Verhandlung zum Berliner Raser-Fall: BGH zwei­felt am Töt­ungs­vor­satz

von Dr. Christian Rath

01.02.2018

Das Mord-Urteil des Landgerichts Berlin gegen zwei Raser wird voraussichtlich aufgehoben. Das zeichnet sich nach der mündlichen Verhandlung des Bundesgerichtshofs an diesem Donnerstag ab, berichtet Christian Rath.

Im Februar 2016 kam ein unbeteiligter 69-jähriger Rentner in Berlin bei einem illegalen Auto-Wettrennen ums Leben. Hamdi H. (damals 26) und Marvin N. (24) hielten nachts um halb eins zufällig an einer Ku'Damm-Ampel nebeneinander. Per Handzeichen verabredeten sie ein Rennen bis zum Kaufhaus KaDeWe. Auf der 3,5 Kilometer langen Strecke passierten sie elf Ampeln, manche zeigten rot, wurden aber ignoriert. An der letzten Kreuzung lag N. knapp vorn, deshalb beschleunigte H. auf über 160 Stundenkilometer. Dabei erfasste er jedoch den Rentner, der gerade mit seinem Jeep bei Grün aus einer Seitenstraße auf die Kreuzung fuhr. Der Jeep wurde durch die Luft geschleudert, der Mann starb noch am Unfallort.

Bisher waren solche Unfälle bei illegalen Straßenrennen als "fahrlässige Tötung" bestraft worden. Das Landgericht (LG) Berlin verurteilte Hamdi H. und Marvin N. jedoch wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Sie hätten den Tod von Passanten billigend in Kauf genommen. Spätestens als sie auf die letzte Kreuzung fuhren, sei ihnen bewusst gewesen, dass andere Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall tödlich verletzt würden. Das sei ihnen aber gleichgültig gewesen. Sie hätten es dem Zufall überlassen, ob jemand zu Schaden kommt oder nicht, so das LG.

H. und N. erhoben gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof (BGH), wo am Donnerstag verhandelt wurde. "Es geht nicht darum, die Angeklagten vor einer Strafe zu bewahren", sagte Verteidiger Ali Norouzi, "das Verhalten war strafwürdig." Allerdings sei die Verurteilung wegen Mordes rechtsfehlerhaft.

Vorsatz trotz Selbstgefährdung?

Die Revision monierte, dass das LG bei der Feststellung des Tötungsvorsatzes einen falschen Maßstab angelegt habe. Zwar könne man Angeklagten nicht in in den Kopf schauen, sondern müsse sich meist auf Indizien stützen. "Der Vorsatz wird aber von allen Strafsenaten des BGH immer noch als psychisches Faktum angesehen - entgegen aller Normativierungstendenzen in der Literatur", erklärte Norouzi. Ein Tötungsvorsatz anzunehmen sei aber schwierig, wenn der Täter das Opfer gar nicht sehen könne und er sich zudem bei einem Unfall selbst extrem gefährde, ergänzte sein Kollege Stefan Conen. Soweit das LG auf Präzedenz-Urteile abstelle, die "Gleichgültigkeit" gegenüber dem Opfer für einen bedingten Vorsatz gelten lasse, passten diese nicht auf den vorliegenden Fall. "Bei den vom Landgericht zitierten Urteilen gab es jeweils bereits einen Grundvorsatz, zum Beispiel für eine Körperverletzung" so Conen, es ging nur noch um die Frage. ob von diesem Schädigungsvorsatz auch ein zusätzlicher Schaden, etwa der Tod des Opfers, mit umfasst ist."

Der dritte Verteidiger Rainer Elfferding kritisierte den Umgang der ersten Instanz mit der Eigengefährdung der Raser. "Die Angst um das eigene Leben wurde angeblich im Adrenalinrausch verdrängt. Gleichzeitig aber sollen die Fahrer - trotz Adrenalinrausch - das Risiko von Passanten und der eigenen Beifahrerin im Blick gehabt und einen bedingten Tötungsvorsatz getroffen haben". Außerdem habe sich das LG zuwenig mit der verkehrspsychologischen Erforschung der "Selbstüberschätzung" in der Raser-Szene auseinandergesetzt.

Nachträglicher Vorsatz als "Achillesferse"

Im Mittelpunkt der Verhandlung vor dem BGH stand dann aber ein Thema, das bisher in der öffentlichen Debatte gar keine Rolle gespielt hatte: der Zeitpunkt des Vorsatzes. Norouzi kritisierte, dass der Tötungsvorsatz laut Landgericht erst dann sicher festgestellt werden konnte, als die beiden Männer auf die letzte Kreuzung fuhren. "Gleichzeitig schreibt das Landgericht, dass sie in diesem Moment aber einen Unfall gar nicht mehr hätten verhindern können". Damit gehe das Landgericht von einem "nachträglichen Vorsatz" (dolus subsequens) aus, der strafrechtlich irrelevant ist.

Die Vorsitzende Richterin Beate Sost-Scheible erläuterte dem Publikum im vollbesetzten BGH-Sitzungssaal das Problem des nachträglichen Vorsatzes an einem Beispiel: "Jemand stößt aus Übermut einen Felsbrocken von einem Berg hinab und erkennt erst anschließend, dass unten sein Feind steht. Dann denkt er: 'Das trifft sich gut'. Dieser nachträgliche Gedanke ist aber unerheblich, weil die eigentliche Tathandlung - das Hinabstoßen des Felsstücks - noch ohne diesen Vorsatz erfolgte."

Der Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hannes Meyer-Wieck, räumte ein, dass hier die "Achillesferse" des Berliner Urteils liege. Man könne das Wort "spätestens" aber so auslegen, dass auch vorher schon ein Vorsatz bestand. Auch zu einem Zeitpunkt, als man noch hätte bremsen können, habe der Vorsatz schon bestanden, trotzdem seien die Fahrer unvermindert weiter gerast und hätten die als lebensgefährlich erkannte Handlung fortgesetzt.

BGH wird Urteil vermutlich aufheben

"Man tut sich aber schwer, dazu etwas im Urteil zu finden", entgegnete Richterin Sost-Scheible. Der BGH sei in der Revision nun mal an die Feststellungen des Landgerichts zum Tatgeschehen gebunden und könne nichts in das Urteil hineinlesen.

Damit nahm der Aufsehen erregende Raser-Prozess eine überraschende Wende. Der BGH wird also wohl kein Grundsatzurteil sprechen, sondern das Berliner Urteil vermutlich wegen eines eher speziellen Rechtsfehlers aufheben. "Die Erwartung der Öffentlichkeit, dass wir hier eine fallübergreifende Entscheidung aller Raserfälle treffen, ist kaum zu erfüllen", sagte Sost-Scheible. Das LG Berlin müsste nach einer Aufhebung des Mord-Urteils den Prozess noch einmal ganz neu aufrollen.

Der BGH wird seine Entscheidung am 1. März um 15 Uhr verkünden. Der Termin ist bemerkenswert, weil der 4. BGH-Strafsenat von Sost-Scheible am Vormittag des 1. März zwei andere Raser-Fälle aus Bremen und Frankfurt am Main verhandeln will. In beiden Fällen hatten die Landgerichte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft will mit der Revision die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erreichen.

Zitiervorschlag

Christian Rath, Verhandlung zum Berliner Raser-Fall: BGH zweifelt am Tötungsvorsatz . In: Legal Tribune Online, 01.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26839/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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