Druckversion
Freitag, 17.04.2026, 13:01 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bgh-urteil-zu-beihilfen-fuer-ryanair-etappensieg-fuer-lufthansa-und-air-berlin
Fenster schließen
Artikel drucken
2526

BGH-Urteil zu Beihilfen für Ryanair: Etap­pen­sieg für Luft­hansa und Air Berlin

von Dr. Lars Maritzen, LL.B MLE

11.02.2011

flughafen

© Stefan Lenz - Fotolia.com

Lübeck-Blankensee oder Frankfurt-Hahn sind sicher keine zentralen Verkehrsknotenpunkte in Deutschland. Für die Geschäftsstrategie von Ryanair haben sie aber große Bedeutung. Nur bei solchen Regionalflughäfen besteht Verhandlungspotential, um reduzierte Lande-, Start- und Abfertigungsgebühren sowie Marketingzuschüsse durchzusetzen. Diese Praxis dürfte nun ein Ende haben.

Anzeige

Die Karlsruher Richter hatten sich in den gestern verkündeten Urteilen (I ZR 213/08 und I ZR 136/09) mit zwei Klagen der Lufthansa gegen die Flughafen Frankfurt- Hahn GmbH und der Air Berlin gegen die Flughafen Lübeck-Blankensee GmbH zu befassen. Beide beriefen sich unisono auf eine kaskadenförmige Struktur von Ansprüchen. Es ging neben Auskunfts-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen auch um etwaige Schadenersatzansprüche.

Kern dieser Ansprüche ist die Frage, die auch bei der Europäischen Kommission in einigen anhängigen Verfahren geprüft wird: Haben die Flughäfen der irischen Ryanair unzulässige Beihilfen gewährt, die nicht bei der Kommission angemeldet wurden? Flughäfen sind mehrheitlich in öffentlicher Hand. Die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH wird vom Land Rheinland-Pfalz zu 82,5 Prozent und dem Land Hessen zu 17,5 Prozent gehalten; die Flughafen Lübeck-Blankensee GmbH befindet sich zu 100 Prozent im Besitz der Hansestadt Lübeck.

Diese staatliche Einflussnahme ebnet den Weg in die beihilferechtlichen Fragen. Liegt eine Beihilfe vor, hat dies drastische Konsequenzen. Die Beihilfe ist dann von Ryanair zurückzugewähren, denn sie würde gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 des Vetrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen.

Vorinstanzen lehnten Anspruchsgrundlage der Wettbewerber ab

Nachdem erst zum 1. Januar 2011 die neue Luftverkehrsabgabe eingeführt wurde, könnte eine etwaige Rückzahlung den profitablen Low-Cost Carrier teuer zu stehen kommen. Die Gebühr von 8 Euro für Kurzstrecken, 25 Euro für mittlere Strecken und 45 Euro für Langstrecken führt aktuell zu sinkenden Zahlen. Ryanair erhebt daher bereits seit August 2010 diesen Aufschlag, um die Veränderungen besser kompensieren zu können.

Folge ist, dass Flüge gestrichen werden: Am Flughafen Lübeck sollen künftig nur noch 16 Flüge wöchentlich stattfinden, vor geraumer Zeit waren es noch 56. Mit dem Plan, die Flughafenbetreiber zum Tragen der Luftverkehrsabgabe zu verpflichten, ist der Billigflieger größtenteils gescheitert.

Die Vorinstanzen, das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig und das OLG Koblenz hatten die Berufungen zuvor zurückgewiesen, da sie keine Anspruchsgrundlage der konkurrierenden Fluggesellschaften sahen. Insbesondere schlossen die Gerichte aus, dass sich die Wettbewerber auf das Durchführungsverbot berufen können.

