BGH zu Schatten im Nachbargarten: Esche gewinnt gegen Bonsai

Ein Ehepaar mit einer Vorliebe für Sonne und Bonsais wollte gegen den Schatten der benachbarten Eschen vorgehen. Sie hatten damit eine Änderung der höchsten Rechtsprechung angestrebt. Diese bleibt nun aber aus, wie Herbert Grziwotz zeigt.

Werfen hohe Eschen Schatten auf ein Grundstück, so berechtigt dies die betroffenen Eigentümer nicht, vom Nachbarn das Fällen der Bäume zu verlangen (Urt. v. 10. 07.2015, Az. V ZR 229/14). Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt damit seine ständige Rechtsprechung zu sogenannten negativen Beeinträchtigungen im Nachbarrecht.

Ein Ehepaar aus Bielefeld wollte Licht und Sonne auf seinem Grundstück für sich zur Erholung und für die Hege und Pflege ihrer anspruchsvollen Bonsai-Kulturen. Das Problem war aber, dass in dem benachbarten öffentlichen Park in etwa zehn Meter Abstand vom Grundstück zwei ca. 25 m hohe gesunde Eschen standen. Und diese Bäume verschatteten vor allem im Sommer den 100 Quadratmeter großen Garten des Reihenhausbungalows.

Aus diesem Grund hatten sie die Stadt Bielefeld aufgefordert, die Bäume zu fällen. Das Wachstum der Bäume sei für sie beim Erwerb des Hauses nicht vorhersehbar gewesen, argumentierte das Paar. Derartig hoch wachsende Laubbäume seien mit einer konzeptionell nach Süden ausgerichteten Bungalow-Siedlung unvereinbar.

Die Hauseigentümer waren zuvor bereits vor dem Landgericht Bielefeld (Urt. v. 26.11.2013, Az. 1 O 307/12) und dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urt. v. 01.09.2014, Az. I-5 U 229/13) gescheitert. Der Schatten sei eine hinzunehmende Einwirkung auf das Grundstück, außerdem verdecke das Laub der Eschen die Sonne auch nicht ganzjährig, so das OLG.

Auch die Kammer des BGH sah in dem Fall keinen Anlass, die ständige Rechtsprechung zu ändern. Danach müssen sogenannte negative Emissionen - etwa wenn Bäume oder Bauten Licht und Luft abhalten - geduldet werden, solange sie nicht unerträglich sind.

Negative Einwirkungen müssen geduldet werden

Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setze voraus, dass das Eigentum der Kläger beeinträchtigt wird. Daran fehle es jedoch im vorliegenden Fall. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die bereits das Reichsgericht begründet hat, sei der Entzug von Luft und Licht als sogenannte "negative" Einwirkung nicht abwehrbar, so die Karlsruher Richter. Dies hat der Senat im Hinblick auf Anpflanzungen nun erneut bestätigt.

Grundsätzlich kann Grundstückseigentümer mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren, § 903 Satz 1 BGB. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann jedoch ausnahmsweise nach dem in § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen Maßstab von einem anderen Grundstück ausgehende Beeinträchtigungen untersagen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wasser, Geräuschen und Erschütterungen.

Dagegen können negative Immissionen im Sinne des Entzugs positiver Umweltgegebenheiten nicht abgewehrt werden. Dazu zählen etwa die Entziehung von Licht oder von Grundwasser, die Einschränkung des Ausblicks, die Abschottung von Funkwellen und die Beeinträchtigung der Uneinsehbarkeit eines Grundstücks. Auch wenn ihm Licht und Sonne entzogen werden, kann der Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht die Auslichtung, die Kappung oder sogar das Fällen großer Bäume auf dem Nachbargrundstück verlangen.

Der gleiche Grundsatz gilt auch für die sogenannten ideelle Einwirkungen. Unter ihnen versteht man die Verletzung der ästhetischen oder sittlichen Empfindungen eines Grundstückseigentümers und die Minderung des Wertes eines Grundstücks infolge von Handlungen auf dem Nachbargrundstück, die auf dem angrenzenden Grundstück wahrgenommen werden können. Beispiele sind ein Abstellplatz für Schrottfahrzeuge neben einem Hotel, ein Lager für Baumaterial neben einem Wohnhaus, eine hässliche Grenzmauer, der Kontakthof eines Bordells neben einem Miethaus und ein Nacktbadegelände.

Keine Rücksichtnahmepflicht aus nachbarschaftlicher Gemeinschaft.

Eine Grenze für die Duldungspflicht kann sich jedoch grundsätzlich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben. Dieses verpflichtet Nachbarn auch über die ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften hinaus zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Bei dem hieraus hergeleiteten Anspruch handelt es sich jedoch nur um eine Ausnahme, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn ein billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint – was hier nicht der Fall war..

Der Anspruch setzt voraus, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt werden. Daran fehle es, selbst wenn insoweit – was der Senat offengelassen hat – nicht auf die Verschattung des gesamten Grundstücks, sondern nur auf die der Gartenfläche abzustellen wäre. Denn das OLG sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bepflanzung den Klägern noch zuzumuten sei, weil es an einer ganzjährigen vollständigen Verschattung der Gartenfläche fehle. Zudem sei bei der erforderlichen Abwägung auch zu berücksichtigen, dass der im nordrhein-westfälischen Landesrecht für stark wachsende Bäume vorgeschriebene Abstand von 4 m um mehr als das Doppelte überschritten wird.

Umso mehr trete in den Vordergrund, dass öffentliche Grünanlagen zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Rückzugsort für Tiere gerade auch große Bäume enthalten sollen, für deren Anpflanzung auf vielen privaten Grundstücken kein Raum ist. Die damit einhergehende Verschattung sei Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundstücks der Kläger, das am Rande einer öffentlichen Grünanlage belegen ist.  

Der frühere stellvertretende Vorsitzende Richter des Immobiliensenats des BGH, Reiner Lemke, hatte die bisherige Rechtsprechung zur fehlenden Abwehrmöglichkeit von negativen Einwirkungen auf Nachbargrundstücke kritisiert und ihre Gleichstellung mit positiven Beeinträchtigungen gefordert. Deshalb war die Entscheidung mit großer Spannung erwartet worden. Obwohl mit der Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung die große Revolution im Grundstücksrecht ausblieb, bleibt noch genügend Stoff für Nachbarkriege.

Der Autor Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz ist Notar in Regen und Zwiesel und Autor mehrerer Bücher zum Nachbarrecht .

Zitiervorschlag

Herbert Grziwotz, BGH zu Schatten im Nachbargarten: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16195 (abgerufen am: 01.11.2024 )

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