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DUH-Klimaklagen gegen BMW und Mercedes: Bun­des­ge­richtshof ver­han­delt übers Ver­b­renner-Aus

von Pauline Dietrich, LL.M.

27.02.2026

Produktionsanlage im BMW-Werk in München

Wer entscheidet letzten Endes darüber, welchen Antrieb zukünftig die Autos haben werden: Die Verbraucher, der Gesetzgeber oder doch die Gerichte? Foto: picture alliance / Panama Pictures | Dwi Anoraganingrum

Der BGH steht vor einer Grundsatzentscheidung in Sachen Klimaschutz: Müssen BMW und Mercedes den Verkauf von Pkw mit Verbrennungsmotoren ab 2030 einstellen? Ein Verfahren, das die Weichen für Klimaklagen gegen Unternehmen stellen wird.

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Wenn der Gesetzgeber es nicht hinbekommt, dann müssen es die Gerichte erledigen. Nach ungefähr diesem Motto zieht die Deutsche Umwelthilfe (DUH) seit geraumer Zeit für den Klima- und Umweltschutz vor die Gerichte, die Klagen rund um die Dieselfahrverbote sind einigen in Erinnerung geblieben. Auch beim bahnbrechenden Klima-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts waren die Umweltschützer unterstützend dabei und erst kürzlich gewannen sie vorm Bundesverwaltungsgericht, das ihnen bescheinigte: Ja, sie dürfen Klimaschutz einklagen. 

Doch das waren alles Klagen, die gegen den Staat gerichtet waren. Eine weitere Dimension haben die Klimaklagen gegen Unternehmen. Können Unternehmen, deren Tätigkeiten zum Klimawandel nachweisbar beitragen, zu Unterlassen verpflichtet werden? Nein, sagten das Landgericht (LG) München I und das dortige Oberlandesgericht (OLG) sowie das LG und OLG Stuttgart in Bezug auf die Unterlassungsklagen der DUH gegen die Autobauer BMW und Mercedes. Was der Bundesgerichtshof (BGH) dazu denkt, wird sich ab Montag, dem 2. März, zeigen. Dann verhandeln die Karlsruher Richter:innen des VI. Zivilsenats die Revisionen der DUH (Az. VI ZR 334/23 (BMW) und VI ZR 365/23 (Mercedes)).

Jeder herkömmliche Pkw gefährde die Klimaziele 

Dreh- und Angelpunkt der Auseinandersetzung ist die Frage, ob Privatpersonen wegen einer drohenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) von Kfz-Herstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von "herkömmlichen" Pkw mit Verbrennungsmotoren zu unterlassen, durch die es zu einem Anstieg von Treibhausgasen in der Atmosphäre kommt. Konkret geht es um einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB analog für den Zeitraum ab November 2030.  

Um zu verhindern, dass BMW und Mercedes bis dahin noch viele emissionsträchtige Fahrzeuge in den Verkehr bringen, verlangt die DUH zweitens, dass die Autobauer bis zum 31. Oktober 2030 nur noch Pkw erstmalig auf den Markt bringen dürfen, bis eine bestimmte Emissionsschwelle erreicht ist. Die DUH geht dabei von CO₂-Budgets aus, die die Unternehmen noch verbrauchen dürften, um die Klimaziele im Pariser Klimaabkommen nicht weiter zu gefährden. Zur Berechnung dieser Budgets greift die DUH auf Sachverständigengutachten und Berechnungen unter anderem der Internationalen Energie Agentur und des Umweltbundesamts zurück, wie sie in ihren Klageschriften erläutert. Es sind also keine Budgets, die die Politik den Unternehmen auferlegt hat, sondern von der DUH selbst ausgerechnete Zahlen. 

Durch die Aufzehrung "ihrer" Budgets griffen die Unternehmen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden DUH-Geschäftsführer ein. Infolge der Aufzehrung seien die politischen Handlungsspielräume beschränkt und zu einem späteren Zeitpunkt würden weitreichende, die Freiheitsrechte der Kläger einschränkende Maßnahmen zur CO₂-Reduktion notwendig. Sprich: Durch jedes Auto, das Treibhausgase in die Atmosphäre pustet, wird der Klimawandel schlimmer und irgendwann sind die Folgen so schwerwiegend, dass zu drastischeren Maßnahmen gegriffen werden muss und es so zu großen Einschnitten in den Leben der Kläger (und aller anderen Menschen) kommen wird. 