Zweite gerichtliche Niederlage für Ryanair innerhalb weniger Monate

Diese Ansicht teilte der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch nicht: Ein möglicher Anspruch von Lufthansa und Air Berlin ergebe sich möglicherweise sowohl aus § 823 Abs. 2 BGB als auch aus § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach Ansicht der Karlsruher Richter stellt das Durchführungsverbot ein Schutzgesetz dar. Sodnerlich überraschend ist diese Auslegung nicht: Zuvor war bereits Art. 81 des EG-Vertrags und jetzt Art. 101 AEUV, als Schutzgesetz qualifiziert worden. Das Durchführungsverbot schützt laut BGH nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch den Einzelnen. Im Übrigen handelt es sich auch um eine Verhaltensregel im Wettbewerb, die zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen nach §§ 8, 9 UWG berechtigt.

Erforderlich bleibt jedoch, dass die Konkurrenten als Wettbewerber aktivlegitimiert sind und eine geschäftsmäßige Handlung vorliegt. Das wird im Einzelfall zu prüfen sein. Eine weitere Hürde ist die kurze Verjährungsfrist im UWG. Nach § 11 UWG verjähren die Ansprüche bereits nach sechs Monaten.

Die irische Fluggesellschaft fährt damit bereits die zweite Niederlage in kurzer Zeit ein. Erst am 10. Dezember 2010 hat das Gericht der Europäischen Union mehrere Klagen von Ryan Air abgewiesen, die gegen die stillschweigende Verweigerung der Kommission bezüglich der Offenlegung verschiedener Dokumente in den diversen anhängigen beihilferechtlichen Verfahren gerichtet gewesen war.

Die Kommission hatte zuvor in den Jahren 2002 bis 2006 zahlreiche Beschwerden erhalten, dass seitens der oftmals unmittelbar oder mittelbar in staatlicher Hand befindlichen Flughäfen in Aarhus, Alghero, Berlin-Schönefeld, Frankfurt-Hahn, Lübeck-Blankensee, Tampere und Bratislava unerlaubt Beihilfen gewährt worden seien. Gegen Ryanair waren daraufhin verschiedene Beihilfeprüfverfahren eingeleitet worden; in die entsprechenden Akten hatte die Fluggesellschaft Einsicht nehmen wollen.

Den aktuellen Fall hat der BGH an die Vorinstanzen zurückverwiesen. Die Gerichte müssen nun prüfen, ob die durch den Flughafen Frankfurt-Hahn an Ryanair gewährten Beihilfen staatliche Beihilfen darstellen, die der Europäischen Kommission anzumeldend sind. Diese Enscheidungen dürfen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuG mit Spannung erwartet werden: Dieses hat nämlich im Jahr 2008 entgegen der Ansicht der Kommission die Nachlässe auf Landegebühren (50 Prozent Preisnachlass) und die reduzierten Gebühren für die Bodenabfertigung von Passagieren (1 Euro pro Passagier) nicht als Beihilfe angesehen und damit die damalige Entscheidung der Europäischen Kommission betreffend die Region Wallonien für nichtig erklärt.

Der Autor Lars Maritzen Dipl. iur, LL.B, B.Sc. ist Rechtsreferendar am Landgericht in Duisburg und war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Linklaters. Er beschäftigt sich mit Fragen des Kartell-, Sport- und Medienrechts.

 

Mehr auf LTO.de

BGH: Beihilfen von Flughäfen an Ryanair müssen neu verhandelt werden

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Lars Maritzen, LL.B MLE, BGH-Urteil zu Beihilfen für Ryanair: . In: Legal Tribune Online, 11.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2526 (abgerufen am: 20.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Europa- und Völkerrecht
    • Kartellrecht
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Beihilfen (EU)
    • Flugverkehr
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
eine Frau an einem Flughafen 16.04.2026
Flüchtlinge

EuGH zur Einreise von Asylbewerbern per Flugzeug:

Das "Grenz­ver­fahren" kann auch im Inland statt­finden

Mit dem Flugzeug ankommende Asylbewerber können ins Inland verbracht werden und trotzdem ein "Grenzverfahren" durchlaufen, so der EuGH. Allerdings handelt es sich dann um eine Haft. Die steht in Deutschland unter einem Richtervorbehalt.

