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Schadensersatzklage gegen Astrazeneca: BGH deutet Teil­er­folg für Klä­gerin an

15.12.2025

Die Klägerin Pia Aksoy (l) mit ihrem Anwalt Volker Loeschner im Sitzungssaal des Bundesgerichtshofs

Pia Aksoy klagt gegen Astrazeneca auf Auskunft und Schadensersatz. Rechtsanwalt Volker Loeschner vertritt in mehreren solcher Fälle. Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck

Nach einer Corona-Impfung kann eine Frau auf einem Ohr nicht mehr hören. Ist das ein Impfschaden, für den Astrazeneca haftet? Die Vorinstanzen verneinten das, doch der BGH deutete nun an, dass es sich das OLG zu leicht gemacht hat.

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Wann können Geimpfte für mögliche Corona-Impfschäden Schadensersatz vom Impfstoffhersteller einfordern? Und wann haben sie einen Anspruch auf Auskunft, etwa zu bekannten Nebenwirkungen? Mit diesen Fragen hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Das höchste deutsche Zivilgericht verhandelte über die Klage einer Frau gegen das Unternehmen Astrazeneca. Eine Entscheidung soll am 9. März 2026 verkündet werden (Az. VI ZR 335/24).

Die Klägerin heißt Pia Aksoy und wurde im März 2021 mit dem Astrazeneca-Impfstoff Vaxzevria gegen das Corona-Virus geimpft. Kurz darauf wurden bei ihr verschiedene Gesundheitsschäden festgestellt. Unter anderem kann sie seitdem auf einem Ohr nicht mehr hören. "Ich bin mir einfach total sicher, dass die Impfung die Ursache war", erklärte sie in Karlsruhe. Die Berufsgenossenschaft habe den Impfschaden anerkannt.

Von Astrazeneca verlangt sie vor Gericht daher Schadensersatz sowie Auskunft unter anderem zu bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffes. In den Vorinstanzen hatte ihre Klage aber keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verwies in seinem Urteil vom 18. September 2024 (Az. 5 U 1139/23) unter anderem darauf, dass der Impfstoff laut Europäischer Arzneimittelagentur ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis hatte.

Die Gefährdungshaftung der Arzneimittelhersteller

Der Schadensersatzanspruch richtet sich nach § 84 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG), der eine Gefährdungshaftung der Arzneimittelhersteller enthält. Diese haften verschuldensunabhängig für schwere gesundheitliche Schäden, die auf die Arzneimittelanwendung zurückzuführen sind. 

Zum Nachweis der Kausalität hilft dem Geschädigten § 84 Abs. 2 AMG. Demnach wird – in Abweichung von allgemeinen Haftungsregeln – gesetzlich "vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist". Voraussetzung für das Eingreifen dieser Regel ist, dass "das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet (ist), den Schaden zu verursachen". Das hängt nach Abs. 2 Satz 3 der Norm von einer Vielzahl zu berücksichtigender Einzelfaktoren ab, etwa "der Zusammensetzung und der Dosierung" des Impfstoffs, "Art und Dauer seiner […] Anwendung", der zeitlichen Nähe zwischen Impfung und Schadenseintritt und "dem Schadensbild".

Da kein Medikament frei von Risiken und Nebenwirkungen ist, greift die Gefährdungshaftung aber grundsätzlich nur unter zusätzlichen einschränkenden Voraussetzungen. Es gibt grundsätzlich zwei Haftungsvarianten: Das Arzneimittel hat "schädliche Wirkungen (…), die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen" (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AMG). Oder die Behandlung beruht auf einer fehlerhaften Produktinformation, das Gesetz spricht von "einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation" (Nr. 2).

Erfolg beim Auskunftsanspruch?

Die Vorinstanzen hatten im vorliegenden Fall beide Varianten verneint. Ob der BGH dies anders sieht, wird sich erst zeigen müssen. Ein Teilerfolg der Klägerin deutete sich aber jedenfalls hinsichtlich des Auskunftsanspruchs an: Zu Beginn der Verhandlung äußerte der Senatsvorsitzende Stephan Seiters mehrere Bedenken an der Entscheidung des OLG Koblenz. Womöglich könnte das Gericht etwa zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass Aksoy kein Anspruch auf Auskunft zustehe. Die Anforderungen dürften hier nicht zu hoch angesetzt werden, mahnte er. Wichtig sei, dass ein Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden plausibel scheine.

Der Auskunftsanspruch ist in § 84a AMG geregelt. Es handelt sich um einen Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs aus § 84 AMG: Weil die zur Substantiierung des Anspruchs aus § 84 AMG notwendige Tatsachen sich überwiegend der Kenntnis des Geschädigten entziehen, soll dieser vom Hersteller Auskunft verlangen können. Der Anspruch richtet sich auf "Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen" sowie "Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weitere Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können". 

Dies gilt nur für Umstände, die dem Hersteller bekannt (geworden) sind. Im Übrigen setzt der Auskunftsanspruch nur voraus, dass "Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat".

Womöglich Vorlage an den EuGH

Wenn der Auskunftsanspruch vom OLG womöglich fälschlicherweise verneint wurde, könnte wohl deshalb auch die Begründung, mit der ein Anspruch auf Schadensersatz abgelehnt wurde, der Prüfung des BGH nicht standhalten. Der BGH dürfte den Fall dann in vollem Umfang ans OLG Koblenz zurückverweisen. Der Senat stellte am Montag zudem in den Raum, es könnte für eine abschließende Bewertung des Falls vielleicht eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nötig sein.

Aksoy wertet den Verlauf der Erörterungen in Karlsruhe als Erfolg. "Die heutige Verhandlung hat mir ein bisschen Vertrauen in die Gerechtigkeit zurückgegeben", sagte sie im Anschluss. "Ich musste bis zum BGH gehen, um diese Gerechtigkeit zu bekommen." Ob sie mit ihrer Revision vor dem BGH (teilweise) erfolgreich ist, wird erst die Verkündung im März zeigen. 

Bislang sind Schadensersatzklagen wegen Corona-Impfungen bei den Gerichten ganz überwiegend gescheitert. Einige Fälle sind noch anhängig. Der BGH hat bislang noch nicht darüber geurteilt. 

Was er jüngst, im Oktober, entschieden hat: Die impfenden Ärztinnen und Ärzte haften nicht persönlich für mögliche Corona-Impfschäden. Die Verantwortung für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis April 2023 vorgenommenen Corona-Schutzimpfung treffe grundsätzlich den Staat. Entsprechende Klagen von Geschädigten müssten sich demnach gegen Bund oder Länder richten, nicht aber gegen die Ärzte (Urt. 09.10.2025, Az. III ZR 180/24).

mk/dpa/LTO-Redaktion

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Schadensersatzklage gegen Astrazeneca: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58867 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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