Diese Argumentation entspricht der Begründung des BVerfG im besagten "Klimabeschluss". Dieser richtete sich zwar gegen den Staat, aber die DUH versucht, die Begründung auch auf Unternehmen zu übertragen.

Das BVerfG geht auch auf diesen Umstand ein: Je weniger CO₂ Deutschland in den nächsten Jahren einspart, desto drastischer müssen die Einsparungen später ausfallen – und damit auch die Freiheitsbeschränkungen und Grundrechtseingriffe der nachfolgenden Generationen. Es dürfe nicht einer Generation zugestanden werden, zulasten der nachfolgenden Generationen große Teile des CO2-Budgets aufzubrauchen, wenn so deren Leben schwerwiegenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde. Der Übergang zur Klimaneutralität müsse daher rechtzeitig eingeleitet werden. Dies verlange auch schon jetzt über das Jahr 2030 hinaus hinreichende Reduktionsmaßgaben. Das BVerfG verpflichtete daher den Gesetzgeber, die Minderungsziele der Treibhausgasemissionen ab 2031 besser zu regeln. Die bis zum Jahr 2030 festgelegten Ziele seien jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht zu beanstanden, der Gesetzgeber sei seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen. 

LG München I: Klage kommt zu früh 

Darauf berufen sich im Großen und Ganzen auch die Münchner Gerichte im Fall von BMW und die Stuttgarter Gerichte im Fall von Mercedes: Es sei Sache der Legislative, die Klimaschutzvorgaben zu machen. Dabei stehe ihr ein großer Gestaltungsspielraum zu und die Politik sei auch tätig geworden. Das LG Stuttgart nahm schon keine Interessenabwägung vor, weil die Auswirkungen des weiteren Vertriebs von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor "völlig ungewiss" seien. Das LG München I ließ allerdings durchblicken, dass die Situation mit fortschreitender Zeit und damit fortschreitendem Klimawandel durchaus anders aussehen könnte und ein Eingriff in das APR vorliegen könnte. Auch die jeweiligen Oberlandesgerichte kamen zu diesem Ergebnis. 

Die Hoffnung, dass die Oberlandesgerichte zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanzen kommen, konnte die DUH dann auch begraben. 

Dass das vorm BGH nicht anders sein wird, kann sehr gut sein. Allerdings stehen die beiden Instanzgerichte mit ihren Entscheidungen auf der restriktiven Seite der Rechtsprechung zu Klimaklagen. Es gibt auch eine andere, eher progressivere Linie, die das OLG Hamm geprägt hat. Dieses hatte zwar entschieden, dass einem peruanischen Landwirt kein Unterlassungsanspruch und kein Anspruch auf Beteiligung an den Kosten von Schutzmaßnahmen gegen den großen CO₂-Emmittenten RWE zusteht. Aber das scheiterte an der konkreten Gefahr, dass eine Flutwelle tatsächlich das Haus des Mannes trifft. Grundsätzlich könnten große Emittenten aber durchaus zur Verantwortung gezogen werden, so das OLG. Ein Fall, bei dem das zutreffend sein könnte, läuft gerade vor dem LG Heidelberg.  

BVerfG entscheidet 2026 erneut über Klimaklagen 

Der BGH wird am Montag also über eine Grundsatzfrage verhandeln. Die bisherigen Klimaklagen haben gezeigt: Die Gerichte tun sich schwer damit, beim Klimaschutz mitzumischen – wissen aber gleichzeitig, wie wichtig dieser ist. Gut möglich, dass auch der BGH die Unterlassungsklage abweist.  

Vor dem BVerfG-Beschluss war es noch undenkbar, bei derartigen Klagen überhaupt an mögliche Erfolge zu denken. Der VI. Zivilsenat könnte am Montag aber einige Hinweise geben, wie viel Geduld er beim Klimaschutz mit dem Gesetzgeber noch hat. Relevant wird es ohnehin für alle Unternehmen, die große Mengen Treibhausgase produzieren. Ob der BGH am Montag ein Urteil verkünden wird, ist unklar. 

In jedem Fall wird es nicht die letzte Entscheidung in Sachen Klimaschutz in diesem Jahr sein. Auch das BVerfG strebt noch 2026 an, über drei inhaltsähnliche Verfassungsbeschwerden (Az. 1 BvR 1699/24, 1 BvR 2098/24 und 1 BvR 2113/24) gegen das im Jahr 2024 abgeänderte Klimaschutzgesetz zu entscheiden, wie das Gericht gegenüber LTO angibt.

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DUH-Klimaklagen gegen BMW und Mercedes: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59416 (abgerufen am: 16.04.2026 )

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