Artikel lesen
Ein Gleitschirmflieger vor Windrädern 24.03.2026
Windräder

OVG zu immissionsschutzrechtlicher Genehmigung:

Gleit­schirm­f­lieger müssen Wind­park hin­nehmen

Seit 30 Jahren starten im Sauerland Drachenflieger von einem bestimmten Platz. Jetzt befürchten die Flieger Einschränkungen durch einen Windpark in der Nähe – doch dessen Betrieb müssen sie hinnehmen, so das OVG NRW. 

Artikel lesen
Die Bundesratsmitglieder verfolgen die Sitzung im Plenarsaal im Bundesrat. 09.03.2026
Bundesrat

Bundesrat will in vielen Bereichen nachbessern:

"Das BAföG ist eine Inves­ti­tion in die Zukunfts­fähig­keit Deut­sch­lands"

Kritische Infrastruktur, Drohnenabwehr, BAföG – die 44-Punkte-Tagesordnung des Bundesrats war lang. Neben vom Bundestag beschlossenen Gesetzen standen vor allem eigene Gesetzentwürfe und Initiativen der Länder im Mittelpunkt.

Artikel lesen
Frau wartet am Flughafen 04.03.2026
Fluggastrechte

EuG zu Fluggastrechten:

Auf die einen Pas­sa­giere gewartet, für die anderen Ent­schä­d­i­gung

Eine Airline wartete auf Passagiere, deren Flug wegen außergewöhnlicher Umstände nicht pünktlich war. Deren Verspätung muss sie zwar nicht entschädigen, aber was ist mit den Passagieren, die nur deshalb auch noch Verspätungen hatten?

Artikel lesen
Ein fliegendes Flugzeug 26.02.2026
EuGH

EuGH bestätigt Verstöße gegen Wettbewerbsrecht:

Mil­lio­nen­strafen gegen Luft­fracht­kar­tell

Jahrelange Preisabsprachen kommen der Luftfahrtbranche nun teuer zu stehen: Der EuGH bestätigt Bußgelder von 776 Millionen Euro gegen 13 Airlines. Er wies die Klagen gegen die Rekordstrafen der EU-Kommission fast vollständig ab.

Artikel lesen
Anzeigetafeln eines Flughafen der annulierte Flüge ausweist 02.02.2026
Fluggastrechte

OLG Frankfurt zu Fluggastrechten:

Air­line muss 15.000 Euro für Ersatz­flüge erstatten

Eine Airline verweist Passagiere nach einer Flugannullierung an ihr Callcenter. Dort heißt es: Ersatzflüge gibt es nicht. Wer sich darauf verlässt und selbst bucht, kann die Kosten erstattet verlangen, so das OLG Frankfurt.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Taylor Wessing
Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Taylor Wessing, Ber­lin

Logo von Hengeler Mueller
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) im Be­reich ­E­n­er­gie­recht / Er­neu­er­ba­re En­er­gi­en /...

Hengeler Mueller, Düs­sel­dorf

Logo von Taylor Wessing
Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Taylor Wessing, Ham­burg

Logo von DLA Piper UK LLP
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/x) Mün­chen

DLA Piper UK LLP, Mün­chen

Logo von Freshfields
As­so­cia­te (m/w/x) – in al­len Pra­xis­grup­pen mit Pro­gram­mier­er­fah­rung

Freshfields, Frank­furt am Main

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Rechts­an­walt (m/w/d) Ver­ga­be-, Bei­hil­fe- und För­der­recht

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, Frank­furt am Main

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat, Wies­ba­den

Logo von Leibniz Universität Hannover
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (Pro­mo­ti­ons­s­tel­le) auf dem Ge­biet des...

Leibniz Universität Hannover, Han­no­ver

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Realteilung und Spaltung von mittelständischen Personengesellschaften

27.04.2026

Logo von POELLATH
Vom Hörsaal über das Referendariat in die Kanzlei: Wie der Übergang gelingt

30.04.2026, München

RVG: Anrechnung 2 - Vertiefung

27.04.2026

UpDate: Fristverlängerungsanträge – Berufungsbegründung – aktuelle Rechtsprechung des BGH

27.04.2026

Gesellschaftsrecht für Anfänger/Quereinsteiger (eintägig, 27.04.2026)

27.04.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH