in die Höhe

(c) 1STunningART/stock.adobe.com

Körper und Ausweis sagen das eine, das eigene Geschlecht ist aber ein anderes? Dann ändert das eingetragene Geschlecht über das TSG, sagt der BGH – doch eine Reform dieses Gesetzes ist absolut notwendig, meint Jessica Heun.

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Die Neuregelung im Personenstandsgesetz zum "Dritten Geschlecht" gilt nur für "biologische Intersexualität". Dagegen ist die selbstdefinierte Zugehörigkeit zu keinem Geschlecht (nicht-binär) nur über eine analoge Anwendung des Transsexuellengesetzes (TSG) möglich, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss entschieden (Beschl. v. 22.04.2020, Az. XII ZB 383/19).

Die betroffene, vor dem BGH klagende Person ist als Frau ins Geburtenregister eingetragen. Die Person identifizierte sich aber weder als Frau noch als Mann, ist also "nicht-binär". Eine Berichtigung des Geburtseintrags durch Streichung des Geschlechts weiblich lehnte das Standesamt mangels medizinischen Nachweises einer Intersexualität ab.

Vor dem Amtsgericht unterlag die Person mit ihrem Antrag auf Korrektur, vor dem Oberlandesgericht (OLG) war sie erfolgreich (OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 11.07.2019, Az. I-25 Wx 76/17). Die Standesamtaufsichtsbehörde wandte sich mit der Rechtsbeschwerde an den BGH. Dieser hatte nun erstmals über eine selbstbestimmt nicht-binäre Identifikation ohne medizinischen Nachweis zu entscheiden.

Wie definiere ich mich geschlechtlich? Selbstbestimmt!

Dass es eine geschlechtliche Identität jenseits von männlich oder weiblich gibt und dies positiv rechtlich anzuerkennen ist, hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2017 in seiner vielbeachteten Entscheidung zum "Dritten Geschlecht" festgestellt.

Das damals geltende Personenstandsrecht verstieß mit seiner binären Geschlechtervorstellung somit auch gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG. Denn die Eintragung eines anderen Geschlechts als "männlich" oder "weiblich" war im Personenstandsgesetz (PStG) nicht vorgesehen. Der Bundesgesetzgeber musste tätig werden, um die damit verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG umzusetzen.

Der Bundesgesetzgeber änderte das PStG 2018 allerdings nur minimal: Mit der Regelung in §§ 45 b, 22 Abs. 3 PStG konnten von nun an "Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung" gegenüber dem Standesamt erklären, dass deren ursprüngliche Geschlechtsangabe durch eine andere - weiblich, männlich oder divers - ersetzt oder gestrichen werden soll. Zugleich können diese Menschen einen neuen Vornamen bestimmen.

Dies allerdings nur unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. bei Personen, die über keine solche verfügen oder wenn diese mit einer unzumutbaren Untersuchung einhergeht, durch Versicherung an Eides statt.

Realität vielfältiger und komplexer

Schnell kam die Frage auf, ob die neue Vorschrift angesichts der Rechtsprechung des BVerfG nicht auch für die Menschen gilt, die sich selbst als nichtbinär, also weder weiblich noch männlich identifizieren, ohne dass dies auch körperlich nachweisbar ist.

Ähnlich geht es zudem auch Menschen, die sich dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, obschon dies bei der Geburt genau gegenteilig bestimmt wurde, sog. Transidentität. Häufig entscheiden sich diese Menschen auch für geschlechtsangleichende Operationen.

Für sie gilt das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen, das Transsexuellengesetz (TSG). Das sieht für eine Änderung des Personenstandes und des Vornamens kompliziertere Hürden als eine einfache ärztliche Bescheinigung vor: Die Klarstellung erfordert ein förmliches und kostenpflichtiges Verfahren vor einem Amtsgericht sowie die ausführliche Begutachtung durch zwei Sachverständige.

Wesentliche Teile des TSG wurden in den vergangenen Jahrzehnten für verfassungswidrig erklärt. Doch nach wie vor finden sich dort Formulierungen und Voraussetzungen, die eigentlich gar nicht mehr angewandt werden, zB. die Notwendigkeit einer "dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit". Wer das TSG also liest, bekommt eine völlig falsche Vorstellung über die Voraussetzungen einer Vornamens- und Personenstandsänderung. Können diese Menschen, wie die vor den BGH gezogene Person, also nicht auch den einfachen Weg des PStG wählen?

Kein (einfaches) Personenstandsrecht für alle

Der BGH lehnt in seiner ausführlich begründeten Entscheidung eine Änderung der Geschlechtsangabe nach dem PStG ab und begründet dies mit dem Willen des Gesetzgebers. Bereits der Wortlaut des § 45 b PStG, in dem von "Varianten der Geschlechtsentwicklung" die Rede ist, lasse keine andere Auslegung zu als die der "biologischen Intersexualität", meinen die Richter_innen. Die "gefühlte Intersexualität" sei im Gesetzgebungsprozess zur Änderung des PStG bewusst nicht in den Blick genommen worden (vgl. etwa BT-Drucks. 19/6467 S. 10 f.; BR-Plenarprot. 971 S. 376; BT-Plenarprot. 19/71 S. 8330, 8334 ff.).

Auch über die Prüfung des Grundrechts auf Gleichbehandlung sieht der BGH keinen Anspruch dieser Personen auf Änderung des Geschlechtes nach dem PStG. Es lägen "gänzlich unterschiedliche Ausgangssituationen" vor: Das PStG treffe eine Regelung allein für Personen mit (körperlichen) Varianten der Geschlechtsentwicklung. Demgegenüber habe das TSG die Fälle zum Gegenstand, in denen das körperliche Geschlecht eindeutig weiblich oder männlich ist, die geschlechtliche Identität sich hiervon aber unterscheidet.

Das Selbstbestimmungsrecht könne jedoch in analoger Anwendung von § 8 Abs. 1 TSG umgesetzt werden. Zwar gehe auch die Gesetzeslogik des TSG von einem binären Geschlechtssystem aus, jedoch bestehe eine Regelungslücke, so dass hierüber die Eintragung als "divers" erreicht werden könne.

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Lösung statt Notlösung

Der BGH merkt darüber hinaus an, dass der Senat "die (…) Frage, inwieweit eine Änderung des TSG rechtspolitisch wünschenswert erscheint" nicht "zu beantworten" habe.

Damit sprechen die Karlsruher Richter_innen den Bedarf nach einer grundsätzlichen Reform an. Was die Verfassung uns an vorderster Front mit Art. 1 und Art. 2 GG aufgibt, eine selbstbestimmte, positive Anerkennung des eigenen Geschlechts zu ermöglichen, ist aktuell nur durch verschiedene Gesetze und eine Analogie möglich – reichlich kompliziert.

Selbst wenn der vom BGH aufgezeigte Weg verfassungsrechtlich korrekt sein mag, menschlich ist er schwer nachzuvollziehen. Es ist Zeit für eine umfassendere Reform, die Klarheit und einen zumindest (etwas) einfacheren und gleicheren Weg für alle, die sich nicht mit dem ursprünglichen Geschlechtereintrag identifizieren, schafft. Abzuwarten bleibt ohnehin, ob die Entscheidung des BGH einer möglichen Überprüfung des BVerfG standhält.

Die Autorin Dr. Jessica Heun führt eine Kanzlei in Berlin mit dem Schwerpunkt "Verwaltungsrecht/öffentliches Dienstrecht/Beamtenrecht". Sie berät und vertritt darüber hinaus transidente Menschen und hat u.a. eine Entscheidung des BGH zum Schutz transidenter Menschen vor Offenbarung (Diskriminierung) erwirkt (BGH, Urt. v.07.03.2019, Az. V ZB 53/18).

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BGH zur Geschlechtsidentität: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41713 (abgerufen am: 10.10.2026 )

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