BGH verweist Corona-Fall ans OLG zurück: Per Aus­kunfts­recht zum Impf­scha­dens­er­satz?

von Dr. Max Kolter

09.03.2026

Bisher sind alle Klagen wegen etwaiger Corona-Impfschäden vor deutschen Gerichten gescheitert. Nun fuhr eine Klägerin beim BGH einen Teilerfolg gegen Astrazeneca ein: Das OLG hatte Auskunfts- und Schadensersatzansprüche fehlerhaft verneint.

Pia Aksoy war auch nach der Urteilsverkündung an diesem Montagvormittag in Karlsruhe noch sichtlich angespannt. Auch wenn sie vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gerade einen bis zur mündlichen Verhandlung im Dezember nicht unbedingt zu erwartenden Erfolg eingefahren hatte, war Frustration zu spüren. "Mir wurde mein Gehör genommen. Und ich musste bis zum BGH gehen, damit mir rechtliches Gehör geschenkt wird", sagte Aksoy im Anschluss an die Verkündung vor versammelter Presse. Dass sie durch alle Instanzen gehen musste, sei schlimm für sie gewesen. 

Aksoy klagt seit Jahren vor deutschen Gerichten gegen den Impfstoff-Hersteller Astrazeneca auf Schadensersatz. Die damals 40-Jährige war im März 2021 mit dem nur bedingt zugelassenen Impfstoff Vaxzevria gegen das Corona-Virus geimpft worden. Kurz darauf klagte die Frau aus Mainz über verschiedene Gesundheitsschäden, wie etwa ein Kribbeln im Ringfinger und Taubheit um das Ohr herum. Gutachter stellten später einen wohl unheilbaren einseitigen Gehörverlust fest.  

Die Berufsgenossenschaft hatte den Impfschaden anerkannt, doch weder das Landgericht Mainz noch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gaben Aksoy recht. Für einen Schadensersatzanspruch habe sie nicht ausreichend dargelegt, dass der Impfstoff allgemein ein negatives Risiko-Nutzen-Verhältnis aufwies. Auch einen Auskunftsanspruch in Bezug auf bekannte Wirkungen und Nebenwirkungen verneinte das OLG (Urt. v. 18.09.2024, Az. 5 U 1139/23).  

Genau darin sah der VI. BGH-Zivilsenat am Montag einen Rechtsfehler – und der wirke sich auch auf den Schadensersatzanspruch aus. Denn: Auskunfts- und Schadensersatzansprüche "sind miteinander verzahnt", sagte der Senatsvorsitzende Stephan Seiters im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung (Urt. v. 09.03.2026, Az. VI ZR 335/24). 

Auskunftsanspruch als "Hilfsmittel" für den Schadensersatzanspruch 

Die Ansprüche ergeben sich aus §§ 84, 84a des Arzneimittelgesetzes (AMG). Die in § 84 AMG geregelte Schadensersatzpflicht des Herstellers ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Hersteller haften also verschuldensunabhängig für schwere gesundheitliche Schäden, die auf die Arzneimittelanwendung zurückzuführen sind. Zum Nachweis der Kausalität hilft dem Geschädigten § 84 Abs. 2 AMG. Demnach wird – in Abweichung von allgemeinen Haftungsregeln – gesetzlich "vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist". 

Da kein Medikament frei von Risiken und Nebenwirkungen ist, greift die Gefährdungshaftung aber grundsätzlich nur unter zusätzlichen einschränkenden Voraussetzungen. Es gibt zwei Haftungsvarianten: Das Arzneimittel hat "schädliche Wirkungen (…), die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen" (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AMG). Oder die Behandlung beruht auf einer fehlerhaften Produktinformation – das Gesetz spricht von "einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation" (Nr. 2).

Diese Umstände muss die geschädigte Person vollständig darlegen und im Zweifel beweisen. Die Beweislastumkehr greift nur – unter zusätzlichen Voraussetzungen – hinsichtlich der Kausalität zwischen Impfung und Gesundheitsschaden ein. Sie hilft also nicht dabei, ein negatives Risiko-Nutzen-Verhältnis des Impfstoffs oder eine unvollständige Arzneimittelinformation zu belegen.

Um dies darzulegen, braucht die geschädigte Person Informationen, die sie in aller Regel nicht hat. Deshalb gewährt § 84a AMG ihr einen Auskunftsanspruch gegen das Pharmaunternehmen in Bezug auf bekannte oder bekannt gewordene Nebenwirkungen und Verdachtsfälle. Dieser Auskunftsanspruch sei ein "Hilfsmittel, um den Leistungsanspruch durchzusetzen", sagte der Senatsvorsitzende Seiters. Deshalb leide das gesamte Berufungsurteil unter Rechtsfehlern, weil das OLG Koblenz den Auskunftsanspruch zu Unrecht verneint habe. 

Für den Auskunftsanspruch genügt Plausibilität 

Die Funktion als Hilfsanspruch wird im Gesetz auch deutlich. § 84a Abs. 1 AMG gewährt Auskunft in Bezug auf bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen, dem Hersteller bekannt gewordene Verdachtsfälle sowie auf "sämtliche weitere Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können". Ausgelöst wird der Anspruch dann, wenn "Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat". Ausgeschlossen ist er nur, soweit eine Information "zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich" ist. 

Diese Voraussetzungen habe das OLG Koblenz zulasten von Aksoy zu eng ausgelegt, so der BGH. Der VI. Zivilsenat sah zwei Rechtsfehler. 

Erstens habe das OLG die Darlegungsanforderungen überspannt. Wer Auskunft begehrt, müsse Tatsachen darlegen, die die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Das OLG hatte insofern vorausgesetzt, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist, und dies in Aksoys Fall verneint.

"Das ist rechtsfehlerhaft", so Seiters. Denn dies widerspreche der Wertung des § 84 Abs. 2 AMG, dem Geschädigten für die Darlegung des Schadensersatzanspruchs mit einer Kausalitätsvermutung auszuhelfen. Um eine Schadenskausalität plausibel darzulegen, genüge, dass das Arzneimittel geeignet sei, den Schaden hervorzurufen. "Das kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht", heißt es in der Pressemitteilung des BGH. 

Einen zweiten Rechtsfehler des Berufungsurteils sah der Senat auf der Rechtsfolgenseite des Auskunftsanspruchs. Das OLG hatte entschieden, der Anspruch beziehe sich nur auf (Neben-)Wirkungen und Erkenntnisse, die sich auf das konkrete Krankheitsbild des Geschädigten beziehen. Auch das sei zu eng, so der BGH. Das Gesetz sehe in der Rechtsfolge einen umfassenden Informationsanspruch vor.  

Dies begründete der Senat mit der Funktion des Anspruchs zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs. Im Rahmen der Haftung nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AMG müsse der Geschädigte ein allgemein negatives Risiko-Nutzen-Verhältnis des Impfstoffs darlegen, im Rahmen dieser Abschätzung müssten deshalb alle Nebenwirkungen und Verdachtsfälle berücksichtigt werden, nicht nur die Symptomatik beim Kläger. 

Es kommt zum Gutachtenprozess in Koblenz 

Insofern wertete Aksoys Anwalt Volker Loeschner das Karlsruher Urteil als "bahnbrechend". Mutmaßlich Impfgeschädigte erhielten nun einen "unbegrenzten Auskunftsanspruch" und Anspruch auf rechtliches Gehör. "Das heißt: In allen Impfschadensfällen müssen jetzt auch die beantragten medizinischen Sachverständigengutachten eingeholt werden", so Loeschner nach der Verkündung.  

Um ein negatives Risiko-Nutzen-Verhältnis darzulegen, sind in der Praxis stets Gutachten erforderlich. Das beantrage Loeschner in solchen Prozessen, von denen er nach eigener Aussage knapp 300 betreut, auch stets. Doch die Gerichte wiesen diese Anträge regelmäßig zurück – so auch im Fall von Aksoy. 

"Für uns ist das ein Riesensieg, jetzt in die Beweiswürdigung zurückzukommen", blickt Loeschner auf den weiteren Prozessverlauf beim OLG Koblenz. An dieses wies der BGH den Fall zurück. Dieses wird jetzt Auskunfts- und Schadensersatzansprüche unter Beachtung des Karlsruher Urteils neu bewerten müssen. Den Auskunftsanspruch wird es dabei kaum erneut ablehnen. Dann wird Astrazeneca umfassende Informationen über Nebenwirkungen und Verdachtsfälle liefern müssen. Erst auf dieser Grundlage lassen sich dann Wirkungen und Risiken des Vakzins umfassend begutachten. Erst dann kann das OLG über den Schadensersatzanspruch entscheiden. 

Hätte die Impfkommission ihre Empfehlung frühzeitig geändert?

Wie das ausgeht, ist auch nach dem Urteil des BGH offen. Dass Gutachter zu dem Schluss kommen, dass die bekannten Risiken und Nebenwirkungen den Nutzen der Corona-Impfung für die Gesamtbevölkerung überwogen haben, ist weiterhin unwahrscheinlich. Hier sind einerseits die Risiken schwerwiegender Krankheitsverläufe nach einer Corona-Infektion zu berücksichtigen, andererseits, dass die breite Immunisierung durch die insgesamt 200 Millionen Schutzimpfungen eine langsame Rückkehr zur Vor-Corona-Normalität möglich machte. 

Etwas wahrscheinlicher ist, dass Aksoy in Koblenz erfolgreich einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht geltend machen kann. Dazu müsste sie nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 AMG nachweisen, dass "Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation" zum Zeitpunkt der Impfung "nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprochen" haben. Auch dafür sind Informationen notwendig, und zwar über alle bekannten Risiken, Nebenwirkungen und Verdachtsfälle. 

Um Schadensersatz wegen unzureichender Fach- und Gebrauchsinformation zu verlangen, müsste Aksoy ferner nachweisen, dass sie sich auf Grundlage vollständiger Information nicht mit dem Impfstoff hätte impfen lassen. Sie stützt ihre Klage insofern darauf, dass die Ständige Impfkommission (StiKo) ihre Empfehlung des Impfstoffs kurz im April 2021, also kurz nachdem Aksoy geimpft worden war, eingeschränkt und unter 60-Jährigen für die Zweitimpfung vom Astrazeneca-Vakzin abgeraten hat. Der Hersteller habe bereits im Februar 2021 von Thrombosefällen gewusst. Deshalb sei die Fachinformation zum Impfzeitpunkt unvollständig gewesen. 

Ob das zutrifft, hat das OLG Koblenz bislang nicht geklärt, weil es den Schadensersatzanspruch aus § 84 Abs. 1 Nr. 2 AMG für nicht hinreichend substantiiert gehalten hat. Hilfsweise hatte es ihn abgelehnt, weil nicht klar sei, ob Aksoy selbst oder der sie impfende Arzt die Fachinformationen überhaupt berücksichtigt und auf Grundlage vollständiger Information von einer Impfung abgesehen hätten. Auch das sei fehlerhaft, urteilte der BGH. Es genüge eine mittelbare Kausalität dahingehend, dass die StiKo auf Grundlage der vollständigen Informationen ihre Empfehlung frühzeitig eingeschränkt und der Arzt dies zur Kenntnis genommen hätte. 

Ein Erfolg beim OLG wäre ein Novum. Bislang sind alle Schadensersatzklagen gegen Corona-Impfstoff-Hersteller gescheitert. Beim OLG Bamberg ist eine weitere Schadensersatzklage wegen einer Darmvenenthrombose seit über zwei Jahren anhängig

Zitiervorschlag

BGH verweist Corona-Fall ans OLG zurück: . In: Legal Tribune Online, 09.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59486 (abgerufen am: 21.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen